Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1970, Az.: 5 StR 63/70; alt 5 StR 216/69
Unterlassene Verlesung der Anklageschrift als Verfahrensbeschwerde; Ausstellung eines falschen Personalausweises und einer falschen Rentenversicherungskarte als Falschbeurkundung im Amt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1970
- Aktenzeichen
- 5 StR 63/70; alt 5 StR 216/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 15585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 16.09.1969
Rechtsgrundlagen
- § 243 Abs. 3 StPO
- § 348 Abs. 1 StGB
- § 359 StGB
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Untreue u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. April 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 16. September 1969 wird verworfen.
Der Urteilsspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte nicht wegen "Diebstahls in Tateinheit teilweise mit Falschbeurkundung, teilweise, mit versuchter Falschbeurkundung und teilweise mit Urkundenfälschung", sondern wegen Falschbeurkundung im Amte in Tateinheit mit. Urkundenfälschung und Diebstahl verurteilt ist. Im Urteilsspruch tritt an die Stelle des Wortes "Gefängnis" das Wort "Freiheitsstrafe". Die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Durch Entscheidung vom 3. Juni 1969 hat der Senat das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 20. September 1968 teilweise bestätigt. Damit waren die Verurteilungen wegen Untreue in fünf Fällen und wegen Diebstahls in den Schuldsprüchen rechtskräftig. Die Strafkammer hatte jetzt nur noch über den Fall II/7 der früheren Urteilsgründe und über die Strafen zu entscheiden. Sie hat den Angeklagten in diesem Falle wegen "Diebstahls in Tateinheit teilweise mit Falschbeurkundung, teilweise mit versuchter Falschbeurkundung und teilweise mit Urkundenfälschung" verurteilt und sämtliche Strafen neu gebildet.
Die Revision des Angeklagten ficht das Urteil mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge an. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1.
Die Verhandlungsniederschrift bestätigt zwar den Vortrag der Revision, daß der Anklagesatz nicht verlesen worden ist (§ 243 Abs. 3 StPO). Darauf kann das Urteil jedoch nicht beruhen. Vor der Vernehmung des Angeklagten ist der Tenor des Revisionsurteils vom 3. Juni 1969 und auszugsweise das erste tatrichterliche Urteil verlesen worden. Anschließend hat der Vorsitzende im einzelnen dargelegt, zu welchen Vorwürfen der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung gehört werden sollte (Bd. I S. 263 d.A.). Damit war der Gegenstand des Verfahrens für alle Beteiligten deutlich abgegrenzt.
2.
Der Beschwerdeführer meint, die Feststellungen zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen aus dem früheren landgerichtlichen Urteil seien in der neuen Hauptverhandlung nicht verlesen worden. Das wird durch die Verhandlungsniederschrift nicht bestätigt. Danach ist das frühere Urteil auszugsweise verlesen worden. Mehr als eine teilweise Verlesung kam auch nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer hebt ferner hervor, das angefochtene Urteil nehme auf die Feststellungen zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen Bezug. Das trifft zwar zu. Daraus folgt aber nicht, daß diese Feststellungen nicht verlesen worden sind. Die Strafkammer ist vielmehr der Empfehlung des Senats im Urteil vom 3. Juni 1969 gefolgt, die verlesenen Feststellungen in der neuen Entscheidung nicht zu wiederholen.
3.
Das Landgericht hat den Beweisantrag der Verteidigung nicht beschieden, in dem behauptet wurde, der Angeklagte sei "als Standesbeamter nicht vereidigt worden". Darauf beruht aber das Urteil nicht. Die Strafkammer geht nämlich von dieser Beweisbehauptung aus. Sie nimmt sogar zugunsten des Angeklagten an, er sei überhaupt nicht von einer zuständigen Behörde zum Standesbeamten bestellt worden.
4.
Wie die Revision zutreffend darlegt, hätte der Zeuge B. vereidigt werden müssen. Zumindest läßt der Beschlußüber die Nichtvereidigung offen, inwiefern dieser Zeuge "als Vertreter der verletzten Behörde" selbst Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO sein könnte. Aber auch auf diesem Mangel kann das Urteil nicht beruhen. Denn die Aussage des Zeugen deckte sich in allen tatsächlichen Einzelheiten mit den Angaben des Angeklagten, die das Landgericht ohnedies für glaubwürdig hielt (UA S. 8-11). Die einzige "Abweichung", auf die die Revision hinweist, betraf die Frage, ob der Angeklagte befugt war, Personalausweise auszustellen (UA S. 8, 9). Das aber war eine dem Zeugenbeweis unzugängliche rechtliche Folgerung, die der Angeklagte und der Zeuge aus Tatsachen zogen, die sie in allen Einzelheiten übereinstimmend dargestellt hatten.
