Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.06.1970, Az.: I ZR 98/68
Erreichen der Verkehrsgeltung bei einer Hotelbezeichnung; Würdigung des Gesamteindrucks, der durch die Verknüpfung landläufiger Begriffe zu einer anschaulichen Namensbezeichnung geführt hat; Sicherung der Bezeichnung "Bayerischer Hof"; Verwechslungsgefahr bei Führen der Bezeichnung "Bavaria Hotel"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.06.1970
- Aktenzeichen
- I ZR 98/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11311
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 08.08.1968
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Hotelier Falk V. M., P. platz ...
Prozessgegner
B. Hotel GmbH, M., Pr. straße ...,
vertreten durch den Geschäftsführer Max Pro.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1970
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. August 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber des "Hotels B. Hof", das Mitte des vorigen Jahrhunderts unter diesem Namen in M. eröffnet worden ist. Das Hotel, das zur Luxusklasse zählt, verfügt über ca. 600 Betten und einen Festsaal für Großveranstaltungen, ein großes Restaurant, mehrere Konferenzräume, ein modernes Dachschwimmbad mit Grill-Room und ein gut besuchtes Nachtlokal der gleichen Klasse.
Die Beklagte wurde im Frühjahr 1966 unter der Firma "B. Hotel GmbH" in das Handelsregister eingetragen. Sie beabsichtigt, in M. unter der Bezeichnung "B. Hotel" ein Großhotel zu errichten.
Der Kläger, nach dessen Ansicht die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiderseitigen Bezeichnungen besteht, hat Klage erhoben mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
- 1.
die Firmenbezeichnung "B.-Hotel-GmbH" und/oder
- 2.
ein Hotel in M. unter der Geschäftsbezeichnung "B. Hotel"
zu führen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eine Verwechslungsgefahr sei nicht zu befürchten.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger zusammenfassend folgendes vorgetragen: Für die Bezeichnung seines Hotels einschließlich der im Verkehr üblichen Kurzbezeichnung "Ba. Hof" habe er Verkehrsgeltung erlangt. Schon vor dem ersten Weltkrieg sei es das größte und umsatzstärkste Hotel Deutschlands gewesen. Das Kennzeichnende des Namens bestehe im Bestandteil "Ba.", mit dem das Substantiv "B." sowohl klanglich als auch begrifflich in erheblichem Maße verwechselbar sei. Da sein Hotel hauptsächlich von Ausländern besucht werde - 1966 seien beispielsweise seine Gäste zu mehr als 60 % aus dem Ausland gekommen -, müsse auch die fremdsprachige, insbesondere die englische und französische Übersetzung berücksichtigt werden. Schon 1885 sei das Hotel in einem Werbebuch als "B. Hotel" und als "Hotel de B." bezeichnet worden, 1967 habe im "Ba. Hof" der Welt-Hotel-Kongreß stattgefunden.
Die Beklagte leugnet eine Verwechslungsgefahr. Die Hotelbezeichnung des Klägers sei ihrer Natur nach äußerst schwach kennzeichnend. Zudem gebe es im Bundesgebiet 23 größere Hotels mit dem gleichen Namen und in München die Lokale "Bayr. Herold", "Bayr. Hiasl", "Bayr. Löwe", "Bayernstüberl" und "Hotel Bayernland". Der Name "Bavaria" werde noch häufiger verwandt, und zwar allein in München im Gaststätten- und Hotelgewerbe für "Bavaria-Keller, "Bavaria-Häuser", "Bavaria-Park" und "Bavaria-Stuben". Unter Berücksichtigung des allgemeinen Freihaltebedürfnisses müsse der Kläger einen etwaigen Rest an Verwechslungen in Kauf nehmen. Für die Verwechslungsgefahr unbeachtlich seien irrtümliche Übersetzungen von "Bayerisch" durch Ausländer.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Bei dieser Würdigung geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Klagekennzeichnung ihrer Natur nach geeignet sei, wie ein Name zu wirken, und daß ihr daher Schutz gemäß § 16 Abs. 1 UWG gebühre. Zwar bestehe sie ausschließlich aus der Gattungsbezeichnung "Hotel", aus dem geografischen bzw. ethnografischen Begriff "Bayerischer" und dem im übertragenen Sinn für Hotels und Gasthöfe gebräuchlichen Begriff "Hof", die jeweils für sich allein nicht unterscheidungskräftig seien. Der für Schutzfähigkeit und Schutzumfang maßgebliche Gesamteindruck werde aber gerade durch die Verknüpfung landläufiger Begriffe zu einer anschaulichen Namensbezeichnung geprägt, wobei im Vordergrund die Wortfolge "Bayerischer Hof" stehe. Zudem habe das Landgericht dem Kläger, jedenfalls im Bereich von München, Verkehrsgeltung zugebilligt, ohne daß die Beklagte dem entgegengetreten sei.
