Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.02.1970, Az.: 5 StR 537/69; alt 5 StR 542/66; alt 5 StR 521/68
Freilassungsversprechen durch einen Ermittlungsbeamten als Druckmittel bei einer Beschuldigtenvernehmung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.02.1970
- Aktenzeichen
- 5 StR 537/69; alt 5 StR 542/66; alt 5 StR 521/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 15583
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 01.04.1969
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl i.R.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. Februar 1970,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. April 1969 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionsangriffe sind überwiegend offensichtlich unbegründet oder unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen oder sich - ohne rechtlichen Zusammenhang - auf rein tatsächliches Vorbringen stützen (das gilt insbesondere für die Revisionsbegründung des Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle).
Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Urteil beruhe auf Geständnissen des Angeklagten, die von Kriminalbeamten unter Verletzung des § 136 a StPO herbeigeführt worden seien.
Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist das Revisionsgericht befugt, von sich aus nach den Grundsätzen des Freibeweises zu prüfen, ob § 136 a StPO verletzt worden ist. Der Senat hat dies getan, meint jedoch, daß Verstöße gegen § 136 a StPO nicht erwiesen sind. Das aber wäre notwendig, weil der Satz "in dubio pro reo" insoweit nicht gilt, wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vgl. u.a. BGHSt 16, 164, 167; 5 StR 52/55 vom 5. Juli 1955).
Was die Revision dagegen vorbringt, greift nicht durch. Die von ihr angeführte Entscheidung BGHSt 18, 274 ff befaßt sich ausschließlich mit der Anwendung des angeführten Satzes im Bereich des Verjährungsrechts und hebt hervor, die Besonderheit dieses Rechtsgebietes mache erforderlich, von den sonst im Verfahrensrecht geltenden Grundsätzen abzugehen. Diese Entscheidung gibt der Revision also keinen Halt, Auch ihre sonstigen Darlegungen können nicht dazu führen, die bisherige Rechtsprechung aufzugeben, daß Verfahrensfehler grundsätzlich nachgewiesen werden müssen.
1.
Der Senat hat seine Überzeugung, daß ein Verstoß gegen § 136 a StPO nicht erwiesen ist, vor allem auf Grund der eingehenden und überzeugenden Darlegungen des Landgerichts in den Urteilsgründen gewonnen.
2.
Die in § 136 a StPO aufgezählten Druckmittel - jedenfalls soweit sie die hier erhobenen Vorwürfe angehen - sind nicht schlechthin verboten, sondern nur dann, wenn sie die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung beeinträchtigen.
Wann das der Fall ist, läßt sich nicht einheitlich beantworten. Überwiegend wird es von der Art der Vorwürfe und der Person des Geständigen abhängen. Rückschlüsse auf das Zustandekommen früherer Geständnisse lassen sich auch daraus ziehen, daß der Beschuldigte später unter anderen Umständen oder vor anderen Beamten seine Angaben wiederholt hat.
a)
Zur Zeit der Geständnisse war der Angeklagte 36 Jahre alt, von den Folgen eines früheren Unfalles geheilt (UA S. 18) und übte einen Beruf aus, der körperliche Widerstandskraft verlangt. Hinzu kommt, daß er durch viele (erhebliche) Straftaten im Umgang mit Strafverfolgungsbehörden und Gerichten Erfahrungen gesammelt hatte. Er wußte, was bei etwaigen Geständnissen für ihn auf dem Spiel stand, weil er bereits bei seiner letzten Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bezeichnet und zu hoher Zuchthausstrafe verurteilt worden war. Auf Grund dieses früheren Urteils mußte er nun damit rechnen, in Sicherungsverwahrung zu kommen.
Es ist an sich schon nicht sehr wahrscheinlich, daß sich ein solcher Mann unter solchen Umständen durch Ermüdung, Hunger, Täuschung, Freiheitsversprechungen oder durch das Bewußtsein, mit Unrecht festgenommen worden zu sein, dazu bringen läßt, 40 Wohnungseinbrüche zu gestehen (Aussage vom 15. Juni 1965). Eher ist zu vermuten, daß er sich anfänglich noch von seiner Geständnisbereitschaft versprach, der Sicherungsverwahrung entgehen zu können, oder daß er - ohne unzulässige Einwirkung - dem bloßen Zureden der Verhörsbeamten erlag (wie schon bei seinen früheren Verurteilungen).
b)
Diese Erwägungen werden durch die fast drei Monate später abgelegten Geständnisse gestützt.
Soweit die Revision diese Aussagen auf eine "Fernwirkung" des früheren Geständnisses zurückführen will, geht ihr Vorbringen fehl. Der Angeklagte war inzwischen mehr als zwei Monate in Freiheit gewesen und hatte sich währenddessen meistens in Dänemark aufgehalten. Er hatte also im September 1965 die Auswirkungen (etwaiger) früherer Zwangsmittel überwunden. Mit ihnen lassen sich also die Geständnisse vom 7., 8., 10. und 16. September 1965 nicht erklären.
Nach Meinung des Senats sind sie auch nicht durch ein unzulässiges Freilassungsversprechen des Kriminalhauptkommissars S. erwirkt worden. Dagegen spricht, daß der Angeklagte seinen früheren Widerruf nicht einfach nur widerrufen, sondern weitere 5 Einbruchsdiebstähle, darunter die Fälle 2), 3) und 7) der Urteilsgründe gestanden, und vor allem, daß er die in Dänemark begangenen Taten 9) bis 11) der Urteilsgründe mitgeteilt hat, von denen der Kriminalhauptkommissar S. nichts wissen konnte und gewußt hat. Ebenfalls mit Recht erwähnt die Strafkammer die Geständnisse gegenüber dänischen Beamten (am 8./9. September 1965), in Dänemark insgesamt 12 Einbruchsdiebstähle (einschließlich der Fälle 9 bis 11) begangen zu haben, sowie die Mitteilung von weiteren 7 in Dänemark begangenen Einbrüchen an Kriminalhauptkommissar S. (am 10. September 1965). Auch hiervon wußte die deutsche Kriminalpolizei, nichts, so daß sich dieser Angeklagte von einem solchen Geständnis für eine alsbaldige Freilassung nichts versprechen konnte. Schließlich hat er von sich aus am 16. September 1965 die Kriminalbeamten R. und Re. zu einigen Tatorten geführt und anschließend andere neun Einbrüche gestanden, dabei die unter 1), 4), 5), 6) und 8) der Urteilsgründe festgestellten Taten.
Bei dieser - nach. Überzeugung des Senats nicht auf unzulässige Mittel zurückzuführenden - Geständnisbereitschaft des Angeklagten im September 1965 läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß auch die Aussage vom 15. Juni 1965 ohne Beeinträchtigung der Freiheit seiner Willensentschließung und seiner Willensbetätigung gemacht worden ist.
Entsprechend dem Antrage des Generalbundesanwalts war die Revision daher zu verwerfen.
Schmidt
Siemer
Börker
Herrmann