Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1970, Az.: IV ZB 10/70
Erklärung der Annahme an Kindes Statt; Antrag auf Bestätigung der Adoption eines Kindes; Voraussetzung der gerichtlichen Vertretung eines Notars
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1970
- Aktenzeichen
- IV ZB 10/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 11596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main
- LG Darmstadt - 12.05.1969
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 54, 275 - 282
- DB 1970, 2369 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1971, 54-56
- IPRspr 1970, 138
- NJW 1971, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bestätigung des Kindesannahmevertrages vom 26. Juni 1968 (Nr. ... d.Urk. Rolle für 1968 des Notars Dr. Hans W. in W.)
Sonstige Beteiligte
1. Ida S. geb. Z. M.-B., O.
2. Jakob K., D., F. Straße ...
Amtlicher Leitsatz
Eine von einem Notar in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingelegte Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn der Notar dadurch, daß er dieses Rechtsmittel einlegte, gegen Vorschriften des Standesrechts verstoßen hat.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. September 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner und Dr, Reinhardt
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12. Mai 1969 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die 1912 geborene Beteiligte zu 1) ist eine uneheliche Tochter des Beteiligten zu 2), der 1894 in W. geboren wurde und später die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika erlangte. Seine erste Ehe, aus der eine Tochter stammt, wurde geschieden. Er ist jetzt in zweiter - kinderloser - Ehe verheiratet. Seine Ehefrau lebt in New York. Dort ist auch sein Wohnsitz, Er selbst hält sich seit 1968 in der Bundesrepublik Deutschland auf.
Am 26. Juni 1968 schlossen beide Beteiligte unter Zustimmung des Ehemannes der Beteiligten zu 1) zu Protokoll des Notars Dr. Hans W. einen Vertrag, durch den der Beteiligte zu 2) die Beteiligte zu 1) an Kindes Statt annahm. Die Mutter der Beteiligten zu 1) erteilte gesondert in notarieller Form ihre Einwilligung.
Der Notar hat den Vertrag dem Amtsgericht zur Bestätigung und zur Befreiung vom Erfordernis der Minderjährigkeit vorgelegt. Später haben die Parteien zu gerichtlichem Protokoll auch die Befreiung von dem Erfordernis der Kinderlosigkeit beantragt.
Die Beteiligte zu 1) hat einen an sie gerichteten Brief der jetzigen Ehefrau des Beteiligten zu 2) vom 22. Oktober 1968 zu den Akten eingereicht, in dem diese sich mit der Annahme an Kindes Statt einverstanden erklärt. Der Beteiligte zu 2) hat später gegenüber dem Amtsgericht erklärt, er fühle sich von der Beteiligten zu 1) belästigt, habe an der Bestätigung des Vertrages kein Interesse und wünsche die Angelegenheit vorerst vertagt zu sehen.
Das Amtsgericht hat dem Vertrag durch Beschluß vom 14. Februar 1969 die Bestätigung versagt und in den Gründen ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob das Amtsgericht Darmstadt zuständig sei. Nach dem Recht des Staates New York müsse das Verfahren in dem Bezirk anhängig gemacht werden, in dem der Annehmende seine "residence" habe. Diesen Begriff müsse man im Sinne von "domicile" verstehen.
In den Gründen heißt es dann weiter, daß jedenfalls das Recht des Staates New York anzuwenden sei, falls dennoch die Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt sollte bejaht werden können. Nach dem Rechte dieses Staates, könnten jedoch verheiratete Erwachsene lediglich zusammen mit ihrem Ehepartner eine dritte Person adoptieren.
Dieser Beschluß ist beiden Beteiligten unmittelbar am 18. Februar 1969 mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. Gegen den Beschluß hat der beurkundende Notar mit einem am 25. Februar 1969 eingegangenen Schriftsatz "in der Adoptionssache Ida S." Beschwerde eingelegt, ohne näher anzugeben, in wessen Namen die Beschwerde betrieben werde. Er hat ausgeführt, daß aufgrund einer Rückverweisung des amerikanischen Rechts deutsches Recht anzuwenden sei.
