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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1970, Az.: III ZR 183/68

Unfall; Familienunterhalt; Schadensausgleich; Unterhaltsbeitrag; Unterhaltspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1970
Aktenzeichen
III ZR 183/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1970, 661-662 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1127-1129 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 522-525 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Stirbt eine Ehefrau, die im Gewerbebetrieb ihres Ehemannes tätig war, an den Folgen eines Unfalls und heiratet der Ehemann später eine zweite Frau, die eine eigene Erwerbstätigkeit (als Beamtin) ausübt und nicht die Dienstleistungen der verstorbenen Ehefrau im Gewerbebetrieb des Mannes übernimmt, so wird durch den Beitrag, den die zweite Ehefrau mit ihrem Verdienst zum Familienunterhalt leistet, der Schaden, für den der für den Unfall Verantwortliche Ersatz zu leisten hat, insoweit ausgeglichen, als dieser Unterhaltsbeitrag der zweiten Ehefrau dem ersatzberechtigten Ehemann die Beschäftigung einer seiner getöteten ersten Ehefrau im Blick auf die von ihr geleisteten Dienste gleichwertigen - Hilfskraft für seinen Gewerbebetrieb ermöglicht.

2. Die Vorschrift des § 843 Abs. 4 BGB steht dem nicht entgegen; denn diese Bestimmung findet auf den Fall der Wiederverheiratung keine Anwendung, sondern bezieht sich auf Fälle, in denen ein anderer Unterhaltspflichtiger entweder im Zeitpunkt des Unfalls bereits vorhanden ist oder - unabhängig von dem Schadenereignis - später hinzutritt, der "aus Anlaß des Unfalls" nunmehr die Unterhaltspflicht zu erfüllen hat.