Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1970, Az.: 4 StR 438/69
Beurteilung der Tatsachenfeststellung und freie Beweiswürdigung durch den Tatrichter; Vorlage an den Bundesgerichtshof (BGH) wegen Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichtes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.01.1970
- Aktenzeichen
- 4 StR 438/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 12729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
- AG Soest
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 23, 213 - 220
- JZ 1970, 382-384 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 343-344 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 573-574 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Zuwiderhandlung gegen § 2 StVO
Amtlicher Leitsatz
Die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich an den von ihm angezeigten Verkehrsvorgang zwar nicht mehr erinnern, er würde aber den Verkehrsteilnehmer unter den von diesem behaupteten Umständen nicht angezeigt haben, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. Januar 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Meyer und
der Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Sanders und Dr. Dr. Spiegel beschlossen:
Tenor:
Die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich an den von ihm angezeigten Verkehrsvorgang zwar nicht mehr erinnern, er würde aber den Verkehrsteilnehmer unter den von diesem behaupteten Umständen nicht angezeigt haben, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.
Gründe
Das Amtsgericht Soest hat dem Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung gegen § 2 StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße auferlegt. Es hat festgestellt, der Betroffene sei am 13. Juli 1968 in Soest mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h in eine durch Farblichtzeichen gesicherte Kreuzung in dem Augenblick eingefahren, in dem das Farblichtzeichen von gelb nach rot gewechselt habe. Den Farbwechsel habe er zwar nicht mehr wahrnehmen können, beim vorangegangenen Wechsel von grün nach gelb sei er aber mit seinem Kraftwagen noch etwa 35 bis 40 Meter von der Verkehrsampel entfernt gewesen. Seine Einlassung, er habe nicht mehr anhalten können, weil ein anderes Fahrzeug zu dicht hinter ihm gefahren sei, hat das Amtsgericht auf Grund der Aussage des Polizeibeamten, der die Anzeige erstattet hatte, für widerlegt erachtet. Auch die Feststellung, daß der Betroffene im Augenblick des Farbwechsels an der Ampel vorbeigefahren sei, beruht auf dieser Aussage. In den Urteilsgründen des Amtsgerichts ist hierzu ausgeführt:
"Wenn der Zeuge H. sich heute auch nicht mehr des Vorfalls erinnern kann, so bestehen doch nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit seiner Schilderung. Er war zusammen mit einem weiteren Beamten zur Überwachung der ampelgesicherten Kreuzung eingesetzt, hatte also sein Augenmerk besonders auf Verstösse der hier genannten Art gerichtet. Er sagt ausdrücklich, er würde eine solche Anzeige in keinem Falle geschrieben haben, wenn der Betroffene schon beim Wechsel von "gelb" auf "rot" in der Kreuzung gewesen wäre. Regelmäßig sei die Situation, die zur Anzeige führe, die, dass der betreffende Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug beim Wechsel von "gelb" auf "rot" noch vor dem Ampelmast oder auf dessen Höhe sei. Wenn der Zeuge regelmäßig so zu handeln pflegt, so hat das Gericht keine Veranlassung, die Richtigkeit seiner Anzeige anzuzweifeln, zumal dieser Zeuge dem Gericht als zuverlässig bekannt ist.
Der Betroffene war beim Wechsel von "grün" auf "gelb" noch soweit von der Ampel entfernt, dass er gefahrlos hätte halten können, wie es der § 2 StVO verlangt. Er kann sich nicht darauf berufen, ein nachfolgender Fahrer sei zu dicht aufgefahren gewesen. Der Zeuge H. sagt, wenn eine solche Situation vorgelegen hätte, würde er die Kurzanzeige nicht geschrieben haben. Abgesehen davon lief der Betroffene bei der von ihm behaupteten geringen Geschwindigkeit im Falle eines rechtzeitigen Abbremsens keinerlei Gefahr, von dem nachfolgenden Fahrer gerammt zu werden."
Mit der vom Oberlandesgericht Hamm gemäß § 80 Abs. 1 OWiG zugelassenen Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene die Beweisführung des Amtsrichters. Unter Berufung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 12. November 1968, NJW 1969, 443 (= VRS 37, 59), führt er aus, sie verletze die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, da die Aussage des Polizeibeamten keinen bestimmten Inhalt habe, sondern nur die Versicherung enthalte, daß er seine Dienstpflicht ordnungsgemäß erfüllt habe.
