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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1970, Az.: II ZR 80/69

Zeitpunkt der Geltung eines Schecks als eingelöst bei Einziehung mehrerer Kreditinstitute; Vorliegen eines Einlösungswillens des Bezogenen bei Verwendung einer zentralen Datenverarbeitungsanlage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.02.1970
Aktenzeichen
II ZR 80/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11495
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 30.04.1969
LG Oldenburg

Fundstellen

  • BGHZ 53, 199 - 206
  • DB 1970, 1169-1170 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 898-900 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

O. L., Aktiengesellschaft, O., G.straße,
vertreten durch ihren Vorstand: Dr. B., Freiherr T. von B.-B. und H.

Prozessgegner

S. und D. eGmbH in D. (...),
vertreten durch den Vorstand

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wann ein Scheck bei Einziehung über mehrere Kreditinstitute unter Verwendung einer zentralen Datenverarbeitungsanlage durch die bezogene ländliche Genossenschaftskasse eingelöst ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Dr. Bauer und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 1969 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Filiale O. der Klägerin steht mit der Firma S. & Co. in O. Geschäftsverbindung. Diese Firma reichte der Filiale O. der Klägerin zwei auf die Beklagte, eine ländliche Genossenschaftskasse, gezogene, von der Firma F. in D. ausgestellte Schecks zum Einzug ein, und zwar einen am 17. April 1967 ausgestellten Scheck über 7.161,00 DM und einen am 19. April 1967 ausgestellten Scheck über 7.561,15 DM. Am 18. April 1967 wurde der erste Scheck der Firma S. & Co. "Eingang vorbehalten" gutgeschrieben.

2

Der Scheck wurde der Landeszentralbank O., von dieser an die Landeszentralbank O. und von dieser an die Raiffeisenzentralkasse O. weitergeleitet. Diese sandte ihn an die Beklagte. Der am 19. April 1967 ausgestellte Scheck wurde am 20. April 1967 der Firma Sch. & Co. "Eingang vorbehalten" gutgeschrieben und auf demselben Weg wie der Scheck vom 17. April 1967 der Beklagten zugeleitet. Die Beklagte belastete das Konto der Ausstellerin, der Firma F., unter dem Datum des 20. April 1967 (Donnerstag) mit dem Betrag des ersten Schecks und unter dem Datum des 22. April 1967 (Samstag) mit dem Betrag des zweiten Schecks. Sie übersandte der Ausstellerin entsprechende Tagesauszüge. Diese befand sich damals in einem Debet von etwa 60.000,00 DM.

3

Die Beklagte stornierte unter dem Datum des 24. April 1967 (Montag) die beiden Scheckbelastungen auf dem Konto der Ausstellerin, die einen entsprechenden Tagesauszug erhielt. Sie versah die beiden Schecks mit dem Vermerk "Am 24. April 1967 vorgelegt und nicht bezahlt. Damme, den 24. April 1967" und gab sie an die Raiffeisenzentralkasse O. zurück. Die Schecks gelangten über die Landeszentralbanken wieder an die Klägerin. Diese belastete die Schecks am 26. April 1967 auf dem Konto der Einreicherin zurück. Die Einreicherin des Schecks verlangte von ihr die Wiedergutschrift der Scheckbeträge, als sie erfahren hatte, daß die Schecks dem Aussteller von der Bezogenen belastet worden waren. Die Klägerin erteilte ihr nach Scheitern von Vergleichsverhandlungen am 29. Mai 1968 eine Wiedergutschrift der beiden Scheckbeträge.

4

Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Scheckbeträge nebst Zinsen begehrt. Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe die Schecks bereits durch Belastung auf dem Ausstellerkonto eingelöst gehabt. Eine Scheckrückgabe sei nicht zulässig gewesen. Die Beklagte habe die Schecks auch bereits am 20. und 22. April 1967 erhalten, mithin nicht am Eingangstage zurückgegeben und auch das Abkommen über die Rückgabe nicht eingelöster Schecks verletzt.

