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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1970, Az.: IX ZR 318/69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1970
Aktenzeichen
IX ZR 318/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 15231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 24.07.1969
LG München I - 30.01.1968

Fundstelle

  • MDR 1970, 1006-1007 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, ...,

Prozessgegner

Miriam G., T./Israel, H.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die öffentliche Zustellung gemäß §197 Abs. 1 BEG, §15 Abs. 1 a VwZG setzt nicht voraus, daß die Entschädigungsbehörde im Ausland nach dem Aufenthalt des Antragstellers geforscht hat.

  2. b)

    Die Formerfordernisse des §15 Abs. 3 Satz 3 VwZG sind erfüllt, wenn der zuständige Bedienstete den Tag des Aushängens und den Tag der Abnahme der Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift in einem einheitlichen Vermerk auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks beurkundet hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Henkel und Fuchs

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Juli 1969 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 27. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 30. Januar 1968 wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Klägerin; gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die am ... Juni 1912 bei K. geborene jüdische Klägerin verließ 1939 oder Anfang 1940 Polen, begab sich in die Sowjetunion, kehrte nach Kriegsende zurück, hielt sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager B. R. auf und wanderte später nach Israel aus. Am 8. Oktober 1957 reichte der nicht durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesene Rechtsanwalt R. einen von der Klägerin am 27. Dezember 1956 unterzeichneten Antrag auf Entschädigung aller ihr nach dem BEG zustehenden Ansprüche ein, insbesondere wegen Schadens an Freiheit und Körper oder Gesundheit; die Anmeldung enthielt keine Angaben zum Anspruchsgrund. Am 3. Juni 1959 teilte Rechtsanwalt R. mit, daß er die Klägerin nicht mehr vertrete. Mit Schreiben vom 18. Januar 1961 forderte die Behörde die Klägerin auf, binnen drei Monaten die notwendigen Angaben zu machen, sachdienliche Anträge zu stellen und Unterlagen einzureichen, widrigenfalls nach Aktenlage entschieden werde. Im Bescheid vom 12. Mai 1961 lehnte die Behörde eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und die sonstigen angemeldeten Ansprüche "wegen fehlenden Nachweises anspruchsbegründender Tatsachen bzw. fehlender Mitwirkung" ab. Die Zustellung des Bescheids durch Postrückschein scheiterte; die Postsendung an die von der Klägerin im Antrag vom 8. Oktober 1957 bezeichnete Anschrift kam zurück mit dem Vermerk "inconnu". Daraufhin ordnete die Behörde die öffentliche Zustellung an. Auf der Rückseite der Urschrift des Bescheids befindet sich ein vom zuständigen Bediensteten unterzeichneter Vermerk der Geschäftsstelle: "Öffentliche Zustellung angeordnet ... ausgehängt am 24.7.61, abgenommen am 9.8.61." Die bei der Urschrift liegende Abschrift, deren Übereinstimmung mit der Urschrift durch Siegel und Unterschrift versichert ist und die im Gegensatz zur Urschrift einen vollständigen Hinweis nach §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG enthält, trägt den Aufdruck: "Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung, ausgehängt am 24.7.61, abgenommen am 9.8.61".

2

Am 11. Mai 1964 reichte die Klägerin unter Angabe einer neuen Anschrift den Personalbogen B für Verfolgte ein, die Schaden an Körper und Gesundheit erlitten hätten.

3

Sie brachte vor: Sie habe beim Ausbruch des Krieges in Pu. (Polen.) gewohnt, sei nach W. geflohen, habe dort den Judenstern getragen und Zwangsarbeit geleistet. Sie sei im April 1940 nach Bi. ausgewichen, von dort nach Sibirien verschickt, in B.-T. in einem Zwangsarbeitslager festgehalten und zu Waldarbeiten eingesetzt worden. Sie habe die näher bezeichneten körperlichen und psychischen Leiden davongetragen.

4

Mit Bescheid vom 21. Januar 1965, der ordnungsgemäß der Klägerin unter der neuen, heute noch maßgebenden Anschrift zugestellt wurde und unangefochten blieb, lehnte die Behörde den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit ab, weil eine Freiheitsentziehung nicht erwiesen sei.

5

Der Anspruch auf Entschädigung des Gesundheitsschadens wurde im Bescheid vom 24. Mai 1967 in erster Linie deshalb abgelehnt, weil er durch den Bescheid vom 12. Mai 1961 erledigt sei und nicht gemäß §189 a BFG nachgemeldet werden könne. Die hiergegen gerichtete Klage blieb im ersten Rechtszug ohne Erfolg. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Mit der Revision verfolgt der Beklagte die Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist gerechtfertigt. Das Urteil des Landgerichts muß wiederhergestellt werden.