II. Sachrüge
Der Angeklagte entwendete als Amtsschreiber des Amtes Sandesneben Urkundenformulare und gestempelte Briefbogen. Er fertigte für sich und seine Ehefrau Personalausweise, Heiratsurkunden, eine Rentenversicherungskarte und eine Lohnsteuerkarte an, die sämtlich auf falsche Namen lauteten, unterschrieb sie mit seinem Namen und fügte den Behördenstempel bei. Er wollte von diesen Urkunden gegebenenfalls auf der geplanten Flucht Gebrauch machen.
1.
Soweit der Angeklagte falsche Personalausweise und eine falsche Rentenversicherungskarte ausgestellt hat, ist er mit Recht wegen vollendeter Falschbeurkundung im Amt verurteilt worden. Daß der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde zuständig war, solche Urkunden aufzunehmen, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint lediglich, der Amtsvorsteher habe seine Befugnisse nicht auf den Angeklagten übertragen dürfen. Das trifft nicht zu. § 12 Abs. 3 Satz 4 der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (in der Fassung vom 24. Mai 1966 - GVBl S. 95 -) gestattet dem Amtsvorsteher ausdrücklich, Angestellte des Amtes mit seiner Vertretung zu beauftragen. Allerdings darf dies nur "in bestimmten Fällen" geschehen. Die Ausstellung gewisser Arten von Urkunden während der Abwesenheit des Amtsvorstehers ist aber entgegen der Auffassung der Revision eine solche bestimmte Aufgabe. Sie brauchte dem Angeklagten nicht in aller Form übertragen zu werden. Dazu genügte das schlüssige Verhalten des Amtsvorstehers, der den Angeklagten jahrelang mit stillschweigender Billigung Personalausweise und Versicherungskarten ausstellen ließ. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, schreibt die Amtsordnung für den Vertretungsauftrag eine bestimmte Form nicht vor.
2.
Soweit der Angeklagte falsche Heiratsurkunden ausgestellt hat, kann das Landgericht nicht nachweisen, daß er Standesbeamter war. Der Angeklagte hatte das aber geglaubt, weil er zum Standesbeamten bestellt worden war und eine Bestallungsurkunde erhalten hatte. Nicht feststellbar war dagegen, ob ihn die zuständige Behörde bestellt hatte. Der Angeklagte selbst war davon überzeugt.
Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte hätte bei diesen Feststellungen nicht wegen versuchter Falschbeurkundung im Amt bestraft werden dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 348 Abs. 1 StGB anwendbar ist, wenn der Täter schlechthin unbefugt ist, öffentliche Urkunden aufzunehmen. Hier verhielt es sich anders. Der Angeklagte war Beamter im Sinne des § 359 StGB. Er war bei einem Amte tätig, das öffentliche Urkunden ausstellen durfte. Er selbst war befugt, solche Urkunden aufzunehmen. Dabei irrte er nur über den Umfang seiner Zuständigkeit, indem er sich für befugt hielt, auch Heiratsurkunden auszustellen. Unter solchen Umständen gehört die sachliche (wie die örtliche) Zuständigkeit des Beamten zum Tatbestande des § 348 StGB (BGHSt 12, 85, 86; RGSt 72, 176). Ein Irrtum darüber ist Tatbestandsirrtum, jedenfalls wenn er, wie hier, durch tatsächliche Umstände hervorgerufen war (Ernennung durch eine Behörde, Aushändigung der Bestallungsurkunde). Das Landgericht hat den Angeklagten daher mit Recht wegen (untauglichen) Versuchs bestraft.
3.
Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Lohnsteuerkarte) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Angeklagte wußte, daß weder er noch das Amt befugt war, Lohnsteuerkarten auszustellen. Indem er der Unterschrift mit seinem eigenen Namen unbefugt den Amtsstempel beifügte, gab er der Urkunde den Anschein, es handele sich um die Erklärung der Behörde selbst, und zwar der zuständigen Behörde (BGHSt 7, 149, 152, 153; 9, 44, 46; 17, 11, 13).
4.
Nach Auffassung des Landgerichts bilden die vollendeten und die versuchten Falschbeurkundungen eine einheitliche Handlung. Eine solche Einheit läßt sich nicht teils in vollendete, teils in versuchte Delikte aufgliedern. Der Senat berichtigt den Schuldspruch dahin, daß der Angeklagte insoweit nur wegen (vollendeter) Falschbeurkundung im Amte verurteilt ist.
Durch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Diebstahl und den Urkundendelikten ist der Angeklagte nicht beschwert.
Daß die Strafkammer die Strafe aus § 348 StGB als dem Gesetz mit der offensichtlich höchsten Strafdrohung (§ 73 StGB) entnommen hat, brauchte im Urteil nicht ausdrücklich hervorgehoben zu werden.
Auch sonst läßt die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten, erkennen.
Die sonstige Berichtigung und Ergänzung des Urteilsspruchs beruhen auf Art. 95 Abs. 3, 89 Abs. 3 des 1. StrRG.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Siemer
Schmitt
Börker
Herrmann