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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.1970, Az.: 1 StR 178/70

Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nach Freispruch; Sachliche Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes (BGH)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.08.1970
Aktenzeichen
1 StR 178/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 12213
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung mit Todesfolge

Prozessgegner

Kraftfahrzeugmechaniker Gustav E. aus L. (B.), geboren am ... 1934 in P. (We.)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes
hat in der Sitzung vom 13. August 1970
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung über den Antrag des Angeklagten, die Verpflichtung der Staatskasse zu seiner Entschädigung wegen unschuldig erlittener Untersuchungshaft auszusprechen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Angeklagte ist durch das Urteil des Senats vom 7. Juli 1970 von der Anklage wegen Körperverletzung mit Todesfolge freigesprochen worden. Nunmehr hat er durch seinen Verteidiger beantragt, der Bundesgerichtshof wolle die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nach dem Gesetz vom 14. Juli 1904 - zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. September 1969 (BGBl I 1582) - aussprechen.

2

Die Entscheidung über den Antrag muß abgelehnt werden, weil der Bundesgerichtshof hierfür sachlich nicht zuständig ist.

3

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluß vom 14. Juli 1953 (BGHSt 4, 300) im Anschluß an eine Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 39, 291) ausführlich dargelegt, daß entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 des Gesetzes das Revisionsgericht, das den Angeklagten nach § 354 Abs. 1 StPO selbst freispricht, zur Entscheidung über einen Haftentschädigungsantrag des Freigesprochenen nicht zuständig ist. An dieser Auffassung hält der beschließende Senat fest; der Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 11. Oktober 1960 (BGHSt 15, 151) steht dem nicht entgegen, da er einen anderen Sachverhalt betrifft und eine Entscheidung nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Juli enthält.

4

Zur Entscheidung über den Antrag ist daher das Landgericht Waldshut zuständig. Im übrigen wird der Antragstelle darauf hingewiesen, daß das Gericht nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes nur über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung entscheidet, daß aber über die Höhe einer etwaige Entschädigung im Verfahren nach § 6 des Gesetzes Bestimmung getroffen wird.

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