Auf einen Hinweis des Amtsgerichts hat der Notar am 31. März 1969 erklärt, die Beschwerde sei im Namen der Beteiligten zu 1) eingelegt worden, und deren Vollmacht vom 24. März 1969 vorgelegt.
Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Es hat die Ansicht vertreten, gegen den Beschluß des Amtsgerichts sei die sofortige Beschwerde gegeben (§ 68 S. 1 FGG). Eine den Formerfordernissen genügende Beschwerdeschrift sei indessen innerhalb der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen nicht eingegangen. Der am 25. Februar 1969 eingegangene Schriftsatz lasse nicht erkennen, in wessen Namen das Rechtsmittel verfolgt werde. Auchceine Auslegung helfe nicht weiter, da der Notar im ersten Rechtszuge für beide Beteiligte tätig gewesen sei. Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist sei klargestellt worden, für wen der Notar im Rechtsmittelverfahren auftrete. Das reiche aber nicht aus, das Rechtsmittel nachträglich als zulässig zu behandeln, wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHZ 8, 299, 302 [BGH 13.01.1953 - IV ZB 94/52] ergebe.
Gegen diesen am 31. Mai 1969 zugestellten Beschluß hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 12. Juni 1969 eingegangenen Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten, der Rechtsanwälte Dr. Hans W., Walter W. und Dr. Margarete W., weitere Beschwerde eingelegt. Sie meint, daß gegen den Beschluß des Amtsgerichts die einfache Beschwerde gegeben sei, da das Amtsgericht seine Zuständigkeit verneint und nur hilfsweise zur Sache selbst Ausführungen gemacht habe. Außerdem ergebe der Eingang der Beschwerdeschrift und der Zusammenhang mit dem angefochtenen Beschluß, daß das Rechtsmittel nur im Namen der Beteiligten zu 1) eingelegt worden sei.
Das Oberlandesgericht hält die weitere und auch die erste Beschwerde für zulässig. Es möchte die Beschlüsse des Amtsgerichts und das Landgerichts aufheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverweisen.
An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1964 - 8 W 246/63 - (DNotZ 1964; 738 ff) gehindert. Das vorlegende Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Notar habe spätestens aus dem amtsgerichtlichen Beschluß entnommen, daß der Beteiligte zu 2) den Antrag auf Bestätigung der Adoption am liebsten nicht mehr habe durchgeführt wissen wollen. Da der Notar nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BNotO nicht Interessenvertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer aller Beteiligten sei, hätte er sich von diesem Augenblick einer weiteren Tätigkeit in dieser Sache enthalten müssen. Es sei standeswidrig, wenn er für die Beteiligte zu 1) eine Beschwerde einlege, obwohl er wisse, daß der Beteiligte zu 2) die Bestätigung des Vertrages nicht mehr wünsche.
Das Oberlandesgericht in Stuttgart hat in dem oben angeführten Beschluß entschieden, daß in einem solchen Fall das von dem Notar eingelegte Rechtsmittel unzulässig sei. Wenn ein Notar die seiner Berufstätigkeit notwendigerweise gezogenen Grenzen überschreite, fänden die Bestimmung des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1932 (RBeratG) Anwendung, Durch dieses Gesetz werde ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB statuiert. Sei eine rechtsbesorgende Tätigkeit aufgrund des RBeratG mit seiner Strafvorschrift des § 8 verboten, so sei auch jede Art der Vertretung im gerichtlichen Verfahren versagt; denn das Gericht könne nicht dabei mitwirken, daß unter seinen Augen Handlungen begangen würden, die vom Gesetz als Vergehen unter Strafe gestellt seien. Die von einem Notar einen solchen Verbot zuwider eingelegte weitere Beschwerde sei daher als unzulässig zu verwerfen (DNotZ 1964, 741).
