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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1970, Az.: VI ZR 12/69

Heizöltank; Grenzwertgeber; Pumpen von Öl; Umfüllen von Heizöl; Sorgfaltspflicht; Verkehrssicherungspflicht; Pflichtverletzung; Ersatz der Schäden an einem Haus; Schadensersatz für den Aushub ölverseuchten Bodens; Verseuchung infolge fehlerhaften Betankens eines Öltanks; Vorliegen eines Mitverschuldens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1970
Aktenzeichen
VI ZR 12/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10982
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 27.11.1968
LG Stuttgart

Fundstellen

  • DB 1970, 1315 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 752-753 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1457 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1970, 812-814 (Volltext mit red. LS)
  • ZMR 1970, 314

Amtlicher Leitsatz

Beim Befüllen von Öltanks, die nicht mit einem Grenzwertgeber ausgestattet sind, muß das Umfüllpersonal des Lieferanten vor dein Umfüllen feststellen, wieviel Öl im Tank ist und den Umfüllvorgang ständig am Einfüllstutzen kontrollieren.

Redaktioneller Leitsatz

Solange, wie Öl noch in den Tank gepumpt wird, ist das Personal, das die Umfüllung vornimmt, verpflichtet, sich in der Nähe des Einfüllstutzens aufzuhalten, wo das Einfüllen notfalls sofort unterbrochen werden kann, wenn der Heizöltank keinen Grenzwertgeber hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1970
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pehle sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend und
der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. November 1968 werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionen fallen den Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Als der Erstbeklagte am 30. Dezember 1964 in dem von der Klägerin errichteten, noch nicht bewohnten Mehrfamilienhaus S.straße ... in Tübingen Öl in den am Hause gelegenen Öltank füllte, lief eine größere Menge (etwa 280 Liter, möglicherweise auch weit mehr) Öl über und versickerte im Erdreich, Da der Erstbeklagte hierüber keine Meldung erstattete, stellten Hausbewohner erst am 25. März 1965 das bereits in mehrere Kellerräume eingedrungene Öl fest. Das ölverseuchte Erdreich mußte ausgehoben und das ölverseuchte Grundwasser unter die Sohle des Hauses gesenkt werden. An Hause wurden Ausbesserungsarbeiten erforderlich.

2

Die Klägerin hatte der Firma Karl R., Tübingen, den Auftrag zur Erstfüllung des 30.000 l Tanks erteilt, die ihn an die Zweitbeklagte weitergab. Diese beauftragte ihrerseits die Firma K. & K. mit einer Teillieferung von etwa 20.000 l - die am 23. Dezember 1964 jedoch etwa 25.000 l lieferte - und die Spedition E. u. Co. oHG mit der Restlieferung von etwa 10.000 l. Letztere beauftragte den Fuhrunternehmer D. mit der Ausführung des Auftrages. Der bei dieser Firma als Kraftfahrer beschäftigte Erstbeklagte erhielt am Abend des 29. Dezember 1964 von dem Geschäftsführer Z. der Firma R. den Auftrag (nebst Lieferschein), den er am nächsten Tage ausführte. Als der Erstbeklagte sich nach Abfüllen von etwa 6.000 l anläßlich des Umschaltens auf die zweite Tankkammer beim Fahrzeug aufhielt, lief das Öl über, was er erst bei der Rückkehr zum Haustank merkte. Der Erstbeklagte veranlaßte nichts zur Beseitigung des übergelaufenen Öls, über dessen Menge die Parteien streiten.

3

Die Klägerin nimmt beide Beklagte auf Ersatz des ihr durch das übergelaufene Öl entstandenen Schadens in Anspruch, den Erstbeklagten wegen eines mindestens grob fahrlässigen Verstoßes gegen § 34 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (er erhielt dieserhalb eine Geldbuße von 150 DM) und die Zweitbeklagte kraft der ihr von der Firma R. abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen die unterbeauftragte Zweitbeklagte, der sie zusätzlich noch die durch die Verhandlungen mit der Firma R. entstandenen Anwaltskosten in Rechnung stellt.