Diese Ausführungen, welche die Revision als ihr günstig nicht angreift, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie stehen in Einklang mit den Erwägungen, die der frühere Erste Zivilsenat in einem unveröffentlichten Urteil vom 17. November 1961 - I ZR 57/60 - angestellt hat, daß nämlich eine Bezeichnung, die beispielsweise aus einem Gattungsbegriff (z.B. Hotel, Apotheke) in Verbindung mit der Angabe "Bahnhof" gebildet ist, schon von Hause aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft besitzen kann, wenn der Verkehr auf Grund allgemeiner Übung damit rechnet, daß es in einem Geschäftszweig innerhalb eines umgrenzten örtlichen Bereichs regelmäßig nur ein Unternehmen mit dieser Bezeichnung gibt.
Die durch Verkehrsgeltung noch gestärkte Kennzeichnungskraft der Hotelbezeichnung des Klägers ist entgegen der Auffassung, welche die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreites vertreten hat, auch nicht schon deshalb als gering zu bemessen, weil der Name "Bayerischer Hof" im gesamten Bundesgebiet und in Bayern häufig vorkomme und weil ferner in München mehrere Bezeichnungen mit den Bestandteilen "Bayerisch" und "Bavaria" verwendet würden. Was zunächst die Benutzung der Hotelbezeichnung "Bayerischer Hof" in anderen Orten als München anbelangt, so hat das Berufungsgericht diesen Umstand nur im Zusammenhang mit einem etwaigen Schutz gegen Verwässerungsgefahr erörtert, daraus jedoch zu Recht keine Schwächung der Kennzeichnungskraft hergeleitet. Da der Schutzbereich von Gaststätten- und auch Hotelbezeichnungen regelmäßig auf den örtlichen Tätigkeitsbereich begrenzt ist (BGHZ 24, 238, 243 [BGH 14.05.1957 - I ZR 94/55] - Tabu I; GRUR 1957, 550, 551 - Tabu II; vgl. Baumbach/Hefermehl, UWG 9. Aufl. Anm. 32 zu § 16), hat dies zur Folge, daß der Inhaber einer solchen Bezeichnung deren Mitbenutzung in anderen klar getrennten Wirtschaftsgebieten nicht untersagen kann. Aus der nicht zu unterbindenden Mitbenutzung in getrennten räumlichen Bereichen kann dann aber auch nicht umgekehrt eine Schwächung dieser Bezeichnung für einen bestimmten Ort hergeleitet werden, ebensowenig wie etwa die ausländische Benutzung einer übereinstimmenden Bezeichnung die Unterscheidungskraft eines Zeichens in Deutschland beeinträchtigt (BGH GRUR 1957, 547, 549 Tabu I, insoweit in BGHZ 24, 238 nicht abgedruckt). Auch die Lebenserfahrung gibt keinen Anhaltspunkt dafür, eine von Hause aus kennzeichnungskräftige oder durch Verkehrsgeltung gestärkte Hotelbezeichnung nur wegen des Vorkommens der gleichen Bezeichnung an anderen Orten als schwach zu behandeln und deshalb deren Inhaber die Duldung angenäherter Bezeichnungen am selben Ort und dem Verkehr die Nötigung zu größerer Aufmerksamkeit an diesem Ort zuzumuten.
Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des Hotelnamens "Bayerischer Hof" kommt sonach nur dann in Betracht, wenn in München selbst in einem solchen Umfang ähnliche Bezeichnungen auf dem Gebiet des Hotel- und Gaststättenwesens in Gebrauch sind, daß der Verkehr auf geringere Unterschiede zu achten genötigt wäre oder aus Übereinstimmungen keine Schlüsse auf die Inhaberschaft des Unternehmens mehr ziehen würde. Insoweit werden zwar im angefochtenen Urteil einige ähnliche Bezeichnungen genannt. Weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichtes noch aus den Ausführungen der darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten läßt sich aber herleiten, daß dieser Umstand eine rechtserhebliche Schwächung der Kennzeichnungskraft der Hotelbezeichnung des Klägers bewirkt haben könnte, sofern man in diesem Zusammenhang die Besonderheiten auf dem Hotelsektor berücksichtigt. Sowohl die Klagekennzeichnung als auch die angegriffene Bezeichnung betreffen führende Hotels für einen anspruchsvollen Kundenkreis. Für diesen Kundenkreis sind aber kleinere Gasthäuser oder Lokale von geringerem Interesse. Soweit diesen Kunden die örtlichen Verhältnisse vertraut sind, wissen sie zugleich, daß es sich bei dem "Bayerischen Hof" um ein bekanntes führendes Hotel handelt. Diese Verkehrsgeltung hat aber zur Folge, daß die Kennzeichnungskraft der Klagekennzeichnung nicht schon dann Schaden leidet, wenn einige ähnliche Bezeichnungen für Häuser anderen Zuschnitts im Gebrauch sind, zumal sich die im angefochtenen Urteil genannten Bezeichnungen zumindest teilweise durch markante Zusätze von der Klagekennzeichnung unterscheiden. Soweit für ortsfremde Reisende eine Verkehrsgeltung nicht in Betracht kommen sollte, ist ihnen in der Regel auch das Vorhandensein der ähnlichen Bezeichnungen nicht bekannt, so daß dieser Teil des Verkehrs erst recht nicht genötigt ist, wegen des bloßen Vorhandenseins dieser Drittbezeichnungen bei Hotels von der Klasse der Parteien auf geringere Unterschiede zu achten. Wer als Auswärtiger eine fremde Stadt aufsucht, erwartet im allgemeinen eher im Gegenteil, daß sich zumindest die örtlichen Hotels vergleichbarer Klassen in ihren Bezeichnungen deutlich unterscheiden, zumal dies angesichts der begrenzten Zahl lokaler Hotels einerseits und der Fülle an denkbaren Unterscheidungskennzeichen andererseits in der Regel unschwer möglich ist.
2.
Bei der revisionsrechtlichen Nachprüfung ist sonach zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß der Name "Bayerischer Hof" schon von Hause aus durchaus kennzeichnend wirkt, daß er in seiner Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung gestärkt und jedenfalls für Hotels der in Rede stehenden Gattung durch Drittbezeichnungen nicht nennenswert geschwächt ist. Nach Meinung der Revision gebührt einer solchen Kennzeichnung ein Schutzbereich, der auch die angegriffene Bezeichnung "Bavaria Hotel" umfaßt. Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch selbst dann nicht beizutreten, wenn zugunsten des Klägers weiter berücksichtigt wird, daß die Bezeichnungen auf dem gleichen Betätigungsgebiet, nämlich für Luxushotels derselben Stadt benutzt werden.
Nach Meinung des Berufungsgerichtes besteht zwischen den beiderseitigen Bezeichnungen weder eine Verwechslungsgefahr in dem engeren Sinne, daß der Verkehr fälschlich eine Unternehmensidentität annimmt, also die beiden Hotels unmittelbar miteinander verwechselt, noch in dem Sinne, daß der Verkehr infolge der Ähnlichkeit der Bezeichnungen den irrigen Eindruck erlangt, es handele sich bei den beiden Luxushotels um zwei Häuser eines Hotelkonzerns oder es bestehe ein Zusammenhang zwischen den beiderseitigen Unternehmen. Die beiden Bezeichnungen seien - so führt es aus - weder klanglich noch schriftbildlich und auch nicht begrifflich miteinander verwechselbar. Auf eine fremdländische Sprechweise komme es nicht an, da das Hotel des Klägers als "Bayerischer Hof" und nicht als "Bavarian Court" bezeichnet werde und bekannt geworden sei und da im übrigen solche Irrtümer außer Betracht bleiben müßten, die auf einem Fehlverhalten, beispielsweise auf Übersetzungsfehlern, beruhten. Am ehesten komme noch die Annahme eines übereinstimmenden Sinngehalts in Betracht. Bei näherer Betrachtung zeige sich jedoch auch insoweit, daß ein Gedankenzusammenhang in dem Sinne, daß der Verkehr hinter beiden Ausdrücken denselben Begriff erkennen würde, nicht bestehen würde.
