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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1970, Az.: 1 StR 580/69

Sexuelle Nötigung; Körperkontakt; Jugendstrafe; Persönlichkeitsmangel; Schädliche Veranlagung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1970
Aktenzeichen
1 StR 580/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10866
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn

Fundstellen

  • JZ 1970, 584-585 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 689 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1465-1466 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung ist ein Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Ein solcher ist etwa dann gegeben, wenn der Täter dem Opfer, das sich wehrt, die Kleider auszieht.

2. Die Verhängung von Jugendstrafe erfordert die Feststellung von Persönlichkeitsmängel, die anlagebedingt, auf unzulängliche Erziehung zurückzuführen, oder durch Umwelteinflüsse bedingt sind, und die auf die Tat Einfluß gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen, wenn die schädlichen Neigungen nicht auf einer schon vor der Tat wirksam bestehenden Disposition zu strafbarem Verhalten gründen.