4

Der Erstbeklagte macht im wesentlichen geltend, er habe sich auf den ausdrücklichen Hinweis des Geschäftsführers Z., es handele sich um eine Erstfüllung, verlassen; er habe von den bereits eingefüllten etwa 23.000 l keine Kenntnis gehabt, so daß für ihn keine Veranlassung bestanden habe, bei einer abgefüllten Menge von kaum 7.000 l schon aufzupassen. Zudem habe die Klägerin den Schaden wesentlich mitverursacht, weil weder ein Ölstandsanzeiger noch ein Peilstab vorhanden und der Entlüftungsstutzen nicht richtig angebracht gewesen seien. Auch sei der Keller nicht ordnungsgemäß isoliert worden. Die Zweitbeklagte wendet zusätzlich ein, sie habe sich von der Haftung für den Schaden freigezeichnet.

5

Das Landgericht hat unter teilweiser Klageabweisung die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 20.336,48 DM nebst Zinsen und die Zweitbeklagte zu weiteren 800,80 DM nebst Zinsen verurteilt und dem Antrag auf Feststellung der sich aus diesem Vorgang ergebenden Schadensersatzpflicht der Beklagten stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Anschlußberufung der Klägerin unter Zurückweisung der von beiden Beklagten eingelegten Berufungen und der weitergehenden Anschlußberufung den zu zahlenden Betrag auf 20.691,43 DM nebst Zinsen erhöht.

6

Mit den von beiden Beklagten eingelegten Revisionen verfolgen diese ihre Anträge auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revisionen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Die Schadenersatzpflicht des Erstbeklagten ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB. Auf die aus § 22 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) folgende Gefährdungshaftung, die auch Grundwasserschäden betrifft, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht abgestellt, weil mit der Klage auch Schäden geltend gemacht werden, die außerhalb des Schutzbereiches des WHG stehen.

8

1.

Das Berufungsgericht hat die Haftung des Erstbeklagten nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht, weil er durch den Geschäftsführer der Firma R. und durch den Vermerk auf dem Lieferschein "ca. 10.000 l" Kenntnis davon erlangt habe, daß es sich um eine Restfüllung handelte. Der Erstbeklagte habe darum nicht darauf vertrauen dürfen, daß der Tank noch 10.000 l aufnehme, sondern habe nach der Unschaltung auf die Zweitkammer des Tankfahrzeuges den Füllvorgang genau kontrollieren müssen, was behelfsmäßig mit einem Meterstab oder auch nach dem Gehör möglich gewesen wäre. Darüber hinaus liege sein Hauptverschulden in der Unterlassung der Anzeige, daß Öl übergelaufen war.

9

2.

Die Revision rügt, die zum Nachteil des Erstbeklagten getroffenen Tatsachenfeststellungen beruhten auf Verfahrensfehlern.

10

a)

Soweit die Revision eine Auseinandersetzung des Berufungsurteils mit den Aussagen des Zeugen Z. und Frau B., daß die Lieferscheine stets auf "ca.-Hengen" ausgestellt würden, vermißt und meint, aus der ca.-Angabe lasse sich kein Indiz für eine Zweitfüllung herleiten, übersieht sie, daß das Berufungsgericht seine gegenteilige Erwägung nur zusätzlich angestellt hat, wie sich insbesondere aus den einleitenden Wort dieser Ausführungen ("überdies") ergibt. Der tragende Gesichtspunkt liegt in der auf die Aussage des Zeugen Z. gestützten Feststellung, daß dieser dem Erstbeklagten vorher gesagt habe, er solle beim Füllen des Tanks aufpassen, es handle sich um eine Restmenge, da schon ein Tanklastzug voll Öl eingefüllt worden sei.

11

b)

Die Revision meint weiter, Z. müsse sich nach seiner Bekundung bewußt gewesen sein, daß sich bereits 23.000 l in dem Tank befanden. Daß er dem Erstbeklagten trotzdem einen Auftrag über ca. 10.000 l gab, läßt jedoch einen mit der unter a) bezeichneten Feststellung unvereinbaren Widerspruch nicht erkennen. Denn der Zeuge hat weiter bekundet, er habe nicht gewußt, ob und wieviel von der Erstfüllung schon verbraucht gewesen sei.

