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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1970, Az.: 4 StR 50/70

Unterbrechung der Verjährung einer Strafverfolgung wegen einer bestimmten Straftat durch richterliche Handlungen in einem Ermittlungsverfahren wegen mehrerer Straftaten; Festsetzung streitiger Sachverständigengebühren als eine zur Unterbrechung des Verfahrens geeignete Handlung nach § 68 des Strafgesetzbuches (StGB); Verhängung einer Freiheitsstrafe unter sechs Monaten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1970
Aktenzeichen
4 StR 50/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12513
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 27.10.1969

Verfahrensgegenstand

Konkursvergehen u.a.

Prozessführer

Kaufmann Walter J. aus H./Westf., geboren am ... 1925 in M. Kreis U.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Mai 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler,Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., D., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. Oktober 1969 wird

  1. 1.

    das Verfahren in den Fällen II A (Betrug zum Nachteil der Einfuhr- und Vorratsstelle Frankfurt/Main) und II B (Betrug zum Nachteil der C.bank H.) der Urteilsgründe auf Kosten der Staatskasse eingestellt;

  2. 2.

    der Schuldspruch im übrigen dahin gefaßt, daß der Angeklagte wegen je eines fahrlässigen Vergehens gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO und gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO sowie wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO verurteilt ist;

  3. 3.

    der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter Nr. 1 entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten "wegen Betruges in 2 Fällen, wegen fahrlässigen Vergehens gemäß § 240 Abs. 1 Ziff. 1 und 3 Konkursordnung sowie wegen Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO" zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

2

I.

Betrugstaten (II A und B der Urteilsgründe):

3

In beiden Betrugsfällen war das Verfahren einzustellen, weil die Strafverfolgung verjährt ist.

4

Nach § 67 Abs. 2 StGB verjährt die Strafverfolgung von Vergehen die, wie der Betrug, im Höchstmaß mit einer längeren als dreimonatigen Freiheitsstrafe bedroht sind, in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Handlung begangen worden ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges (§ 67 Abs. 4 StGB).

5

Im Fall der Einfuhr- und Vorratsstelle Frankfurt/Main hat der Angeklagte die Betrugshandlungen mit der Einreichung der letzten Auslieferungsmeldung, d.h. Ende August 1962 beendet. Spätestens mit diesem Zeitpunkt begann die fünfjährige Verjährungsfrist. Sie war daher spätestens Ende August 1967 abgelaufen.

6

Im Fall C.bank H. hat der Angeklagte durch die jeweilige Vorspiegelung, er werde die Orderlagerscheine "gleich" bringen, die Herausgabe des gelagerten Getreides an den Kaufmann S. in Teilmengen am 24. Oktober, 29. Oktober und 7. November 1962 erwirkt. Die Strafverfolgung in diesem Fall war somit spätestens am 6. November 1967 verjährt.

7

Die Verjährung ist nicht durch eine richterliche Handlung, die wegen der begangenen Tat gegen den Angeklagten gerichtet war, unterbrochen worden (§ 68 StGB).