7

I.

Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Frist zur Einreichung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Mai 1961 mangels ordnungsgemäßer Zustellung nicht in Lauf gesetzt worden und deshalb über den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sachlich zu entscheiden sei. Es führt hierzu aus: Der Stempelaufdruck auf der zugestellten Bescheidausfertigung genüge dem Erfordernis eines Vermerks im Sinne des §15 Abs. 3 Satz 3 VwZG nicht. Sowohl das Datum des Aushängens wie auch des Abhängens müsse durch je eine Unterschrift des zuständigen Bediensteten bestätigt sein. Diese Mängel würden nicht dadurch ausgeglichen, daß die beiden Daten auf der Urschrift des Bescheids vermerkt seien. §15 Abs. 3 mit Absatz 2 VwZG gebiete eindeutig, daß der Vermerk auf dem auszuhängenden Schriftstück anzubringen sei. Die Zustellungsmängel seien nach §9 Abs. 1 VwZG nicht heilbar. Ferner liege ein wesentlicher Fehler darin, daß die Urschrift des Bescheids eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthalte.

8

Diese Erwägungen verkennen, wie die Revision mit Recht rügt, die Anforderungen, die an die Zustellung eines Bescheids nach §§196, 197 BEG zu stellen sind.

9

1.

Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des Bescheids vom 12. Mai 1961 gegeben waren, ist zu bejahen.

10

Wenn der Empfänger im Ausland wohnt, sieht das gemäß §197 Abs. 1 BEG anzuwendende VwZG, von dem hier nicht gegebenen Fall des §16 Abs. 2 VwZG abgesehen, nur die Zustellung mittels Ersuchens der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staat befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretungen des Bundes vor (§14 Abs. 1 VwZG). Ob dieser Weg verschlossen war, weil 1961 die Bundesrepublik Deutschland mit Israel keine diplomatischen Beziehungen unterhielt, und ob schon aus diesem Grund die öffentliche Zustellung nach §15 Abs. 1 c VwZG zulässig war, kann dahinstehen.

11

Nachdem Rechtsanwalt R. sein Mandat niedergelegt hatte, blieb der Behörde neben den Formen des VwZG gemäß §197 Abs. 2 BEG die Wahl, nach §§174, 175 ZPO oder durch Postrückschein (§28 der Postordnung vom 30. Januar 1929) zuzustellen. Sie wählte den Weg des Postrückscheins. Er führte nicht zu einer wirksamen Zustellung; denn weder wurde die Aufgabe der Sendung zur Post gemäß §213 ZPO (vgl. BGH RzW 1963, 517 Nr. 34) in den Akten vermerkt noch konnte der Zugang des Schriftstücks, wie in §28 der Postordnung vorgesehen, durch den unterzeichneten Rückschein nachgewiesen werden.

12

Als dieser mit der Angabe "inconnu" (Empfänger unbekannt) zurückgekommen war, stand fest, daß der Aufenthalt der Klägerin von der israelischen Postbehörde nicht zu ermitteln war. Anfragen der Entschädigungsbehörde in der Bundesrepublik versprachen keinen Erfolg. Der Aufenthalt der Klägerin war mithin in der Bundesrepublik allgemein unbekannt. Die öffentliche Zustellung durfte daher gemäß §197 Abs. 1 BEG, §15 Abs. 1 a VwZG angeordnet werden.

13

Entgegen der Meinung des OLG München (RzW 1968, 224 Nr. 23) waren Nachforschungen im Ausland nicht geboten. Allgemein ist es Sache des Antragstellers, die Entschädigungsbehörde über seine zustellungsfähige Anschrift zu unterrichten. Dies gilt insbesondere für den Antragsteller, der sich im Ausland aufhält. Wenn er schon keinen Zustellungsbevollmächtigten im Sinne des §174 Abs. 2 ZPO benennt, muß er zumindest jede Änderung seiner im Antrag bezeichneten Anschrift von sich aus mittelen. So wenig wie die Behörde auf die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten hinzuwirken hat (BGH RzW 1963, 517 Nr. 34), braucht sie auf die Pflicht, Änderungen der Anschrift anzuzeigen, hinweisen oder bei der Versäumung dieser Pflicht Nachforschungen im Ausland anstellen.