Das Oberlandesgericht Hamm möchte die Rechtsbeschwerde verwerfen. Daran ist es jedoch durch die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln gehindert. Dieser liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß auf die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er erinnere sich zwar an den Fall im einzelnen nicht mehr, habe aber nur solche Kraftfahrer angezeigt, die den angezeigten Verkehrsverstoß zweifelsfrei begangen hätten, nicht die Feststellung gestützt werden dürfe, der Angezeigte habe sich vorschriftswidrig verhalten. Das Oberlandesgericht Hamm hat daher die Sache gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlegung ist zulässig. Das Oberlandesgericht kann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Köln abzuweichen. Das gilt auch bei Berücksichtigung des Urteils vom 15. April 1969 (VRS 37, 452), mit dem das Oberlandesgericht Köln seine Ansicht zwar eingeschränkt, jedoch grundsätzlich aufrecht erhalten hat. Da das angefochtene Urteil nach dem 1. Januar 1969 ergangen ist, sind die Vorschriften des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten maßgebend (Art. 158 Abs. 2, 167 Abs. 2 EGOWiG).
III.
In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall hatte der Amtsrichter seine Feststellung, der Angeklagte habe einem Überholverbot zuwidergehandelt, auf die Aussage des anzeigenden Polizeibeamten gestützt, er erinnere sich zwar an den Fall nicht, es würden aber nur solche Kraftfahrer angezeigt, die zweifelsfrei dem Überholverbot zuwidergehandelt hätten. Das Oberlandesgericht Köln meint, eine solche Beweiswürdigung ersetze in unzulässiger Weise die erforderliche Würdigung von erwiesenen Tatsachen durch die Annahme eines offensichtlich für zwingend gehaltenen Erfahrungssatzes des Inhalts, daß Polizeibeamte allgemein nur solche Verkehrsteilnehmer anzeigen, die den angezeigten Verstoß tatsächlich begangen haben. Übernehme der Richter ein Ergebnis polizeilicher Feststellung, an dessen Einzelheiten sich der Polizeibeamte nicht mehr erinnern könne, so ersetze er auch, die erforderliche richterliche Wertung von Tatsachen durch eine nicht nachprüfbare Wertung eines Exekutivbeamten. Das Oberlandesgericht Hamm hält diese Auffassung für unzutreffend. Es meint, dem Tatrichter dürfe in einem solchen Fall nicht ohne weiteres unterstellt werden, er sei irrig von einem für zwingend gehaltenen Erfahrungssatz ausgegangen. Auch handle es sich bei der Aussage des Beamten um genügend bestimmte Angaben, die der freien Beweiswürdigung des Tatrichters unterlägen. Zu entscheiden ist hier demnach nicht, ob es einen Erfahrungssatz jenes Inhalts gibt. Daß es ihn nicht gibt, ist außer Streit. Die vorgelegte Frage lautet vielmehr, ob der Richter, der die Aussage eines Polizeibeamten so würdigt, wie es hier und im Kölner Fall geschehen ist, von einem irrig für zwingend gehaltenen Satz ausgeht oder sonst das sachliche Recht oder das Verfahrensrecht verletzt.
IV.
Das Oberlandesgericht Hamm führt dazu aus:
Für die Beurteilung der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung sei hier wie in dem Kölner Fall wesentlich, daß es sich beide Male um verhältnismäßig einfache Verkehrsvorgänge handle. Daß ein Kraftfahrer verbotswidrig überholt oder beim Wechsel des Färbzeichens von gelb nach rot in die Kreuzung einfährt, seien Wahrnehmungen, die gleichsam "ablesbar" seien. Wenn es sich zudem nicht um Wahrnehmungen von Zufalls zeugen, sondern um solche von Polizeibeamten handle, die ihr Augenmerk bewußt auf die Beobachtung von Verkehrsvorgängen gerichtet hätten, bedürfe es neben der eigentlichen Wahrnehmung keiner selbständigen Wertung. Die Möglichkeit von Beobachtungsfehlern könne bei solchen auf zielgerichteter Aufmerksamkeit beruhenden Beobachtungen praktisch außer Betracht bleiben. Wenn ein in dieser Weise beobachteter Vorgang zu einer Anzeige geführt habe, so sei der Richter von Rechts wegen nicht gehindert, seinen Feststellungen die Aussage des sich an den Vorgang nicht mehr erinnernden Polizeibeamten zugrunde zu legen, es seien nur Kraftfahrer angezeigt worden, die den betreffenden Verstoß begangen hätten. Darin liege bei der Einfachheit der in Frage stehenden Verkehrsvorgänge kein Verstoß dagegen, daß die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit in einzelne bestimmte Tatsachen aufzulösen sind. Die Tatsachenfeststellung beruhe in einem solchen Falle nicht auf der Anwendung eines Erfahrungssatzes. Dem Richter stehe für seine Feststellung immerhin zur Verfügung, daß der Polizeibeamte zur Tatzeit am Tatort den Verkehr überwacht, dabei das Fahrzeug des Betroffenen wegen einer Zuwiderhandlung aufgeschrieben und ausgesagt habe, er habe nur solche Kraftfahrer aufgeschrieben, die in der angezeigten Weise gefahren seien.