8

Allerdings sind innerhalb der Fünfjahresfrist auf Antrag der Staatsanwaltschaft mehrere richterliche Ermittlungshandlungen gegen den Angeklagten vorgenommen worden: die Anordnung und Durchführung der Vernehmung des Kaufmanns Mo. als Zeugen durch den Amtsrichter inHamm am 12. und 25. Juli 1966 (Bd. II Bl. 24, 26 d.A.), die Anordnung und Durchführung der Vernehmung des Kraftfahrers A. als Zeugen durch den Amtsrichter in Kamen am 26. Juli, 10. und 24. August 1966 (Bd. II Bl. 29, 32, 35 d.A.) sowie die Vorbereitung und Anordnung der Beschlagnahme verschiedener Bankkonten der Ehefrau des Angeklagten durch den Amtsrichter in Hamm am 13. und 26. Oktober 1966 (Bd. II Bl. 41, 43 R d.A.). Diese richterlichen Handlungen sollten indessen nicht das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Betrugstaten fördern, sondern dienten der Aufklärung der Konkursvergehen des Angeklagten. Zwar waren zu dieser Zeit auch die beiden Betrugstaten bereits Gegenstand der Ermittlungen (vgl. Bd. I Bl. 54, 57, 60, 195 d.A.). Auch unterbrechen richterliche Handlungen in einem Ermittlungsverfahren, das mehrere Straftaten desselben Beschuldigten zum Gegenstand hat, in der Regel die Verjährung wegen aller Taten, die zur Zeit ihrer Vornahme Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. BGH Urteil vom 24. April 1955 - 5 StR 619/55 - bei Dallinger MDR 1956, 396). Das gilt jedoch dann nicht, wenn sich der Verfolgungswille des Richters nur auf eine bestimmte Straftat erstreckt (vgl. BGH Urteil vom 27. Januar 1965 - 2 StR 53/64; LK Jagusch 8. Aufl. § 68 StGB Bem. I 3). So lag es hier. Wie sich aus den Anschreiben der Staatsanwaltschaft und aus dem Inhalt der vor dem Richter abgegebenen und der von ihm niedergelegten Erklärungen ergibt, sollten die hier in Rede stehenden richterlichen Handlungen nur der Klärung der Konkursvergehen dienen. Mo. sollte befragt werden und ist auch ausschließlich danach befragt worden, ob und inwieweit der Angeklagte vor der Konkurseröffnung heimlichGeld auf die Seite gebracht habe, um seine Gläubiger zu schädigen (Bd. II Bl. 24, 26 d.A.). Die daran anschließende Vernehmung A. diente lediglich der Klärung, ob der Angeklagte in diesem Zusammenhang größere Beträge auf Bankkonten seiner Ehefrau eingezahlt habe (Bd. I Bl. 28, 35 d.A.). Ausschließlich diesen Zweck verfolgte auch die Beschlagnahme der Konten (Bd. I Bl. 41, 41 R, 43 d.A.). Die Betrugsverfahren sollten damit nicht gefördert werden. Es ist nicht einmal ersichtlich, daß der Richter von ihnen überhaupt Kenntnis erlangt hat, da ihm bei den Vernehmungen lediglich Bd. V des Sachverständigengutachtens zur Verfügung gestanden hat. Soweit hierzu überhaupt noch tatsächliche Zweifel bestehen könnten, gehen diese jedenfalls nicht zu Lasten des Angeklagten. Vielmehr ist zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß sich die richterlichen Ermittlungshandlungen nicht auf die Betrugstaten erstreckt haben (vgl. BGHSt 18, 274 ff).

9

Die gleichen Erwägungen gelten für die vom Amtsrichter in Recklinghausen auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 24. Oktober 1967 angeordnete Ladung des Kaufmanns S. zur Vernehmung als Beschuldigter wegen des Vorwurfs der Beihilfe zur Gläubigerbegünstigung des Angeklagten (vgl. Bd. II Bl. 177, 178 d.A.). Soweit sich diese Handlung auch gegen den Beschwerdeführer richtet, diente sie ersichtlich nur der Förderung der Konkursverfahren, nicht auch der Betrugsverfahren.

10

Schließlich war auch die Festsetzung der streitigen Sachverständigengebühren durch die Strafkammer am31. Januar 1967 (Bd. II Bl. 77 d.A.) keine zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 68 StGB geeignete Handlung. Diese Entscheidung richtete sich nicht gegen den Angeklagten. Sie könnte auch eine Förderung des gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahrens nicht im Auge gehabt haben, da das Gutachten bereits erstattet war (vgl. auch OLG Celle NJW 1956, 1932 [OLG Celle 29.09.1956 - 2 Ss 259/56]; OLG Stuttgart MDR 1964, 613 [OLG Stuttgart 15.11.1963 - 1 Ss 800/63]; Schönke/Schröder, 15. Aufl. § 68 StGB, Rdn. 9).

