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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1970, Az.: I ZR 7/69
„Felina-Britta“

Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln, Kostümen und Röcken; Annahme der Herkunft aus demselben Herstellungsbetrieb bei Verkauf von Ware in derselben Verkaufsstätte; Bedeutung einer Sortimentsausweitung; Verwendung eines bekannten Zeichens als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens; Verwechslungsgefahr bei fehlendem Untergang des übernommenen Bestandteils in der neuen Bezeichnung; Vertreiben von unterschiedlichen Waren unter einer Bezeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1970
Aktenzeichen
I ZR 7/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11236
Entscheidungsname
Felina-Britta
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 05.11.1968
LG Berlin - 11.12.1967

Fundstelle

  • MDR 1970, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Felina-Britta

Amtlicher Leitsatz

Zur Warengleichartigkeit und Warennähe von Miederwaren und Wäsche mit Damenmänteln, Kostümen und Röcken.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1970
unter Mitwirkung der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Girisch und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kaminergerichts in Berlin vom 5. November 1968 aufgehoben: Die Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten der Revisionsinstanz fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt Miederwaren her, nach ihrer Behauptung auch Damenwäsche. 1956 wurde für sie unter der Nr. 693 081 das Marenzeichen "Felina-Britta" in die Zeichenrolle des Deutschen Patentamtes eingetragen. Das Warenverzeichnis umfaßt "Miederwaren, nämlich Büstenhalter, Korsetts, Korseletts, Hüfthalter, Strumpfbandgürtel, Kinderleibchen, Strumpfbänder, Strumpfhalterbeschläge, Korsettschließen und - federn, Damen- und Herrenwäsche". Sie benutzt das Warenzeichen seit Juni 1966 für eine Miedorserie (Kuschen, Schlüpfer, Büstenhalter). Sie warb dafür unter den Bezeichnungen "felina/britta" "felina-britta" und "Britta" in zahlreichen Anzeigen, die in Illustrierten, Frauen- und Branchenzeitschriften erschienen, sowie durch Prospekte und andere Werbemittel. Eine dieser Anzeigen enthält u.a. den Hinweis: "Übrigens: Britta ist das Jüngste Kind von Felina".

2

Die Beklagten sind 1967 gegründet worden. Sie stellen Damenoberbekleidung - insbesondere Mäntel, Röcke und Kostüme - her und vertreiben sie. Ihre Firmen enthalten beide den Bestandteil "Britta-Modelle". Britta ist der Vorname der minderjährigen Mitgesellschafterin der Beklagten zu 1 Britta Steilmann. Die Beklagten versahen auch ihre Erzeugnisse mit der Bezeichnung "Britta" und warben unter schlagwortartiger Herausstellung dieses Wortes auf Ausstellungen sowie in Inseraten, die u.a. lauteten: "Ich heiße Britta ... und bin die Tochter von Klaus S.".

3

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten verletzten durch diesen Gebrauch ihre Rechte aus dem Warenzeichen "Felina-Britta" und handelten auch wettbewerbswidrig. Die Klägerin hat beim Landgericht beantragt,

  1. I.

    den Beklagten unter Androhung von Strafen zu untersagen,

    die Bezeichnung "britta" im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland auf Bekleidungsstücken anzubringen und/oder auf deren Verpackungen und/oder Preislisten, Geschäftsbriefen, Rechnungen oder sonstigen Geschäftspapieren und/oder in der Werbung zu verwenden und/oder derart gekennzeichnete Kleidungsstücke feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen,

    insbesondere, wenn dies durch firmenmäßige Verwendung der Bezeichnung "britta" geschieht;

  2. II.

    festzustellen, daß die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I bisher entstanden ist oder noch entstehen wird;

  3. III.

    die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin über ihre Handlungen gemäß Ziffer I Auskunft zu erteilen, und zwar hinsichtlich der unter der beanstandeten Bezeichnung vertriebenen Bekleidungsstücke, auch über die verkauften Stückzahlen, die Lieferdaten und die Abnehmer, wobei die Beklagte die Auskünfte über die Abnehmer und Lieferdaten auf ihre Kosten an einen neutralen vereidigten Wirtschaftsprüfer erteilen möge.