Diesen Ausführungen ist ohne Einschränkung zuzustimmen.
Der Richter, der seine Feststellungen auf die Zeugenaussage eines Polizeibeamten stützt, wie sie hier in Rede steht, würde nur dann einen von ihm als zwingend angesehenen vermeintlichen Erfahrungssatz benutzen, wenn er eine andere Entscheidung für ausgeschlossen hielte, also davon ausginge, daß die Aussage schlechthin beweiskräftig sei. Dafür, daß hier der Tatrichter dieser Auffassung war, fehlt jedoch jeder Anhalt. Im Gegenteil ergeben die Urteilsausführungen, insbesondere der Hinweis, daß der Zeuge dem Gericht als zuverlässig bekannt sei, deutlich, daß sich der Tatrichter der Möglichkeit, anders zu entscheiden, bewußt war.
In der Würdigung einer solchen Aussage des Polizeibeamten ist der Tatrichter grundsätzlich ebenso frei wie in der Würdigung jeder anderen Zeugenaussage. Er darf sie insbesondere als Beweisanzeichen (Indiz) dafür werten, daß die Anzeige des Beamten auf einer zuverlässigen Beobachtung der tatsächlichen Vorgänge beruht. Ob er im Einzelfall die Möglichkeit eines Beobachtungsfehlers ausschließen kann und ob er sich darlegen lassen muß, von welcher Stelle aus und in welcher Weise der Beamte seine Feststellung getroffen hat, muß er nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht entscheiden. Auf irgendwelche allgemeingültigen Sätze kann er dabei nicht zurückgreifen. Die Entscheidung hängt von den Umständen, insbesondere von der Art der angezeigten Zuwiderhandlung, von dem besonderen Auftrag des Polizeibeamten, auch von der Art der Einlassung des Betroffenen, von sonstigen Beweisanzeichen und nicht zuletzt davon ab, wie der Richter die Persönlichkeit des Polizeibeamten allgemein beurteilt. Ist ihm dieser als zuverlässig und gewissenhaft bekannt, so darf er um so eher davon ausgehen, daß er in Zweifelsfällen keine Anzeige erstattet. Im vorliegenden Fall standen dem Amtsrichter als Beweismittel neben der Aussage des Polizeibeamten zudem noch das modifizierte Geständnis des Betroffenen, er sei an der Ampel vorbeigefahren, als diese noch gelb zeigte, habe aber wegen eines dichtauf folgenden Fahrzeugs nicht anhalten können, sowie die Zeugenaussage der Ehefrau des Betroffenen zur Verfügung.
Davon, daß die Aussage des Polizeibeamten zu unbestimmt sei, um sie verwerten zu können, kann keine Rede sein. Die Bekundung eines Verkehrsüberwachungsbeamten, er hätte den Verkehrsteilnehmer unter den von diesem behaupteten Umständen nicht angezeigt, hat einen bestimmten Inhalt und jedenfalls kein geringeres Gewicht, als z.B. die Bekundung eines Zeugen, er pflege seine Haustür jeden Abend abzusperren. Aus einer solchen Aussage darf der Richter schließen, daß die Tür auch an einem bestimmten Tage abgesperrt gewesen sei, auch wenn sich der Zeuge an diesen bestimmten Tag nicht mehr erinnert, es sei denn, besondere Umstände sprächen gegen eine solche Annahme. Das ist bisher, soweit ersichtlich, noch nicht bestritten worden.