5

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat die Einlösung der Schecks bestritten und vorgetragen: Der erste Scheck sei bei ihr am 21. April, der zweite am 24. April 1967 eingegangen. Am Eingangstage seien die Schecks ohne Prüfung, ob sie einzulösen seien, an die gemeinsame Datenverarbeitungsanlage der Spar- und Darlehnskassen des Bezirks in D. gesandt worden. Dort seien die Schecks dem Ausstellerkonto belastet und der Tagesauszug mit dieser Buchung hergestellt worden. Der Tagesauszug erhalte jeweils das Datum vom Vortage und, falls dies ein Sonntag sei, das des Samstags. Die Tagesauszüge seien also für den 20. April für den ersten und für den 22. April 1967 für den zweiten Scheck angefertigt worden. Die Prüfung, ob ein Scheck einzulösen sei, finde nach Rückkunft der Unterlagen von der Datenverarbeitungsanlage statt. Sie habe die Schecks nicht einlösen wollen und dies der Ausstellerin bei beiden Schecks telefonisch mitgeteilt mit dem Hinweis, daß die übersandten Tagesauszüge nicht als Einlösung der Schecks anzusehen seien. Am 24. April 1967 seien die Schecks an die Raiffeisenzentralbank O. zurückgegeben worden. Dieser sei vorher telefonisch mitgeteilt worden, daß die Schecks als nicht eingelöst zurückgegeben würden.

6

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß beim Scheckeinzug unter Einschaltung mehrerer Kreditinstitute vorläufige Gutschriften für den Einreicher und die einzelnen Banken, die den Scheck weitergeben, erfolgen. Durch die abschließende Belastung des Ausstellerkontos durch die bezogene Bank und die Mitteilung an den Aussteller würden nach der Rechtsansicht der Klägerin die Gutschriften innerhalb der Girokette, zumindest die letzte, hier also die Gutschrift bei der Raiffeisenzentralbank in O. endgültig werden. In diesem Fall hätte die bezogene Bank gezahlt, indem sie die Schecksumme durch Gutschrift zur Verfügung gestellt habe. Die Klägerin als erste Inkassostelle könne sich aber nicht an die Beklagte halten, sondern allenfalls an deren Vorgänger in der Girokette. Sie habe sich etwaige Ansprüche gegen die Beklagte abtreten lassen müssen. Sei dagegen der Scheck nicht eingelöst worden, so kämen nur Ansprüche nach dem Abkommen über die Rückgabe nicht eingelöster Schecks in Betracht. Solche Ansprüche scheiterten aber daran, daß die Klägerin ihrer Rügepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Auch sei die Klägerin dann nicht verpflichtet gewesen, die Schecksumme an den Einreicher auszuzahlen.

9

II.

Die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts ist, wie die Revision zutreffend rügt, nicht erschöpfend. Ist der Scheck nicht eingelöst worden, so scheitern allerdings Ansprüche aus dem Scheckrückgabeabkommen wegen der nicht rechtzeitig erhobenen Rüge. Wird davon ausgegangen, der Scheck sei eingelöst, aber trotzdem noch von der Beklagten zurückgegeben worden, so können sich Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ergeben. Bei der Rückgabe der Schecks wurde der Scheckbetrag der Beklagten wieder gutgeschrieben und die Gutschriften in der Girokette zurückbelastet. Dabei wurden auch der Klägerin die Beträge der Schecks, die sie ihrem Kunden bereits zur Verfügung gestellt hatte, belastet. Die Beklagte hätte damit den Gegenwert der Schecks, wenn sie bereits eingelöst waren, auf Kosten der Klägerin ohne rechtlichen Grund zwar nicht durch die Leistung eines anderen, aber "in sonstiger Weise" erlangt (§ 812 BGB). Die Klägerin könnte also einen unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagte haben, die um die Scheckbeträge letzten Endes bereichert wäre.

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III.

Hiernach bedarf es einer Erörterung, ob die beiden Schecks, die die Klägerin zum Einzug erhalten hatte, bereits eingelöst waren, als sie von der Beklagten an die Raiffeisenzentralbank in O. zurückgegeben wurden. Dazu ist eine Untersuchung nötig, in welchem Vorgang die Einlösungshandlung des bezogenen Kreditinstituts nach dem Parteivortrag gefunden werden könnte. Entscheidend ist, ob der Scheckbetrag aus dem Vermögen der bezogenen Bank herausgetreten ist (vgl. von Godin, NJW 1958, 857) und damit der Scheck "effektiv" bezahlt ist (Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 9. Aufl., Anh. zu Art. 28 ScheckG Anm. 6). Hier vollzog sich die Einziehung des Schecks im Wege eines sog. mehrgliedrigen oder außerbetrieblichen Inkassos unter Einschaltung mehrerer Kreditinstitute. Nach dem Parteivortrag sind die Schecks nicht in eine Abrechnungsstelle der Landeszentralbank gegeben worden (über die Einlösung in diesem Fall vgl. BGH WM 1969, 1447). Die Schecks gelangten über die Landeszentralbanken an die bezogene Spar- und Darlehenskasse von ihrer Zentralkasse, der Raiffeisenzentralbank in O.