11

Zur Zeit der ersten, auch auf die Betrugstaten bezogenen richterlichen Handlung, der Anordnung der Zustellung der Anklageschrift durch den Strafkammervorsitzenden am 16. September 1968 (Bd. III Bl. 100 d.A.), war die Strafverfolgung hinsichtlich der Betrugstaten somit verjährt. Insoweit war das Verfahren daher auf Kosten der Staatskasse einzustellen. Zu einer Überbürdung auch der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse bestand kein Anlaß (§ 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO).

12

II.

Konkursvergehen (II C, D und E der Urteilsgründe):

13

Eine Verfahrensrüge hat der Angeklagte insoweit nicht erhoben.

14

Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gebotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Vergehen (nicht "fahrlässigen Vergehens" - der Senat hat diesen offensichtlichen Fehler des Urteilsspruchs berichtigt) gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 1 (Fall II D übermäßiger Aufwand) und gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO (Fall II C mangelhafte Buchführung) entspricht dem festgestellten Sachverhalt.

15

Das gilt auch für die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO (Fall II E). Hierzu wird jedoch bemerkt, daß das Gesetz unter einem Schuldner, über dessen Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, also unter einem Gemeinschuldner, nur die Person versteht, gegen die das Konkursverfahren förmlich eröffnet worden ist. Das war der Angeklagte in Bezug auf die Firma Norbert J. KG nicht. Er war zwar, wie das Urteil im einzelnen zutreffend darlegt, der wahre Inhaber auch dieser Firma, formal aber nur ihr Prokurist. Auf die Konkurseröffnung durfte die Strafkammer die Beurteilung deshalb nicht abstellen. Der wirkliche Sachverhalt ist indessen bei der Zahlungseinstellung maßgebend (vgl. dazu RGSt 65, 411, 413 ff;  69, 65, 70, 71). Sie hat die Strafkammer im Urteil ebenfalls rechtlich einwandfrei festgestellt.

16

Der vom Angeklagten begünstigte Kaufmann S. war nach den Urteilsfeststellungen nicht Gläubiger der Norbert J. KG, er hatte lediglich Forderungen gegen andere, dem Angeklagten (auch formell) gehörende Firmen. Wegen der engen Verknüpfung sämtlicher Firmen des Angeklagten und mit Rücksicht auf die ihr hier geboten erscheinende wirtschaftliche Betrachtungsweise hat die Strafkammer gegen den Wortlaut des § 241 KO diese Bestimmung auf die bevorzugte Behandlung S. angewendet. Durch diese Verurteilung ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Bei anderer Auslegung müßte er wegen eines Verbrechens des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO bestraft werden. Die Gläubigerbenachteiligungsabsicht ist im Urteil festgestellt (UA 32).

17

Die Strafen in diesen Fällen können jedoch schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil sie von den in den eingestellten Verfahren wegen Betrugs ausgesprochenen Strafen beeinflußt sein können. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Verhängung von Freiheitsstrafen (von vier und zweimal zwei Monaten) für erforderlich gehalten hat, begegnen zudem im Hinblick auf die Neufassung des § 14 StGB durchgreifenden Bedenken. Im Urteil ist angeführt, der Angeklagte habe in einem solchen Maße versagt, daß sein Fehlverhalten nur durch Freiheitsstrafen angemessen geahndet werden könne. Die Angemessenheit ist aber kein Gesichtspunkt, auf den § 14 StGB n.F. abstellt. Nach dieser Vorschrift kommt es vielmehr darauf an, ob die Verhängung einer Freiheitsstrafe (unter sechs Monaten) wegen besonderer in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegender Umstände zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich ist. Auf diese Frage gibt auch die weitere, ohnehin wenig besagende Erwägung der Strafkammer keine Antwort, es müsse klargestellt werden, daß es sich vorliegend "nicht um Kavaliersdelikte, sondern um echtes kriminelles Verhalten" handele (UA 33). Daß es für die Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich sei, gegen einen nur unwesentlich vorbestraften, weitgehend geständigen und künftiges Wohlverhalten versprechenden Täter wegen weit zurückliegender Straftaten geringe Freiheitsstrafen statt Geldstrafen zu verhängen, kann schwerlich angenommen werden.

Meyer
Börtzler
Mayr
Sanders
Hürxthal