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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1969, Az.: I ZR 158/66

Haftung; Speditionsversicherer; Versandauftrag; Versicherungsschutz; Lagertätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1969
Aktenzeichen
I ZR 158/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1970, 487 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 304 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 993-995 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 245-247 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 4 Ziff. 1b SVS führt zu keiner Haftung des Speditionsversicherers, die nicht bestehen würde, falls der Hauptspediteur den Versandauftrag in vollem Umfang selbst ausgeführt hätte. Deshalb erstreckt sich der Versicherungsschutz nach dem Speditionsversicherungsschein auf Einlagerungen eines Zwischenspediteurs außerhalb Deutschlands nur, wenn die Voraussetzungen des § 3 Ziff. 5 SVS erfüllt sind, nicht aber, wenn der Zwischenspediteur auf Grund eines versicherungsrechtlich als selbständig zu behandelnden Lagervertrages nach § 2 Ziff. 2 SVS tätig geworden ist.

2. Fällt die Lagertätigkeit eines Zwischenspediteurs nicht in das nach dem SVS versicherte Risiko, so kann auch eine damit zusammenhängende, an sich vom Hauptspediteur zu bewirkende Nachnahmeerhebung vom Versicherungsschutz ausgenommen sein, weil sie in einer das versicherte Risiko ebenfalls übersteigenden Weise abzuwickeln ist.