Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1970, Az.: 1 StR 580/69
Sexuelle Nötigung; Körperkontakt; Jugendstrafe; Persönlichkeitsmangel; Schädliche Veranlagung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.05.1970
- Aktenzeichen
- 1 StR 580/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1970, 584-585 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 689 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1465-1466 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung ist ein Körperkontakt zwischen Täter und Opfer. Ein solcher ist etwa dann gegeben, wenn der Täter dem Opfer, das sich wehrt, die Kleider auszieht.
2. Die Verhängung von Jugendstrafe erfordert die Feststellung von Persönlichkeitsmängel, die anlagebedingt, auf unzulängliche Erziehung zurückzuführen, oder durch Umwelteinflüsse bedingt sind, und die auf die Tat Einfluß gehabt haben und die Begehung weiterer Straftaten befürchten lassen, wenn die schädlichen Neigungen nicht auf einer schon vor der Tat wirksam bestehenden Disposition zu strafbarem Verhalten gründen.