11

Die Gutschriften und Lastschriften des Scheckbetrages, die bei den einzelnen Kreditinstituten der Einzugskette vorgenommen werden, erfolgen nicht als endgültige, sondern stehen unter dem Vorbehalt der Einlösung des Schecks, wobei es nicht darauf ankommt, ob das letzte Kreditinstitut vor dem bezogenen im Verhältnis zu diesem "kontoführend" ist oder nicht. Die Vermögensverschiebung, die die Einlösung des Schecks darstellt, wird in jedem Fall erst vollendet durch die Bekundung des Einlösungswillens des bezogenen Kreditinstituts. Sie liegt beim mehrgliedrigen Inkasso (ohne Einreichung des Schecks bei einer Abrechnungsstelle) regelmäßig in der Belastung des Ausstellerkontos. Damit werden die in der Girokette vorgenommenen Gutschriften und Belastungen endgültig (vgl. Meyer/Cording, Das Recht der Banküberweisung S. 83; Lang, Sparkasse 1965, 144, 145). Dagegen tritt noch keine Einlösung dadurch ein, daß der Scheck nicht innerhalb bestimmter Fristen durch die bezogene Stelle zurückgegeben wird. Die Ansicht von Schoele, Recht der Überweisung, 1937, Nr. 626, der Scheck sei ohne Rücksicht auf die Belastung des Ausstellerkontos eingelöst, wenn er nicht unverzüglich zurückgegeben oder seine Nichteinlösung mitgeteilt werde, kann nicht für zutreffend erachtet werden, nachdem im Scheckrückgabeabkommen (zuerst im Jahre 1938; vgl. Ibbeken, BB 1955, 337; jetzt vom 1. Juli 1957, Trost-Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 18. Ausgabe, S. 373) deutlich die Auffassung der Banken zum Ausdruck gekommen ist, daß bei nicht in das Abrechnungsverfahren der Abrechnungsstelle gegebenen Schecks die Nichteinhaltung von Rückgabefristen oder die Unterlassung der Nachricht von der Nichteinlösung noch keine Einlösung bedeutet. Es ist anerkannt, daß durch einen Verstoß gegen das Scheckrückgabeabkommen eine zugunsten des Einreichers vorgenommene vorläufige Gutschrift nicht endgültig wird (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Art. 28 ScheckG Anm.11). Auch nach Ablauf der Fristen, in denen die Banken die Einlösung anzunehmen pflegen, können also noch uneingelöste Schecks zurückkommen (vgl. Meyer-Cording a.a.O. S. 84). Dem Interesse der Kreditinstitute an der Unterrichtung über die Einlösung wird durch den Wunsch nach Bezahlt-Meldungen im Einzelfall und für den Fall der Nichteinlösung durch die im Scheckrückgabeabkommen ausbedungene Schadensersatzpflicht Rechnung getragen. Der zeitweise eingetretenen Laxheit in der Behandlung von Schecks, für die am Vorlegungstage keine Deckung vorhanden ist, haben auch die Organisationen der Banken entgegengewirkt ("Wiedereinführung der Scheckstrenge"; z.B. Mitteilung der Industrie- und Handelskammer Essen, BB 1949, 382).

12

Für die Frage der Einlösung kommt es also nicht dar-auf an, wann die Schecks bei der Beklagten eingegangen sind und wie lange sie bei ihr bis zur Rückgabe unter Nachricht an die Raiffeisenzentralbank liegen geblieben sind. Erst durch die Belastung der Schecks auf dem Konto des Ausstellers war grundsätzlich die Einlösung bewirkt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die Schecks auf dem Konto Deckung fanden. Der Bezogene kann den Scheck auch aus seinen Mitteln einlösen, wenn er nicht durch ein Guthaben des Ausstellers gedeckt ist. Durch die Buchung macht er regelmäßig erkennbar, daß er den Willen zur Einlösung hat und sich mit dem Anspruch gegen den Aussteller auf Zahlung des aufgewendeten Betrages begnügen will. Der Bezogene kann nicht nachträglich erklären, seine Buchung habe nur vorläufigen Charakter gehabt und er habe keinen Einlösungswillen bekunden wollen (vgl. Dresden, JW 1933, 66). Soll die Einlösung mit der Belastung noch nicht vollzogen werden, so kann der Bezogene die Buchung auf einem Hilfs- oder Zwischenkonto vornehmen.