4

Die Beklagten haben, beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Warengleichartigkeit zwischen ihren Erzeugnissen und denjenigen der Klägerin bestritten. Auch bestehe keine Verwechslungsgefahr weil "Britta" im Klagezeichen nicht unterscheidungskräftig, auch ein Freizeichen sei, und auch der freien Benutzung nicht entzogen werden dürfe. Weibliche Vornamen kämen in Firmenbezeichnungen häufig vor. Es sei in der Bekleidungsindustrie üblich, bestimmte Modelle unter weiblichen Vornamen zu vertreiben. Auch könne sich die Klägerin auf den Zeichenschutz nicht berufen, da sie ihr Zeichen über zehn Jahre lang nicht benutzt habe.

5

Das Landgericht hat die Verwechslungsgefahr und die Warengleichartigkeit verneint und die Klage abgewiesen.

6

Mit der Berufung hat die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den von ihr in der Vorinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen. Die Beklagten haben "beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den Schlußanträgen der Revisionsklägerinnen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht billigt dem Klagezeichen "felina-britta" warenzeichenrechtlichen Schutz zu, obwohl die Klägerin es von 1956 bis Mitte 1966 nicht benutzt hat. Es meint, das Zeichen sei jedenfalls seit Aufnahme der Benutzung in seinem rechtlichen Bestand nicht beeinträchtigt, zumal es in der Zwischenzeit nicht von einem prioritätsjüngeren Mitbewerber, auch nicht von den Beklagten, die erst 1967 gegründet und in das Handelsregister eingetragen worden seien, benutzt worden sei. Dagegen hat die Revision mit Recht keine Einwände erhoben.

8

II.

1.

Das Berufungsgericht hat die Warengleichartigkeit zwischen den von der Klägerin hergestellten Miederwaren sowie Damenwäsche und den von den Beklagten hergestellten Damenmänteln, Kostümen und Röcken bejaht. Für rechtlich entscheidend, hält es dabei, ob die Gefahr bestehe, daß die in Betracht kommenden Verkehrskreise bei Vorliegen identischer Zeichen dem Irrtum unterliegen könnten, die Ware entstamme demselben Herstellungsbetrieb. Dieser Ausgangspunkt ist rechtlich bedenkenfrei (BGH GRUR 1968, 550, 551 - Poropan). Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht, daß die in Betracht kommenden Käuferinnen solche Waren bei identischen Zeichen dem gleichen Unternehmen zuschreiben könnten, auf ältere Erkenntnisse des Reichspatentamtes, insbesondere auf dessen Entscheidung vom 19. Mai 1943 - Orlanda-Orla (Mitt. 1943, 185), in der auf den gleichen Verwendungszweck - Bekleidung - abgestellt wird sowie darauf, daß solche Waren ungeachtet der auf diesem Gebiet bereits teilweise sehr fortgeschrittenen Spezialisierung auch in den gleichen Geschäftsbetrieben hergestellt oder jedenfalls vertrieben würden. Bie Parteien, führt das Berufungsgericht aus, hätten keine Tatsachen vorgetragen, die auf eine Änderung dieser Verhältnisse und damit der Verkehrsauffassung schließen lassen könnten. Im Gegenteil habe die Klägerin unwidersprochen, vorgetragen, daß sie ihren Geschäftsbetrieb auch auf das Gebiet der Oberbekleidung, insbesondere auf die Herstellung von Freizeitkleidung ausdehnen wolle und es sei gerichtsbekannt, daß zumindest ein ändert namhafter Lederwarenhersteller bereits auf diesem Gebiet der Herstellung von Oberbekleidung tätig sei. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit einer solchen Zuschreibung eher größer geworden.

9

2.

