Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1970, Az.: III ZR 139/67
Beweis; Beweiswürdigung; Wahrheit einer Behauptung; Überzeugung des Gerichts; Beweisanforderungen; Gesetzliche Vermutung; Beweisregeln; Zeugenaussage; Beweiswürdigung; Freiheit der Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1970
- Aktenzeichen
- III ZR 139/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11066
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 53, 245 - 264
- DB 1971, 813 (Volltext mit red. LS)
- DB 1970, 1270 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 491-493 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 491
- NJW 1970, 946-951 (Volltext mit amtl. LS) "Ablehnung von Beweisanträgen sowie der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - "Anastasia""
Redaktioneller Leitsatz
Ein Beweis gilt dann als erbracht, wenn das Gericht von der Wahrheit einer Behauptung überzeugt ist.
Hieran darf das Gericht aber keine Beweisanforderungen stellen, die nicht erfüllbar sind.
Demgegenüber darf der Richter sich aber auch nicht mit einer lediglichen Wahrscheinlichkeit zufrieden geben.
Vielmehr darf respektive muß sich der Richter mit einem Grad von Gewißheit begnügen, der den Zweifeln, ohne sie gänzlich auszuschalten, Schweigen gebietet.