13

IV.

Auch ohne solche Sonderbuchung kann nach den Umständen der fehlende Einlösungswille des Bezogenen zum Ausdruck kommen. Die Beklagte hat hier einen Sachverhalt behauptet, der diese Auffassung rechtfertigen könnte. Nach ihrer Darstellung ist die Belastung des Ausstellerkontos bei ihr stets zunächst nur eine vorläufige, und zwar schon deshalb, weil sie nicht nach der Prüfung des Schecks vorgenommen wird, sondern durch eine zentrale Datenverarbeitungsanlage erfolgt, der die Schecks zur Anfertigung der Buchung und der dazu gehörigen Tagesauszüge übersandt werden. Mit Hilfe dieser Anlage werden die Belastungen mit den Schecks, wie die Beklagte vorträgt, in das Konto der Aussteller gebucht und der Tagesauszug hergestellt. Dieser gelangt dann an die Beklagte, die nach ihrer Angabe über die Absendung des Tagesauszuges entscheidet. Die Beklagte hat behauptet, sie habe sich, als sie die beiden Tagesauszüge mit den Scheckbelastungen geprüft habe, dahin schlüssig gemacht, die Schecks wegen des Debets nicht einzulösen; sie habe zwar die Tagesauszüge, die auch andere Buchungen enthielten, der Ausstellerin übersandt, aber ihr zugleich telefonisch und beim zweiten Scheck auch mündlich mitgeteilt, die Schecks würden nicht eingelöst, auch wenn sie im Tagesauszug belastet seien. Die Belastung mit dem Scheckbetrag würde sich hier anders als bei der hergebrachten Buchführung in zwei Abschnitten vollziehen, nämlich der technischen Anfertigung der Buchungsunterlagen bei der zentralen Datenverarbeitungsanlage und sodann der Prüfung der angefertigten Buchung und der vorbehaltlosen Absendung des Tagesauszuges durch die Bezogene an den Aussteller. Damit wäre die Belastung in äußerlich erkennbarer Weise vollendet und ein sicherer Zeitpunkt für die Einlösung des Schecks festzustellen. Da es rechtlich für diese Vorgänge auf den erkennbar gemachten Willensentschluß der Bezogenen ankommt, ist der Vorbehalt, nicht einlösen zu wollen, beachtlich. Angesichts der technischen Entwicklung des Buchungsvorgangs kann die bloße Tatsache der Anfertigung einer Buchung nicht als maßgeblich für die Einlösung angesehen werden (für die Buchung mit Umsatzlochkarten, die die Belastung mit dein Scheckbetrag ergibt, unter nachträglicher Anfertigung einer Stornolochkarte auf Weisung des Disponenten, vgl. Lang, Sparkasse 1965, 158). Dem Bezogenen muß die Möglichkeit eröffnet werden, trotz der vorgenommenen Buchung zum Ausdruck zu bringen, daß die Einlösung damit noch nicht vorgenommen werden soll. Die Beklagte kann auch nicht darauf verwiesen werden, die Entscheidung über die Einlösung oder Nichteinlösung bereits vor der Abgabe der Unterlagen an die zentrale Datenverarbeitungsanlage vorzunehmen, um überhaupt die Anfertigung einer Belastungsbuchung für den Scheck zu vermeiden. Die Verarbeitung des gesamten eingehenden Materials unter sofortiger Erfassung aller Umsätze bei der zentralen Datenverarbeitungsanlage ohne Prüfung der einzelnen Schecks mag praktisch sein und kann dem Kreditinstitut nicht mit der Folge verwehrt werden, daß der Scheck bereits mit der Erfassung in jedem Falle eingelöst ist. Es besteht auch nicht die Gefahr, der die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden, JW 1933, 66 vorbeugen wollte, daß vorbehaltlose Belastungen beliebig rückgängig gemacht und damit die vollzogene Einlösung in Frage gestellt werden könnte. Nur ein deutlich erkennbares Verhalten würde der Annahme einer endgültigen Buchung entgegenstehen.

14

V.

Zur Entscheidung der Frage, ob es zu einer Einlösung der beiden Schecks gekommen ist, bedarf es daher der Prüfung des Vorbringens der Beklagten über die Vornahme ihrer Buchungen mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage und den behaupteten Vorbehalt unter Erhebung der angetretenen Beweise.

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Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Senatspräsident Dr. Kuhn ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben. Liesecke
Liesecke
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Dr. Kellermann