Der Senat kann ferner der Ansicht des Beschwerdeführers nicht beitreten, daß von einer Aussage im Sinne des Verfahrensrechts nur gesprochen werden könne, wenn der Zeuge Tatsachen bekunde, die Gegenstand seiner (sinnlichen) Wahrnehmung gewesen seien. Der Begriff der Zeugenaussage kann nicht in dieser Weise eingeschränkt werden. In der Regel werden freilich Zeugenaussagen Vorgänge in der Außenwelt betreffen, die der Zeuge sinnlich wahrgenommen hat. Jedoch können auch innere Vorgänge, Eindrücke, Gedanken, Überlegungen, Beweggründe, Affekte und andere geistig-seelische Vorgänge und Zustände des Innenlebens Gegenstand einer Zeugenaussage sein. Bekundungen dieser Art sind vom Richter frei zu würdigen und dürfen von ihm bei der Bildung seiner Überzeugung verwertet werden.
Die Verwertung der Aussage eines Polizeibeamten in dem dargelegten Sinne verletzt nicht übergeordnete Rechtssätze. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die Grundregeln eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Eine Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung, wie sie der Beschwerdeführer für geboten hält, kann aus dem Rechtsstaatsprinzip nicht abgeleitet werden. Ihre Grenze findet die freie Beweiswürdigung nur in der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung und in den Beweisverboten des Verfahrensrechts. In Betracht kommen könnte insoweit nur das Verbot des § 250 StPO, wonach der Zeugenbeweis nicht durch den Urkundenbeweis ersetzt werden darf, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht. Dieses Verbot wird aber nicht verletzt, wenn ein Polizeibeamter darüber vernommen wird, warum er eine Anzeige erstattet hat. Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Amtsrichters war im vorliegenden Fall auch nicht etwa die schriftliche Anzeige des Beamten. Daß er nach dem Farbwechsel von grün nach gelb an der Verkehrsampel vorbeigefahren ist, hat der Betroffene zugegeben. Zu seinen Gunsten ist der Richter davon ausgegangen, daß er den Farbwechsel nach rot nicht mehr wahrgenommen hat. Insoweit bedurfte es zur Beweisführung keines Rückgriffs auf die Anzeige. Die Schutzbehauptungen des Betroffenen, er sei beim Farbwechsel nach rot schon in der Kreuzung gewesen, vor der Ampel habe er wegen eines ihm dichtauf folgenden anderen Fahrzeugs nicht mehr anhalten können, hat der Richter ebenfalls nicht auf Grund der Anzeige für widerlegt erachtet, die dafür gar nichts hergab, sondern auf Grund der Bekundung des Beamten, daß er in diesem Falle den Betroffenen nicht angezeigt hätte. Dadurch unterscheidet sich der Fall von dem mit dem Urteil BGHSt 14, 310 [BGH 31.05.1960 - 5 StR 168/60] entschiedenen. Dort hatte das Landgericht den Inhalt eines vor einem Polizeibeamten abgelegten Geständnisses des Angeklagten allein mittels der von dem Beamten hierüber aufgenommenen Niederschrift festgestellt, nachdem dieser als Zeuge erklärt hatte, er habe getreulich protokolliert, erinnere sich aber nicht an die von dem Angeklagten gegebene Darstellung. Ein solches Verfahren verstößt allerdings gegen das Beweisverbot der §§ 250, 254 StPO, die den Urkundenbeweis nur für richterliche Protokolle über ein Geständnis zulassen. Hier handelt es sich dagegen weder um den Nachweis eines vor einem Polizeibeamten abgelegten Geständnisses, noch ist die Anzeige in der Hauptverhandlung als Urkunde verwertet worden. Vielmehr sind aus der unstreitigen Tatsache, daß eine Anzeige bestimmten Inhalts erstattet worden ist, in Verbindung mit der Aussage des Polizeibeamten gewisse tatsächliche Schlüsse gezogen worden, die weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige Erfahrungssätze verstoßen. Dies ist verfahrensrechtlich zulässig.
Die Aussage eines Polizeibeamten, er könne sich an den von ihm angezeigten Verkehrsvorgang zwar nicht mehr erinnern, er würde aber den betroffenen Verkehrsteilnehmer unter den von diesem behaupteten Umständen nicht angezeigt haben, ist somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertbar. Ihrer Verwertung stehen weder übergeordnete Rechtssätze noch Beweisverbote entgegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Die Verfolgungsverjährung ist seit dem Eingang der Sache beim Bundesgerichtshof u.a. am 22. Oktober 1969 durch die Bestellung eines Berichterstatters unterbrochen worden.
Börtzler
Mayr
Sanders
Spiegel