14

Die verbleibende Möglichkeit der Zustellung nach §§175 Abs. 1, 213 ZPO schloß die öffentliche Zustellung nicht aus. Beide Arten der Bekanntmachung fingieren nur die Zustellung (§175 Abs. 1 Satz 3 ZPO, §15 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwZG). Die Behörde konnte unter den hier gegebenen Umständen die eine oder andere Art der fingierten Zustellung wählen.

15

Diese Auffassung weicht von der Rechtsansicht des Bundesfinanzhofs in BStBL 1965 III S. 76, daß die von der Kammer und nicht vom Vorsitzenden anzuordnende öffentliche Zustellung eines Beschlusses über die Zuziehung eines Beteiligten zum gerichtlichen Verfahren (§15 Abs. 1 a, 5 VwZG) die Erschöpfung der anderen Zustellungsmöglichkeiten im finanzgerichtlichen Verfahren voraussetze, nicht ab. Das VwZG kennt keine den §197 Abs. 2 BEG, §§174 Abs. 175 Abs. 1, 213 ZPO entsprechende zweite Art der fingierten Zustellung. Ob diese der öffentlichen Zustellung vorzuziehen sei, hat der Bundesfinanzhof daher nicht entschieden. Die Möglichkeit der Zustellung durch Postrückschein, die mit der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefs nach §4 VwZG vergleichbar ist, hatte die Entschädigungsbehörde ausgeschöpft. Im übrigen fordert auch der Bundesfinanzhof nicht, daß vor Anordnung der öffentlichen Zustellung Nachforschungen im Ausland anzustellen seien.

16

2.

Die öffentliche Zustellung des Bescheids vom 12. Mai 1961 ist nicht mit Mängeln behaftet. Gemäß §15 Abs. 2 Satz 1 VwZG ist das zuzustellende Schriftstück, hier der Bescheid, an der dafür allgemein bestimmten Stelle auszuhängen. Die vorgeschriebene Dauer von 14 Tagen ist dadurch nachzuweisen, daß der Tag des Aushängens und der Abnahme auf dem Schriftstück vom zuständigen Bediensteten zu vermerken sind (§15 Abs. 3 Satz 3 VwZG). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

17

a)

Der Nachweis, daß der Bescheid vom 12. Mai 1961 in beglaubigter Abschrift über einen Zeitraum von mehr als 14 Tagen ausgehängt worden war, ist in der vorgeschriebenen Form geführt. Zur Wahrung der Form des §15 Abs. 3 Satz 3 VwZG genügt der Vermerk auf der Urschrift in Verbindung mit der unmittelbar anschließenden Abschrift in den Akten, die den Aufdruck "Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung" trägt und deren Übereinstimmung; mit der Urschrift durch Unterschrift des zuständigen Bediensteten bestätigt ist. Die Beurkundung auf der Urschrift entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Urschrift, die Ausfertigung und die beglaubigte Abschrift sind das zuzustellende Schriftstück. Das ergaben der Wortlaut und Sinnzusammenhang der §§2 und 15 Abs. 2 und 3 VwZG. Lediglich in §5 Abs. 1 VwZG ist für die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis vorgeschrieben, daß auf dem auszuhändigenden Schriftstück ein Vermerk anzubringen ist; soweit diese Form nicht ausdrück nicht ausdrücklich angeordnet ist, erfüllt der Vermerk auf der Urschrift die gesetzlichen Anforderungen. Diese Auffassung wird bestätigt durch die Regelung des §15 Abs. 2 Satz 2 mit Abs. 3 Satz 3 VwZG. Danach genügt das Aushängen einer Benachrichtigung statt des zuzustellenden Schriftstücks. Das Aushängen der Benachrichtigung ist jedoch nicht auf dieser, sondern auf dem zuzustellenden Schriftstück zu vermerken.

18

Die Beurkundung des zuständigen Bediensteten auf der Urschrift hat keine geringere Beweiskraft als die auf der Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift. Die Urschrift ist eher geeignet, den Vermerk aufzunehmen und zu bewahren; denn sie bleibt immer bei den Akten der Behörde, während die Möglichkeit, daß Ausfertigungen und beglaubigte Abschriften zur Unterrichtung in andere Akten gegeben oder als überzählig ausgeschieden werden, nicht von der Hand zu weisen ist.

