Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1969, Az.: 4 StR 498/69
Aufhebung eines Urteils; Falsche Belehrung eines Gerichts; Unzucht mit einem Kind
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.12.1969
- Aktenzeichen
- 4 StR 498/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12883
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 07.08.1969
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kind
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. August 1969 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf, im Sommer 1967 mit der damals 8 Jahre alten Petra H. unzüchtige Handlungen begangen zu haben, freigesprochen.
Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt, daß Petra H. in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin vernommen worden ist. Das Rechtsmittel ist begründet.
Wie die Urteilsgründe in Verbindung mit der Sitzungsniederschrift ergeben, hat die Strafkammer von einer Vernehmung des Mädchens deshalb abgesehen, weil sie der Auffassung war, es habe ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 (nicht Nr. 2) StPO und weil seine Eltern, in der Hauptverhandlung darüber belehrt, erklärten, daß ihre Tochter von diesem Recht Gebrauch machen solle. Die Belehrung des Gerichts war indessen falsch. Nach der mit den Angaben der Mutter vor der Polizei (Bl. 6 R d.A.) übereinstimmenden Erklärung des Vaters in der Hauptverhandlung (Bl. 55 d.A.) ist die Ehefrau des Angeklagten seine, des Vaters, Schwester, Petra also im dritten Grade in der Seitenlinie mit dem Angeklagten verschwägert (§§ 1590, 1589 BGB). In der Seitenlinie berechtigt aber nur eine Schwägerschaft bis zum zweiten Grad mit dem Angeklagten zur Verweigerung des Zeugnisses (§ 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Petra hätte deshalb als Zeugin vernommen werden müssen. Das Verfahrensrecht ist somit verletzt (vgl. RGSt 32, 157, 158; Eberh. Schmidt LK Rn. 22, Löwe/Rosenberg/Kohlhaas 21. Aufl. Bem. 7 a, KMR Müller/Sax 6. Aufl. Bem. 3 h, jeweils zu § 52 StPO).
Das freisprechende Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler.
Börtzler
Mayr
Sanders
Hürxthal