12

c)

Das Verschulden des Erstbeklagten ergibt sich aber auch unabhängig von diesen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits aus folgenden unstreitigen Umständen:

13

Wie der Erstbeklagte selbst eingeräumt hat, läßt sich der Einfüllvorgang ohne Schwierigkeit mit dem Gehör überprüfen. Ferner ist unstreitig, daß der Erstbeklagte den Einfüllvorgang vorn am Einfüllstutzen jederzeit stoppen konnte. Nur weil er sich von dem Einfüllstutzen entfernt hatte, um den Tankwagen auf die zweite Kammer umzustellen, konnte er das Überlaufen des Öls nicht sofort bemerken. Schließlich hatte der Erstbeklagte vor dein Befüllen nicht festgestellt, wieviel Lagerflüssigkeit sich in dein Behälter befand.

14

Nun bestimmt das von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen H. in seinem Gutachten vom 10. Juni 1960 S. 8 erwähnte Merkblatt (Betriebs- und Verhaltensvorschriften für das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten) u.a., daß "vor jedem Befüllen festzustellen ist, wieviel Lagerflüssigkeit noch im Behälter ist", daß "das Befüllen und Entleeren durch das Umfüllpersonal zu beaufsichtigen ist" und daß das Umfüllpersonal "während der gesamten Dauer des Umfüllvorgangs anwesend sein" muß.

15

Diese Vorschriften entsprechen dem, was beim Befüllen eines nicht mit sog. Grenzwertgeber ausgestatteten Tanks ohnehin schon aufgrund der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gefordert werden muß; denn das Befüllen solcher Öltanks stellt besonders dann, wenn sie wie hier weit vom Tanklastzug entfernt sind, eine Quelle.größter Gefahr für das Grundstück dar. Das Erfordernis der Anwesenheit des Umfüllpersonals ist nach § 823 Abs. 1 BGB näher dahin zu bestimmen, daß es sich, solange Öl in den Tank gepumpt wird, bei dem Einfüllstutzen aufhalten muß, wo es den Einfüllvorgang erforderlichenfalls sofort unterbrechen kann. Das Oberlandesgericht stellt deshalb zu geringe Anforderungen an die Sorgfalt des tankfüllenden Personals, wenn es etwa meint, der Erstbeklagte hätte nur dann fahrlässig gehandelt, wenn ihm vorher ausdrücklich gesagt worden wäre, daß es sich um eine Restfüllung handele und daß er besonders aufpassen müsse. Richtig ist dagegen die Auffassung des Landgerichts, das sein Verschulden schon darin gesehen hat, daß er sich "blindlings darauf verliess", die bestellten ca. 10.000 l würden in den Tank hineingehen. Diese strengen Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Umfüllpersonals müssen nicht nur im Hinblick auf die vom Öl für das Grundwasser ausgehende Gefahr gestellt werden. Sie gelten in dem für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bereich auch wegen der durch das Überfließen größerer Ölmengen - um die es sich hier handelt - drohenden Gefahr für das Grundstück als solches und für das darauf errichtete, nahe bei dem Tank stehende Gebäude.

16

3.

Ebenso sind die von der Revision erhobenen Rügen bezüglich der Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin unbegründet.

17

a)

Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Der Erstbeklagte könne sich nicht auf das Fehlen eines Peilstabes berufen, weil er die Überfüllung sowohl mit den Gehör als auch mit einem behelfsmäßigen Peilstab habe feststellen können; das Fehlen einer Meßuhr sei für das Überlaufen des Öls nicht kausal gewesen, weil der Erstbeklagte sich nicht um den Ölstand gekümmert habe. Auch die vorschriftswidrige Anbringung des Entlüftungsrohres könne ein Mitverschulden nicht begründen, da nicht bewiesen sei, daß ein vorschriftsgemäß angebrachtes Entlüftungsrohr zu einer früheren Schadensfeststellung geführt hätte; die angeblich mangelhafte Isolierung des Hauses gegen Grundwasser stelle gleichfalls kein ursächliches Mitverschulden dar, weil das ausgelaufene Öl - bei dem es sich um eine "größere Menge" handle - auch durch eine vorhandene Betonschutzschicht eingedrungen wäre.