Dieser Ansicht will das vorlegende Oberlandesgericht nicht folgen. Es hält vielmehr die Beschwerde für zulässig und hat deswegen die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Vorlage ist zu Recht erfolgt. Denn das Oberlandesgericht will bei der Auslegung einer bundesgesetzlichen Norm, die eine der in § 1 FGG bezeichneten Angelegenheiten betrifft, von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart abweichen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart betraf allerdings einen etwas anders gelagerten Fall. Dort hatte der Notar die Beschwerdeschrift einer weiteren Beschwerde unterzeichnet, die nach § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG grundsätzlich von einem Rechtsanwalt unterzeichnet werden muß und die nach Satz 3 dieser Bestimmung ausnahmsweise von einem Notar unterzeichnet werden kann. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall hat der Notar dagegen die Beschwerdeschrift der ersten Beschwerde unterzeichnet, für die eine entsprechende Form nicht gilt. Darum ist aber die Vorlage nicht unzulässige Denn das Oberlandesgericht Stuttgart hat ganz allgemein ausgeführt, eine von einem Notar eingelegte Beschwerde sei unzulässig, wenn der Notar durch Einlegung der Beschwerde gegen eine standesrechtliche Norm und damit - wie das Oberlandesgericht Stuttgart annimmt - gegen die Bestimmungen des RBeratG verstößt (ebenso auch OLG Stuttgart DNotZ 1964, 734).
II.
In der Sache sind die weitere Beschwerde und die erste Beschwerde begründet.
III.
Die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde folgt aus § 27 FGG. Sie richtet sich gegen eine auf Erstbeschwerde hin ergangene Entscheidung des Landgerichts in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, Die Beschwerdeschrift ist von einem Rechtsanwalt unterzeichnet (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß gemäß §§ 29 Abs. 2, 68 Satz 1 FGG die sofortige weiter Beschwerde stattfindet, wäre die Beschwerdefrist von zwei Wochen in jedem Falle gewahrt.
IV.
Auch die Erstbeschwerde ist zulässig. Denn eine Beschwerdefrist brauchte entgegen § 68 Satz 1 FGG nicht gewahrt zu werden. Gegen eine Verfügung, durch welche ein Antrag auf Bestätigung eines Kindesannahmevertrages aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wird, steht den Beteiligten die unbefristete Beschwerde zu (vgl. Kammergericht in NJW 60, 248 mit insoweit zustimmender Anm. von Beitzke). Die befristete Beschwerde des § 68 Satz 1 FGG kommt nur für den Fall in Betracht, daß das Amtsgericht die erforderliche Bestätigung des Kindesannahmevertrages aus materiellen Gründen versagt und damit - vorbehaltlich einer Abänderung auf Beschwerde hin - dein Kindesannahmevertrag nach § 1754 Abs. 2 BGB endgültig die Wirkung nimmt.
Die Formel des Beschlusses des Amtsgerichts besagt allerdings, daß die Bestätigung des Adoptionsvertrages versagt werde. Nach der Begründung, die das Amtsgericht seinem Beschluß gegeben hat, kann die Entscheidung jedoch nur die Bedeutung einer Abweisung des Antrags aus verfahrensrechtlichen Gründen haben. Das Amtsgericht hat Zweifel an seiner Zuständigkeit gehabt. Es hat die Bedenken, die gegen eine Zuständigkeit sprachen, dargelegt und ausgeführt, wenn dennoch die Zuständigkeit des Amtsgerichts sollte bejaht werden können, dann sei das Recht des Staates New York anzuwenden. Nach dem Recht dieses Staates könnten aber verheiratete Erwachsene lediglich zusammen mit ihrem Ehepartner eine andere Person adoptieren. Das amerikanische Recht kenne keine Adoption durch nur einen Ehepartner mit Einwilligung des anderen. Wenn das Amtsgericht eine Entscheidung in der Sache treffen wollte, hätte es zuvor seine internationale Zuständigkeit prüfen und bejahen müssen. Nur wenn das Amtsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen wäre, daß es international zuständig sei, hätte es die Bestätigung mit der Wirkung versagen können, daß der Adoptionsvertrag mit der Rechtskraft dieser Entscheidung nach § 1754 Abs. 2 BGB seine Wirkung verlor. Da das Amtsgericht aber Zweifel an seiner Zuständigkeit gehabt hat, ist die Entscheidung dahin zu verstehen, daß der Antrag aus verfahrensrechtlichen Gründen wegen Fehlens der internationalen Zuständigkeit des Amtsgerichts abgelehnt worden ist. Eine solche Entscheidung kann mit der einfachen Beschwerde angefochten werden.
Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 BNotO ist der Notar auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten. Er ist allerdings nach § 14 BNotO nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Vertreter der Beteiligten. Wenn daher die Interessen der Beteiligten einander widerstreiten, darf der Notar nicht die Interessen der einen oder der anderen Partei wahrnehmen und sie vertreten. Das wäre standeswidrig. Entgegen der vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretenen Ansicht ist aber dem vorlegenden Oberlandesgericht darin beizutreten, daß eine solche Verletzung standesrechtlicher Gebote die Wirksamkeit der vorgenommenen Rechtshandlung nicht berührt. Auch liegt darin noch kein Verstoß gegen Art. 1 § 8 RBeratG (ebenso Bühler Justiz BadWürtt. 1964, 173, 175; Jansen, DNotZ 1964, 704, 714 ff; Attenhoff/Busch/Kampmann RBeratG 20 Aufl, Art. 1 § 3 Nr. 63; Keidel, FGG 9. Aufl. § 29 Rdn. 24 a im Ergebnis ebenso Habscheid NJW 1964, 1502). Ebenso werden auch Prozeßhandlungen, deren Vornahme gegen das RBeratG verstößt, mit Recht allgemein für gültig gehalten (Pohle in Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. Anm. 1; wohl auch Wieczorek, ZPO § 79 Anm. A II b; Thomas/Putzo, ZPO 4. Aufl. § 79 Anm. 2 und § 157 Anm, 1 d; andere Ansicht Schorn, die Rechtsberatung 2. Aufl. S. 148 und 292).
Jede vollgeschäftsfähige Person kann einen Beteiligten in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertreten, wenn dieser ihm dazu eine Vollmacht erteilt hat. Er kann dann auch für diese gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts eine Beschwerde einlegen. Diese Beschwerde ist nicht deswegen unzulässig, weil der Vertreter sie nach einem für ihn geltenden Standesrecht nicht einlegen durfte oder weil er damit vielleicht gegen Art. 1 § 8 RBeratG verstößt. Solche Verstöße werden allein durch die standesrechtlichen Maßnahmen oder durch die im RBeratG angedrohten Strafen geahndet. Sie können sich nicht zu Lasten des vertretenen Beteiligten auswirken, der selbst an dem Verstoß unbeteiligt ist und in der Regel von dem Bestehen dieser Verbote nicht einmal Kenntnis hat. Der vom Oberlandesgericht Stuttgart vertretene gegenteilige Standpunkt wäre auch mit den Geboten der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren. Denn oft ist es nur sehr schwer zu beurteilen, ob die Handlung unter das Verbot fällt oder nicht. Auch andere Gesetze bestimmen ausdrücklich, daß selbst schwere Verstöße die Gültigkeit einer vorgenommenen Prozeßhandlung oder eines hoheitlichen Aktes nicht berühren. Amtshandlungen, die ein vorläufig des Amtes enthobener Notar vornimmt, sind nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BNotO gültige Ebenso sind Rechtshandlungen, die ein Rechtsanwalt vornimmt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist, nach § 155 Abs. 5 BRAO gültig; Amtshandlungen, die ein nach § 16 Abs. 1 BNotO in der bis zum 31. Dezember 1969 geltenden Fassung ausgeschlossener Notar vornahm, sind nach Abs. 2 dieser Bestimmung, abgesehen von den dort besonderen genannten Ausnahmefällen, gültig. Ebenso wenig aber kann eine Verletzung der §§ 24, 14 BNotO dazu führen, daß die vorgenommene Rechtshandlung unwirksam ist.
Da sonach die gegen den Beschluß des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde zulässig ist, mußte der angefochtene Beschluß aufgehoben werden, damit das Landgericht in der Sache über die Beschwerde entscheiden kann.
Johannsen
Wüstenberg
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt