Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1970, Az.: VI ZR 218/68
Anlagenkonstruktion; Arbeitsbühne; Selbstsicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 218/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1970, 469-471 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wer es übernimmt, eine Anlage zu konstruieren und zu liefern, deren Benutzung erkennbar mit großen Gefahren verbunden ist (hier: bewegliche Arbeitsbühne für Verputzarbeiten an Industriegebäuden), muß dafür einstehen, daß die Anlage nach Fertigstellung der zu erwartenden Beanspruchung standhält.
2. Über die Erfordernisse der Selbstsicherung bei Benutzung einer schwebenden Arbeitsbühne.