18

b)

Diese Ausführungen sind jedenfalls im Ergebnis richtig.

19

aa)

Das Fehlen eines Peilstabes und einer Meßuhr war für die Entstehung des Schadens nicht ursächlich, da der Erstbeklagte sich um den Ölstand überhaupt nicht gekümmert hatte. Es kommt deshalb für die Entscheidung nicht darauf an, ob den Grundstückseigentümer die Pflicht trifft, für diese Meßeinrichtungen zu sorgen, auch wenn das Haus noch nicht fertiggestellt ist, aber bereits beheizt werden soll. Wenn der Erstbeklagte den Ölstand hätte feststellen wollen, so wäre ihn das überdies trotz der fohlenden Einrichtungen ohne Schwierigkeit mittels eines behelfsmäßigen Peilstabes und unstreitig auch mit Hilfe des Gehörs durch eine Überprüfung des Geräusches beim Füllen möglich gewesen.

20

Die Revision vertritt in diesem Zusammenhang zu Unrecht die Ansicht, daß ein Beweis des ersten Anscheins für den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehlen von Meßeinrichtungen und dem Schadenseintritt spreche. Das Berufungsgericht verneint den Ursachenzusammenhang ausdrücklich, da der Erstbeklagte vor dem Einfüllen und während desselben überhaupt nicht nach irgendwelchen Meßinstrumenten geschaut habe. Da diese Feststellung rechtsfehlerfrei getroffen ist, scheidet ein Zurückgreifen auf einen Anscheinsbeweis aus.

21

bb)

Unerheblich ist ferner, daß das Entlüftungsrohr vorschriftswidrig nicht über die Bodenhöhe ragte. Wie sich aus dem Gutachten des Sachverständigen H. vom 10. Juni 1968 S. 7 ergibt, bezweckt diese Vorschrift lediglich, eine bessere Entlüftung zu bewirken, da der Domschacht ein geschlossener Raum ist. Diese Anordnung dient aber nicht zur Sicherung gegen das Überlaufen von Öl. Darum scheidet ein mitwirkendes Verschulden aus diesem Gesichtspunkt aus, denn die Verhinderung des Eintritts oder der Folgen des hier gegebenen schadenstiftenden Ereignisses liegt außerhalb des Schutzzweckes der Norm. Ein ordnungsgemäß hochgeführtes Entlüftungsrohr hätte zwar möglicherweise zur Folge gehabt, daß das Überlaufen von Öl sichtbar geworden wäre. Das wäre aber im vorliegenden Fall ohne Wirkung geblieben, weil der Erstbeklagte den Einfüllvorgang im kritischen Augenblick nicht beim Tank beaufsichtigte. Im übrigen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler für nicht bewiesen erachtet, daß die Vorschriftswidrige Anbringung des Entlüftungsrohres für die Entstehung des Schadens mitursächlich gewesen ist.

22

cc)

Schließlich rügt die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Mitursächlichkeit der angeblich mangelhaften Hausisolierung für das Eindringen des Öls verneint hat.

23

Auch hier hat die Revision nicht dargetan, daß eine etwaige Anordnung, wonach über der Bitumenschutzschicht an den aufsteigenden Wänden zusätzlich eine Betonschutzschicht anzubringen sei, auch dem Zweck dienen soll, das Haus vor Ölschäden zu bewahren.

