Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.05.1970, Az.: VI ZR 40/69
Fußgänger; Mitverschulden; Dunkelheit; Annäherungsgeschwindigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 40/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1970, 818-819 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Für die Frage des Mitverschuldens eines Fußgängers, der bei Überqueren der Fahrbahn nach Einbruch der Dunkelheit etwa in Straßenmitte von einem PKW erfaßt wird, ist dessen Annäherungsgeschwindigkeit von wesentlicher Bedeutung.
2. Die Tatsache, daß ein die Fahrbahn bei Dunkelheit überschreitender Fußgänger bei Annäherung eines PKW zurückspringt und gerade dadurch in die Fahrlinie des KFZ gerät, rechtfertigt nicht ohne weiteres den Vorwurf eines Mitverschuldens.
3. Der Grundsatz, daß ein Kraftfahrer möglichst hinter einem vor ihm die Fahrbahn überquerenden Fußgänger vorbeifahren sollte, ist im Fall einer Überquerung von links nach rechts nur beschränkt anwendbar; er ist insbesondere dann - zumal bei Dunkelheit - mit Vorsicht anzuwenden, wenn der Fußgänger die Fahrbahnhälfte, auf der sich das Fahrzeug nähert, noch zu überschreiten hat.