Den Angriffen, welche die Revision gegen diese Würdigung richtet, muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben. Der Revision kann insbesondere nicht darin beigetreten werden, daß das Berufungsgericht zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr dem Sinngehalt nach verneint habe. Zwar erscheint es mißverständlich, wenn das Berufungsgericht einen begrifflichen Unterschied zwischen den beiderseitigen Bezeichnungen daraus herleiten will, daß im Gaststättengewerbe "Bayerischer Hof" als Bezeichnung eines Beherbergungsbetriebes in Bayern verstanden werde oder als ein solches Unternehmen mit bayerischem Zuschnitt, während das Wort "Bavaria" einerseits die Symbolgestalt für Bayern bedeute, andererseits ihre Darstellung in dem bekannten Denkmal an der Theresienwiese. Abgesehen davon, daß diese Einzelheiten ortsfremden, insbesondere ausländischen Reisenden häufig nicht geläufig sein werden, vermitteln die beiderseitigen Bezeichnungen "Bayerischer Hof" und "Bavaria Hotel" zumindest dem nicht unerheblichen Teil der nichtbayerischen Verkehrsteilnehmer durchaus den gleichen Begriffsinhalt. Eine derartige begriffliche Übereinstimmung ist jedoch nicht in jedem Falle geeignet, eine rechtserhebliche Interessenverletzung und Verwechslungsgefahr im Sinne der §§ 12 BGB, 16 UWG zu begründen. Sie könnte möglicherweise dann genügen, wenn der übereinstimmende Begriff keinen sachlichen Bezug auf die Ortslage aufweisen würde, wenn also beispielsweise die beiderseitigen Bezeichnungen für Hotels in Hamburg benutzt würden. Im Streitfall handelt es sich aber um Hotels in Bayern, so daß es für den Verkehr naheliegt, in dem übereinstimmenden Sinngehalt der beiderseitigen Bezeichnungen einen Hinweis auf diesen Umstand zu erblicken. Bei dieser Sachlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu "beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Frage einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausführt, der Verkehr sei nicht geneigt, allein schon aus einer derartigen begrifflichen Übereinstimmung auf einen Unternehmens Zusammenhang zu schließen.
Unbegründet ist auch die weitere Rüge der Revision, die sich gegen die Verneinung der Verwechslungsgefahr für ausländische Reisende richtet. Das Berufungsgericht habe - so meint die Revision - berücksichtigen müssen, daß als Gäste von Luxushotels in großer Zahl auch Ausländer in Betracht kämen, daß diese die für sie schwer aussprechbare Hotelbezeichnung des Klägers automatisch in ihre Muttersprache übersetzen und daß die Übersetzung in die im internationalen Reiseverkehr weithin übliche englische Sprache ("Bavarian Court") in hohem Maße klanglich und optisch verwechslungsfähig mit der angegriffenen Bezeichnung "Bavaria Hotel" sei. Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen über die Unbeachtlichkeit von Fehlvorstellungen, insbesondere von Übersetzungsfehlern, neben der Sache liegen, da "Bavarian" die korrekte englische Übersetzung von "Bayerisch" ist. Gleichwohl ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine Verwechslungsgefahr verneint hat:
Auch die Revision macht nicht geltend, daß ausländische Reisende Hotelbezeichnungen stets in ihre Muttersprache übersetzen. Im geschäftlichen Verkehr, auf dessen Schutz die gesetzliche Regelung abhebt, werden sie sich erfahrungsgemäß eher im Gegenteil desjenigen Namens bedienen, den das Hotel führt, und allenfalls die Aussprache verändern. Eine Übersetzung könnte - wie auch die Revision nicht verkennt - höchstens bei solchen Namensbezeichnungen in Betracht kommen, deren Vorstellungsinhalt leicht erkennbar ist und deren Übersetzung keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Soweit aus diesem Grunde ein Teil der ausländischen Gäste eine Übersetzung der Klagekennzeichnung in die englische Sprache vornehmen sollte, kann es sich aber nur um solche Personen handeln, denen die deutsche Sprache nicht völlig fremd ist, die daher im Stande sind, sich im geschäftlichen Verkehr schon zur Vermeidung von Irrtümern der deutschen Bezeichnung zu bedienen. Es kommt hinzu, daß die englische Übersetzung der Klagekennzeichnung zwar in dem Bestandteil "Bavarian" der angegriffenen Bezeichnung stark ähnelt, daß aber der weitere Bestandteil "Court", der in der englischen Sprache als Bezeichnung für Hotels ungewöhnlicher wirkt als in der deutschen Sprache, einen auffallenden Unterschied bewirkt und daß ferner Gäste von Luxushotels der in Rede stehenden Art im allgemeinen im geschäftlichen Verkehr weniger flüchtig zu handeln pflegen als etwa die Käufer von Massenartikeln.
Nach alledem haben die Vorinstanzen die geltend gemachten namens- und firmenrechtlichen Ansprüche ohne Rechtsirrtum versagt. Da auch sonstige Ansprüche nicht in Betracht kommen, mußte die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Sprenkmann
Simon
Merkel
Schönberg