24

Selbst wenn aber eine Pflicht der Klägerin bestand, das Haus auch gegen ein mögliches Eindringen von Öl zu isolieren, fehlt es nach Auffassung des Berufungsgerichte jedenfalls an einem Beweis dafür, daß eine Betonschutzschicht den Schaden am Haus und an dessen Isolierung verhindert hätte. Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht damit nicht die Beweislaßtregeln verkannt. Zwar unterliegt nur der Beweis für die Umstände, die dem Geschädigten unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB angelastet werden, ebenso wie der Beweis des konkreten Haftungsgrundes, der Vorschrift des § 286 ZPO, während die Frage, inwieweit ein festgestelltes Verhalten oder Unterlassen des Geschädigten auf das Entstehen und die Höhe des Schadens Einfluß hatte, nach § 287 ZPO zu entscheiden ist(Urt. v. 7. Februar 1968 - VIII ZR 139/66 - LM BGB § 254 [G] Nr. 6). Sie Würdigung des Berufungsgerichts in diesen Punkte verstößt jedoch nicht gegen § 287 ZPO. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß nach den insoweit übereinstimmenden Gutachten beider Sachverständiger auch eine Betonschutzschicht keinen Schutz gegen das Einsickern einer "größeren" Ölmenge geboten hätte. Da aber die versickerte Ölmenge nicht genau festgestellt werden könne, fehle es insoweit an einer Grundlage für die Beurteilung der Frage nach der Mitursächlichkeit des Fehlens einer Betonschutzschicht. Diese Würdigung läßt einen Verstoß gegen § 287 ZPO nicht erkennen. Sie beschwert den Erstbeklagten auch deshalb nicht, weil er es war, der durch bewußtes Verschweigen des Überlaufens einer erheblichen, auf mindestens 280 l festgestellten Ölmenge genauere Feststellungen von vornherein unmöglich gemacht hatte.

25

4.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin unter anderem die Kosten für die Herstellung einer Ringdrainage zugebilligt, die unstreitig zur Behebung des Schadens notwendig war.

26

Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsurteil habe unterstellt, daß diese Maßnahme schon vor dem Schadensfall notwendig gewesen wäre. Die Ausführungen des Berufungsgerichts gehen vielmehr dahin, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin diese Kosten ohnehin hätte aufbringen müssen. Das Berufungsgericht hat sich damit ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen Humm angeschlossen, daß bei einem wannenartigen Abdichten des Hauses ursprünglich kein Bedürfnis für eine Ringdrainage bestanden habe, ein solches vielmehr erst nach der teilweisen Zerstörung der Abdichtung durch das übergelaufene Öl aufgetreten sei. Der Erstbeklagte hat mit der Berufung lediglich den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens für die Dichtigkeit seiner gegenteiligen Behauptung gestellt, ohne zu den Ausführungen des Sachverständigen Humm auch nur Stellung zu nehmen. Bei dieser Sachlage ist ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich.

27

Die Verurteilung des Erstbeklagten war somit in vollem Umfang zu bestätigen.

28

II.

Die Klägerin macht gegenüber der Zweitbeklagten einen reinen Vermögensschaden aus abgetretenem Recht geltend, der dann begründet ist, wenn die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Firma R.) dieser gegenüber und ferner die Zweitbeklagte der Firma R. gegenüber aus den mit ihr abgeschlossenen Vertrag - es handelt sich um einen Kaufvertrag mit Nebenpflichten - schadensersatzpflichtig geworden ist.

29

1.

Hinsichtlich der Haftung der Firma R. gegenüber der Klägerin wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es sich nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt habe, die Rechtsvorgängerin der Klägerin habe sich dieser gegenüber durch Ziffer 10 ihrer Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Heizöl von Schadensersatzansprüchen freigezeichnet. Diese Rüge ist nicht berechtigt. Wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, war dieser schon von Landgericht zurückgewiesene Einwand in der zweiten Instanz nicht mehr erhoben worden. Diese Feststellung entspricht dem Akteninhalt und ist von dem Zweitbeklagten nicht mit einem Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes angegriffen worden.

30

2.

Das Berufungsgericht hat auch die Haftung der Zweitbeklagten gegenüber der Firma R. wegen Schlechterfüllung des Kaufvertrages in Verbindung mit § 270 BGB bejaht.

31

Zu dem insoweit von der Revision weiter verfolgten Einwand der Zweitbeklagten, sie selbst habe sich gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin (Firma R.) nach § 5 Ziffer 2 ihrer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen freigezeichnet, hat das Berufungsgericht ausgeführt, diese fänden ihrem Wortlaut und Sinn nach nur dann Anwendung, wenn sich die Lieferungsverpflichtung der Verkäuferin auf einen der Käuferin gehörenden Tank bezogen hätte; Käuferin des Heizöles sei aber nicht die Klägerin, sondern die Firma R. gewesen, die das Öl nicht zum Abfüllen in einen eigenen Tank, sondern für den Tank der Klägerin bestellt gehabt habe. Damit sei die Firma R. nicht in der Lage gewesen, die in § 5 Ziffer 2 der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen geforderten Maßnahmen durchzuführen.

