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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1970, Az.: VII ZR 119/68

Vertragliche Übertragung der Werbung von Anzeigen; Stillschweigende Annahme eines Angebotes zur Vertragsänderung im Hinblick auf die Höhe von Provisionssätzen; Provisionsberechnung für in Werbeagenturen tätige Vertreter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1970
Aktenzeichen
VII ZR 119/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11815
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 22.05.1968

Prozessführer

Handelsvertreter Hans-Hermann B., H., Bö.straße ...,

Prozessgegner

1. Firma M.-Presse-Verlag GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Paul P., ebenda,

2. Vereinigte M.-Verlage GmbH, beide in S., Se.straße ...,
vertreten durch den Geschäftsführer Paul P., ebenda,

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Finke, Schmidt und Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 22. Mai 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die beiden Beklagten übertrugen dem Kläger mit Vertrag vom 21. September 1960 die Werbung von Anzeigen in einigen norddeutschen Gebieten.

§ 11 des Vertrages lautet:

"Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages werden alle früheren Abmachungen aufgehoben. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Auch jede Änderung oder Ergänzung bedarf zu ihrer Gültigkeit schriftlicher Niederlegung in Vertragsform oder schriftlicher Bestätigung seitens des Verlags."

2

Durch Rundschreiben vom 1. August 1964 teilten die Beklagten ihren sämtlichen Vertretern mit: Die Erhöhung der Druckkosten mache eine Anhebung der Anzeigentarife notwendig. Gleichzeitig werde die den Werbeagenturen zufließende Provision von 10 auf 15 % erhöht. Zum Ausgleich dieser Mehrkosten müssten sie die Provisionen der Vertreter für Aufträge, an denen eine Werbeagentur beteiligt sei, mit Wirkung vom 1. Januar 1965 von 10 auf 8 % herabsetzen.

3

Die Beklagten berechneten demgemäß für die Zeit ab 1. Januar 1965 die Provisionen des Klägers nach den von ihr angegebenen niedrigeren Sätzen.

4

Mit Schreiben vom 14. Februar 1965 beanstandete der Kläger die Provisionsabrechnung durch die Beklagte. Es heißt in dem Schreiben u.a.:

"Besonders auch in der Frage der Provisionen sind in großer Zahl in zunehmendem Maße Reklamationen erforderlich. Es geht hier um hohe Beträge, die von mir immer wieder angemahnt werden müssen.

Selbstverständlich habe ich Verständnis für die schwierige Personallage. Ich bitte aber auch um Verständnis dafür, daß ich als freiberuflicher Mitarbeiter mich um meine Provisionen kümmern muß. Hierzu bin ich besonders nach der von Ihnen vorgenommenen Reduzierung der Provisionssätze gezwungen, denn neben dieser Reduzierung sind Unkosten und Spesen sehr gestiegen.

Selbstverständlich will ich nicht einen Pfennig Provision mehr haben als mir zusteht. Auf diese möchte ich aber dann auch nicht gern verzichten. ..."

5

Mit Schreiben vom 25. Februar 1965 kündigten die Beklagten das Vertragsverhältnis der Parteien fristgerecht zum 30. Juni 1965.

6

Mit der Klage hat der Kläger die Differenz zwischen der ursprünglich vereinbarten und der seit dem 1. Januar 1965 von den Beklagten gezahlten niedrigeren Provisionen, nämlich einen Betrag von 8.799,18 DM nebst Zinsen begehrt. Er hat geltend gemacht, die einseitige Kürzung des Provisionssatzes durch die Beklagten sei unwirksam, er habe der Herabsetzung u.a. mit seinem Schreiben vom 14. Februar 1965 widersprochen. Darüber hinaus sei die für Vertragsänderungen nach § 11 des Vertrages erforderliche Form nicht gewahrt.

7

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

1.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 14. Februar 1965 deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er die Herabsetzung der Provision hinnehme. Damit sei zwischen den Parteien eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen.

9

Diese Auslegung des Schreibens des Klägers vom 14. Februar 1965 durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zum Zustandekommen einer Vereinbarung genügt es, daß ein Vertragsteil, wenn auch ersichtlich ungern, auf eine Forderung des anderen eingeht, sie also hinnimmt.

10

a)

Die Revision macht unter Berufung auf § 147 Abs. 2 BGB geltend, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß der Kläger das Angebot der Beklagten auf Vertragsänderung innerhalb des dort vorgesehenen Zeitraums, insbesondere vor dem 1. Januar 1965 angenommen habe. Das Berufungsgericht konnte aber gemäß § 151 BGB eine Annahmeerklärung des Klägers innerhalb einer bestimmten Frist nicht für erforderlich halten.

11

b)

Da nach der rechtsfehlerfreien Annahme des Berufungsgerichts eine Vertragsänderung durch Vereinbarung der Parteien zustande gekommen ist, kommt es weder darauf an, ob hier einem etwaigen Schweigen des Klägers rechtliche Bedeutung zukäme, noch darauf, ob der Kläger später der Provisionskürzung widersprochen hat.

12

2.

Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg auf den § 11 des Vertrages.

13

Das Berufungsgericht legt diese Bestimmung dahin aus, daß zum Zustandekommen einer Vertragsänderung auch eine einseitige schriftliche Erklärung der Beklagten genüge, sofern nur der Kläger dieser ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt habe.

14

Es braucht nicht entschieden zu werden. Ob die Auslegung des Berufungsgerichts in diesem Punkt rechtlich unbedenklich ist. Jedenfalls ist ihm aus einem anderen Grunde im Ergebnis beizutreten.

15

a)

Wie der erkennende Senat im Urteil vom 26. November 1964 (NJW 1965 S. 293) in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum ausgesprochen hat, sind auch beim Bestehen einer Schriftformklausel mündlich vereinbarte Vertragsänderungen wirksam, wenn die Parteien übereinstimmend die Maßgeblichkeit des mündlich Vereinbarten gewollt haben, und zwar auch dann, wenn sie dabei nicht an die Schriftformklausel gedacht, also nicht das Bewußtsein und den Willen gehabt haben, von dieser abzuweichen. Daran ist festzuhalten.

16

b)

Hier beruht die Vertragsänderung zwar nicht auf einer mündlichen Vereinbarung, sondern auf einem schriftlichen Angebot der Beklagten, dessen Annahme nach der rechtsfehlerfreien Auffassung des Berufungsgerichts der Kläger in seinem Schreiben vom 14. Februar 1965 zum Ausdruck gebracht hat. Die so zustande gekommene Vereinbarung der Parteien muß gleichfalls als rechtswirksam angesehen werden, auch wenn sie nicht gerade den Erfordernissen des § 11 des Vertrags entsprechen sollte. Beiderseitige schriftliche Erklärungen sind ein Mehr gegenüber bloß mündlichen Äußerungen und kommen den vertraglichen Erfordernissen jedenfalls näher als diese.

17

3.

Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus dem § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Rietschel
Erbel
Finke
Schmidt
Girisch