Die dagegen gerichteten Angriffe sind im Ergebnis nicht begründet. Allerdings kann unter den heutigen Umständen nicht mehr ohne weiteres angenommen werden, daß der Verkauf von Miederwaren und Damenwäsche sowie Damenoberbekleidung in denselben Verkaufsstätten die Verkehrsauffassung maßgeblich zu der Auffassung drängt, diese Waren müßten bei gleichen Zeichen von gleichen Herstellern stammen, Die Sortimentsausweitung, wie sie für weite Teile des Handels heute typisch ist, drängt die Bedeutung der gleichen Vertriebsstätte für den Schluß auf die Warengleichartigkeit auch in der Textilbranche zunehmend zurück (vgl. für Apotheken und Drogerien BGH Poropan aaO). Diese Veränderung der Verhältnisse hätte das Berufungsgericht auch ohne den von ihm dazu vermißten Parteivortrag der Lebenserfahrung entnehmen müssen. Auch trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber, daß solche Waren tatsächlich in beachtlichem Maße aus gleichen Herstellungsbetrieben stammen. Die Verkehrsauffassung, die sich, in der Regel auf die tatsächlichen Verhältnisse gründet (BGH GRUR 1958, 393, 394 - Ankerzeichen), Orientiert sich aber in erster Linie daran, in welchen Betrieben regelmäßig solche Waren hergestellt werden. Die Orlanda-Orla-Entscheidung des Reichspatentamts ergibt keine tatsächlichen Anhaltspunkte, daß früher Miederwaren, Wäsche und Damenmäntel, Kostüme und Röcke regelmäßig aus denselben Betrieben stammten, sie läßt das eher zweifelhaft erscheinen. Für die maßgeblichen heutigen Verhältnisse stellt das Berufungsgericht einen solchen Verbund nicht fest. Dies schließt jedoch eine entsprechende Publikumsauffassung nicht schlechthin aus. Diese wird nicht immer von den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt, sondern kann sich auch aus anderen Umständen herleiten und dabei auch sachlich unrichtig sein. Auch eine irrtümliche Auffassung kann dabei rechtlich beachtlich sein (BGH a.a.O. Ankerzeichen), denn auch sie ist für das Schutzinteresse des Zeicheninhabers erheblich, Hier stützt das Berufungsgericht seine Feststellungen über die Warengleichartigkeit darauf, daß zumindest ein namhafter Miederhersteller sogenannte Freizeitoberbekleidung herstellt. Wenn es das auch nur als gerichtsbekannt bezeichnet, so wollte es damit doch offenbar feststellen, dies sei bei der weiblichen Käuferschaft allgemein bekannt. Diese von der Revision nicht angegriffene Feststellung läßt erkennen, daß die angesprochenen Verkehrskreise bereits daran gewöhnt sind, daß die Miederwaren- und Damenwäschehersteller sich nicht immer auf dieses Sortiment beschränken, sondern ihr Tätigkeitsgebiet jedenfalls in Richtung auf Spezialgebiete der Damenoberbekleidung ausgedehnt haben. Wenn das Berufungsgericht daraus schließt, daß die weibliche Käuferschaft dann auch eine weitere Ausdehnung in den Bereich der Herstellung von Damenmänteln, Kostümen und Röcken als möglich ansieht und beim Auftauchen von Warenzeichen der Mieder- und Wäscheindustrie auf solchen Waren diese Gegenstände als aus demselben Betrieb herstammend ansehen wird, dann ist das jedenfalls im Zusammenhang mit der älteren Entscheidungspraxis und unter Berücksichtigung desselben Verwendungszwecks aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Da auch die Revision dagegen nichts Erhebliches vorgebracht hat, begegnet die Annahme der Warengleichartigkeit hier keinen Rechtlichen Bedenken.

10

III.

Das Berufungsgericht nimmt im Gegensatz zum Landgericht an, die von den Beklagten firmen- und warenzeichenmäßig benutzten Bezeichnungen "Britta" und "Britta-Modelle" seien mit dem Warenzeichen "felina-britta" verwechslungsfähig (§§ 24, 31 WZG). Dieser Auffassung kann für den hier festgestellten Sachverhalt nicht beigetreten werden.

11

1.

Das Berufungsgericht führt dazu aus, im Zeichen der Klägerin sei der Zeichenbestandteil "Britta" für sich allein geeignet, auf die Herkunft aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen, mithin kennzeichnungskräftig. Würden Vornamen in regelwidriger und fantasievoller Weise zur Bezeichnung von Waren verwendet, so könne in ihnen auch ein hinreichender Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren gesehen werden. Das sei bei "Britta" als einem nicht so weit verbreiteten Namen anzunehmen und gelte auch für den Bereich der Bekleidungsindustrie. Daß "Britta" nicht allein, sondern im Zusammenhang mit "Felina" verwendet werde, schließe die Kennzeichnungskraft ebenfalls nicht aus, denn als Zeichenbestandteil habe "Britta" lediglich die Funktion, unter einer größeren Anzahl von Erzeugnissen der Klägerin ein bestimmtes Warensortiment hervorzuheben. Nach der Art der Werbung (Britta ist das Jüngste Kind von Felina) liege auch die Verkehrsübung nahe, sich gerade des Bestandteils "Britta" zu bedienen, der dieses Produkt von anderen Waren desselben Unternehmens abhebe. Durch die Verbindung mit dem besonders kennzeichnungskräftigen Zeichenbestandteil "Felina" werde die Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Britta" nicht abgeschwächt, sondern noch verstärkt. Schließlich sei "Britta" auch weder ein Freizeichen noch bestehe insoweit angesichts der fast unbegrenzten Zahl von Vornamen ein Freihaltebedürfnis. Die Verwechslungsgefahr werde durch den Zusatz "Britta-Modelle" nicht beseitigt, weil dieser Zusatz als rein beschreibend vollständig hinter "Britta" zurücktrete.

12

2.