32

Es kann zugunsten der Revision davon ausgegangen werden, daß es sich bei diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen um revisibles Recht handelt. Auch wenn dies zu bejahen ist, kann die Zweitbeklagte sich nicht mit Erfolg auf die Freizeichnungsklausel berufen.

33

Mag auch die Begründung des Berufungsurteils insoweit nicht unbedenklich sein, so scheitert die Freizeichnung schon daran, daß der Tatbestand des § 5 Ziffer 2 nicht gegeben ist. Danach ist eine Freizeichnung für den durch Überlaufen von Heizöl entstandenen Schaden für den Fall vereinbart, daß der Tank oder die Meßvorrichtung sich in einem mangelhaften technischen Zustand befinden oder daß das Fassungsvermögen des Tanks oder die abzufüllende Ölmenge vom Käufer ungenau angegeben worden sind. Wie bereits dargelegt, liegt die Ursache für das Überlaufen des Öls bei den hier zu entscheidenden Sachverhalt aber nicht in den mangelhaften technischen Zustand oder einer ungenauen Angabe der abzufüllenden Menge, sondern in der Handlungsweise des Erstbeklagten, der sich pflichtwidrig von Inhalt des Tanks nicht überzeugt und bei fortdauernden Füllvorgang vom Tank entfernt hat, ohne ihn im Auge zu behalten. Für Schäden, die durch ein solches Verhalten des Füllpersonals entstehen, ist die hier streitige Freizeichnungsklausel nicht gedachte Eine enge Auslegung dieser Klausel ist schon deshalb geboten, weil wegen der großen Gefahr der Überfüllung unter allen Umständen dafür gesorgt sein muß, daß der sachkundigere Vertragspartner oder dessen Erfüllungsgehilfe diejenigen Prüfungsmaßnahmen durchführt, die eine sachgemäße Füllung gewährleisten. Das ist der Lieferant und nicht der private Käufer als Verbraucher des Öls. Nur jener verfügt regelmäßig über die erforderliche Sachkunde. Er kennt durch den täglichen Umgang mit Öl weit besser die großen Gefahren, die ein Versickern von übergelaufenem Öl im Erdreich mit sich bringen. Nicht nur wegen der Gefahr, die das Öl für das Wasser, insbesondere für das Grundwasser bedeutet, sondern auch wegen der Gefährdung des Grundstücks und der darauf errichteten Gebäude müssen an die Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt werden. Der Tankfahrer der Verkäuferin hat nicht nur "im Rahnen des Möglichen gefälligkeitshalber behilflich zu sein", wie dies in § 5 Ziffer 2 vorgesehen ist. Vielmehr obliegt ihm als dem sachkundigen Teil die Rechtspflicht zur Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

34

3.

Das Berufungsgericht hat auch zu Recht eine Minderung der Schadensersatzpflicht der Zweitbeklagten aufgrund eines der Klägerin anzulastenden Mitverschuldens verneint. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Haftung des Erstbeklagten verwiesen (oben I 3).

35

Ob darüber hinaus die Rechtsvorgängerin der Klägerin (Firma R.) in der Richtung ein Mitverschulden treffen könnte, daß sie nicht deutlich ausgesprochen hatte, welche Menge abzufüllen war, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich erörtert. Aber auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Der für die Firma R. handelnde Geschäftsführer Z. war nach seiner Bekundung davon ausgegangen, daß möglicherweise ein Teil der zuvor gelieferten Teilmenge Öls verbraucht war. Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß Z. den Erstbeklagten darauf hingewiesen hatte, er müsse wegen der Vorfüllung aufpassen. Bei dieser Sachlage hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, sich mit der Frage eines Mitverschuldens der Rechtsvorgängerin der Klägerin auseinanderzusetzen. Zu diesem Punkt hat auch die Revision keinen Angriff erhoben.

36

III.

Beide Revisionen waren daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Pehle
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend
Scheffen