19

Daß die beglaubigte Abschrift und nicht die Urschrift zur Ausführung der Zustellung, hier des Aushängens, verwendet wurde, mußte nicht in einer selbständigen Urkunde festgehalten werden. Der Vermerk auf der Urschrift, den der zuständige Bedienstete unterzeichnet hat, beurkundet im Sinne des §418 Abs. 1 ZPO das Aushängen der beglaubigten Abschrift. Dies würde selbst dann gelten, wenn die beigefügte beglaubigte Abschrift nicht ihren Verwendungszweck aus dem Aufdruck erkennen ließe. Denn eine Verwendung der Urschrift zur Ausführung einer Zustellung erscheint - jedenfalls im Entschädigungsverfahren - ausgeschlossen, da die Bekanntmachung durch Vorlegung der Urschrift (§6 VwZG) nicht in Betracht kommt.

20

Der unterschriebene Vermerk beurkundet sowohl den Zeitpunkt des Aushängens als auch den der Abnahme. Das Gesetz läßt nicht erkennen, daß für jeden der beiden Zeitpunkte eine selbständige Urkunde aufgenommen werden müsse.

21

b)

Auf der Urschrift des Bescheids vom 12. Mai 1961 ist die formelhafte Belehrung über die Möglichkeit der Anfechtung nicht abgedruckt. Das ist jedoch unschädlich. Der Bescheid muß nach §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG eine Belehrung enthalten; fehlt sie ganz oder teilweise bei der Bekanntmachung (§196, §197 BEG), ist der Bescheid zwar wirksam geworden, die Frist zur Klageerhebung (§210 BEG) jedoch nicht in Lauf gesetzt worden (BGH RzW 1959, 332 Nr. 37; 1966, 280 Nr. 34). Der Hinweis nach §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG ist ordnungsgemäß zugestellt. Die zur Bekanntmachung verwendete beglaubigte Abschrift des Bescheids vom 12. Mai 1961 trägt den Abdruck einer vollständigen Belehrung. Das genügt, um die Klagfrist des §210 BEG in Lauf zu setzen. Der Bescheid als zuzustellendes Schriftstück im Sinne der §§196, 197 BEG, §§2 und 15 VwZG ist auch in diesem Zusammenhang sowohl die Urschrift als auch die beglaubigte Abschrift. Das Schriftstück, das dem Antragsteller zugehen soll, muß die Belehrung enthalten, da sonst Sinn und Zweck des §195 Abs. 2 Nr. 3 BEG verfehlt würde. Dagegen ist die Aufnahme des gleichbleibenden, sich bei jedem Bescheid wiederholenden formelhaften Hinweises in die jeweilige Urschrift nicht geboten. Der Hinweis braucht nicht unterzeichnet sein, mithin von der Urschrift nicht erfaßt werden (BGH RzW 1961, 416. Nr. 48). Die Bekanntmachung auch des Hinweises muß in der den Zustellungsvorschriften entsprechenden Form nachgewiesen sein. Das ist hier mit der ausreichenden Beurkundung der vorgeschriebenen Dauer des Aushängens der beglaubigten Abschrift des Bescheids geschehen.

22

Der Hinweis in der Belehrung, daß die Klage auch mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben werden könne, ist zwar falsch, aber ohne Auswirkung (BGH RzW 1961, 416 Nr. 48; 1962, 521 Nr. 31).

23

II.

Nach alledem ist der Bescheid vom 12. Mai 1961 gemäß §15 Abs. 3 Satz 2 VwZG, §210 Abs. 2 und 3 BEG mit dem Ablauf des 7. Februar 1962 unanfechtbar geworden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des §210 Abs. 2 BEG hat die Klägerin jedenfalls nicht rechtzeitig beantragt. Ein solcher Antrag war schon seit 8. Februar 1963 unzulässig (§209 Abs. 1 BEG, §234 Abs. 3 ZPO).

24

Eine Nachmeldung der durch Bescheid erledigten Ansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit gemäß §189 a BEG ist ausgeschieden (BGH RzW 1969, 351 Nr. 32). Die Klägerin hatte auch kein Recht auf eine nochmalige Anmeldung bis 30. September 1966; die Voraussetzungen des Art. III BEG-SchlußG sind nicht gegeben. Eine Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG ist ebenfalls ausgeschlossen; denn der Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens ist nicht aus den in Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a oder Abs. 3 BEG-SchlußG bezeichneten Gründen abgelehnt worden. Eine entsprechende Anwendung des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG kommt dann nicht in Betracht, wenn sich der ablehnende Bescheid wie hier auf die mangelnde Mitwirkung des Antragstellers stützt (BGH RzW 1969, 361 Nr. 41).

25

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG, §§91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Mai Maaß von der Mühlen Henkel Fuchs