Bei der Prüfung, ob der Gebrauch einer Bezeichnung die aus einem älteren eingetragenen Zeichen bestehenden Rechte verletzt, ist zunächst der Gesamteindruck des - gesamten - eingetragenen Zeichens festzustellen, danach der der angeblichen Verletzungsform, schließlich ist dann die Verwechslungsgefahr danach zu prüfen, ob die Übereinstimmungen in den für den jeweiligen Gesamteindruck bedeutsamen Zeichenbestandteilen die Gefahr von Verwechslungen über die betriebliche Herkunft der so bezeichneten Waren begründen können. Da das Berufungsgericht sich mit dem Zeichenbestandteil "Felina" nur unter dem Blickwinkel befaßt, ob dieser der Kennzeichnungskraft von "Britta" im Wege steht, wird nicht deutlich, ob es bei seiner Prüfung nach den vorstehenden Grundsätzen verfahren ist. Seinen Ausführungen kann aber die Feststellung entnommen werden, daß der Bestandteil "Felina" besonders kennzeichnungskräftig ist. Das ist offenbar auch unter den Parteien unstreitig. Dann hätte das Berufungsgericht aber berücksichtigen müssen, daß ein bekanntes Zeichen als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens in der Regel jedenfalls dann den Gesamteindruck des Kombinationszeichens beherrscht, wenn es, durch einen Bindestrich getrennt, selbständig neben einem weiteren Bestandteil steht. Welche Kennzeichnungskraft dem weiteren Bestandteil gegenüber dem bekannten für den Gesamteindruck zukommt, hängt dabei von der Unterscheidungskraft des weiteren Bestandteils ab und gegebenenfalls von der zusätzlichen Kennzeichnungskraft, die dieser Teil durch die Verwendung im Verkehr gewonnen hat. Wenn das Berufungsgericht dazu ausführt, auch weiblichen Vornamen könne warenzeichenrechtliche Unterscheidungskraft zukommen und dies gelte für "Britta" schon deshalb, weil dieser Namen nicht alltäglich sei, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. BGH GRUR 1961, 280 - Tosca). Allerdings ist bei Prüfung der Unterscheidungskraft von weiblichen Vornamen auf dem Gebiet der Textilbranche die verbreitete Übung zu beachten, solche Vornamen in Katalogen, Preislisten und Dekorationen als Artikelbezeichnung zu verwenden, um die einzelnen Kleider, Wäschestücke pp. zu individualisieren und dadurch das Angebot und die Bestellung zu erleichtern. Werden weibliche Vornamen im Einzelfall zweifelsfrei so aufgepaßt, so dienen sie nicht als betriebliche Herkunftszeichen und haben warenzeichenrechtlich keine Unterscheidungskraft. In dieser Hinsicht führt das Berufungsgericht zwar aus, "Britta" habe als Bestandteil des Kombinationszeichens "Felina-Britta" lediglich die Funktion, unter einer größeren Anzahl von Erzeugnissen der Klägerin ein bestimmtes Warensortiment hervorzuheben und es führt weiter aus, die Durchschnittskäuferin werde den Zeichenbestandteil "Felina" als Hinweis auf die Fabrikationsstätte erkennen, werde ihr Augenmerk aber dennoch auch auf den Zeichenbestandteil "Britta" richten, weil sie dieser Bestandteil erst darüber unterrichte, mit welchem der Felina-Erzeugnisse sie es zu tun habe. Mit diesen Formulierungen wollte das Berufungsgericht aber ersichtlich nicht feststellen, daß "Britta" im Verkehr nur als Sortimentsbezeichnung und nicht als Herkunftshinweis gewertet werde. Es meint offenbar, diesem Zeichenbestandteil kämen beide Funktionen zu. Diese Feststellung verstößt nicht gegen Erfahrungssätze. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise in solchen Fällen dahin gehen kann, daß eine Bezeichnung sowohl die einzelne Warensorte bezeichnen als auch daneben auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb hinweisen kann (GRUR 1968, 367, 369 - Corrida; GRUR 1954, 123 - NSU Fox/Auto-Fox). Der festgestellte Sachverhalt gibt auch keinen Anhalt für die Annatime, "Britta" werde nach der Art des Gebrauchs zweifelsfrei lediglich als Sortimentszeichen aufgefaßt. Für den zu ermittelnden Gesamteindruck hat das Berufungsgericht danach zutreffend festgestellt, daß "Britta" im Rahmen der Verbindung "Felina-Britta" kennzeichnend wirkt. Hinsichtlich der Bedeutung, die ihm für den Gesamteindruck zukommt, enthält das Berufungsurteil den Hinweis, durch die Verbindung mit dem besonders kennzeichnungskräftigen Zeichenbestandteil "Felina" werde die Kennzeichnungskraft des Bestandteils "Britta" nicht geschwächt, sondern verstärkt. Danach will das Berufungsgericht offenbar feststellen, daß "Felina" den Gesamteindruck das Klagezeichens beherrscht, während "Britta" zwar eine nachgeordnete Rolle spiele, aber stärker wirke als in Alleinstellung. Das ist nicht rechtsfehlerhaft, zumal "Britta" allein nach den getroffenen Feststellungen nicht in besonderer Weise gegenüber dem Gesamtzeichen "Felina-Britta" herausgestellt worden ist.

13

3.

Den Gesamteindruck der beanstandeten Bezeichnung "Britta-Modelle" sieht das Berufungsgericht allein durch den Bestandteil "Britta" bestimmt, während das Wort "Modelle" als rein beschreibender Zusatz vollständig hinter "Britta" zurücktrete und auf den Gesamteindruck keinen Einfluß habe. Dieser Beurteilung kann nicht in vollem Umfang beigetreten werden. "Britta" beherrscht zwar den Eindruck maßgeblich. Auch ist anzuerkennen, daß das Wort "Modelle" in der Textilbranche ein Sachhinweis auf ein gehobenes Genre der Oberbekleidung und deshalb für sich allein nicht schutzfähig ist. Indessen können auch schutzunfähige Bestandteile in Verbindung mit anderen Teilen den Gesamteindruck eines Zeichens beeinflussen (BGHZ 42, 307/311 - derma; GRUR 1966, 436/37 - Vita-Malz). So liegt es auch hier, denn der Bestandteil "Modelle" enthält vorwiegend eine Bezugnahme auf ein Teilgebiet der Textilbranche, eben das der gehobenen Konfektion von Mänteln, Kleidern und Kostümen. Zwar mag auch auf dem Gebiet der Mieder- und Wäscheherstellung von Modellen gesprochen werden, im allgemeinen deutet der Ausdruck aber eher auf Oberbekleidung (Modell-Kleider) hin, wo er seit Jeher üblich ist.

14

4.

Zur Prüfung der Verwechslungsgefahr hätte das Berufungsgericht daher gegenüberstellen müssen das Zeichen "Felina-Britta", bei dem der Gesamteindruck beherrscht wird von dem Bestandteil "Felina", während "Britta" zwar auch kennzeichnend wirkt, aber in der Kombination hinter "Felina" zurücktritt und andererseits die Bezeichnung "Britta-Modelle", bei der "Britta" den Gesamteindruck in der geschilderten Weise beherrscht.

15

Eine nähere Prüfung der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht für entbehrlich erachtet. Das war bei der gegebenen Sachlage rechtsfehlerhaft. Da die Beurteilung jedoch auf Grund des festgestellten Sachverhalts und allgemeiner Erfahrungssätze möglich ist, ist das Revisionsgericht in der Lage, von sich aus abschließend zu entscheiden. Die Verwechslungsgefahr kann im Streitfall nur auf der Hinübernahme des Bestandteils "Britta" in die Bezeichnung "Britta-Modelle" beruhen. Für Fälle dieser Art ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Verwechslungsgefahr dann begründet ist, wenn der übernommene Bestandteil in der neuen Bezeichnung nicht derart untergegangen ist, daß er durch seine Einfügung in das neue Zeichen aufgehört hat, für den Verkehr die Erinnerung an das alte Zeichen wachzurufen (BGH GRUR 1954, 125 - NSU Fox/Auto-Fox; GRUR 1966, 499 - Merck). Da die Bestandteile klanglich und schriftbildlich glatt übereinstimmen, "Britta" auch in "Britta- Modelle" keineswegs in diesem Sinne untergegangen ist, wäre die Verwechslungsgefahr unbedenklich zu bejahen, wenn die Parteien unter den Bezeichnungen identische Waren vertreiben würden. Die "Weglassung" von "Felina" würde dem nicht entgegenstehen (vgl. u. and. Blickpunkt BGH Corrida a.a.O. 370). Im Streitfall vertreiben die Parteien jedoch einerseits Miederwaren und Wäsche, andererseits Oberbekleidung, Deshalb ist für die Frage, ob "Britta" in der angegriffenen Bezeichnung "Britta-Modelle" die Erinnerung an "Felina-Britta" hervorruft, der Grundsatz erheblich, daß die Verwechslungsgefahr bei nicht identischen Zeichen um so geringer ist, je verschiedener, und um so größer, je verwandter die Waren sind (BGHZ 19, 367, 381[BGH 20.01.1956 - I ZR 146/53] - W 5; GRUR 1966, 267 - White Horse). Unter diesem Gesichtspunkt ist die Verwechslungsgefahr hier zu verneinen. Die von den Parteien hergestellten Waren stehen sich - unbeschadet der Warengleichartigkeit im warenzeichenrechtlichen Sinne - nicht besonders nahe. Eine verbundene Herstellung von Miederwaren und Wäsche einerseits und Damenmänteln, Kostümen und Röcken andererseits erscheint den angesprochenen Verkehrskreisen zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht gerade als üblich. Unter solchen Umständen wirken die nachgeordnete Bedeutung von "Britta" im Gesamtzeichen "Felina-Britta", der Zusatz "Modelle" in der angegriffenen Bezeichnung, die schwächende Nebenbedeutung von "Britta" als Sortimentsbezeichnung, schließlich auch die verbreitete und die Kennzeichnungskraft von "Britta" schwächende Verwendung von weiblichen Vornamen im Textilbereich der Gefahr von Verwechslungen in jeder Hinsicht ausreichend entgegen.

16

Da nach den getroffenen Feststellungen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten durch die Aufnahme der Bezeichnung "Britta" ersichtlich sind, war unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen und die Klagabweisung zu bestätigen.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 ZPO.

Alff
Sprenkmann
Merkel
Girisch
Schönberg