Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1969, Az.: V ZR 114/67
Sicherung eines Kredits; Möglichkeit der Verwertung einer Grundschuld für die Masse; Abtretung einer Grundschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1969
- Aktenzeichen
- V ZR 114/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11892
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 15.03.1967
Rechtsgrundlagen
Der Zivilsenat V des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. August in und
der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Hill und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 15. März 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem 7. Juni 1961 Konkursverwalter im Konkurs über das Vermögen des Kaufmanns Kurt Ki. in Ma. (im folgenden: Gemeinschuldner). Der Gemeinschuldner war Eigentümer des im Grundbuch von Ma.-Go. Blatt ... eingetragenen Hausgrundstücks Flur ... Nr. .../2. Am 20. Januar 1960 bestellte er für seinen Vater, den Kaufmann Eitel-Friedrich Ki. (im folgenden: Ki.) an diesem Grundstück eine erstrangige Briefgrundschuld über 60.000,- DM nebst 12 % Zinsen. Ki. trat diese Grundschuld am 27. Januar 1960 an die Beklagte ab zur Sicherung des laufenden Geschäftskredits, den die Beklagte der "Mo.-Handelsgesellschaft E. Ki. & Co," in Ma. gewährte. Gesellschafter der Mo.-Handelsgesellschaft waren der Gemeinschuldner und sein Vater. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde ebenfalls das Konkursverfahren eröffnet, und zwar am 31. Mai 1961. Der Kläger ist Konkursverwalter auch in diesem Verfahren.
Zur weiteren Sicherung des der Mo.-Handelsgesellschaft gewährten Kredits trat der Gemeinschuldner der Beklagten am 24. Mai 1961 eine an zweiter Stelle eingetragene Briefhypothek über 103.320,- DM nebst Zinsen ab. Zur Zeit der Konkurseröffnung waren die Forderungen der Beklagten aus dem Kreditverhältnis geringer als der Nominalbetrag der beiden Grundstücksbelastungen. Darüber bestand jedoch damals noch keine Klarheit.
Der Kläger bemühte sich seit seiner Bestellung zum Konkursverwalter um die Möglichkeit einer Verwertung der Grundschuld für die Masse. Mit schriftlicher Erklärung vom 26. Juni 1961 trat Ki. seinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückübertragung der Grundschuld an den Kläger ab und bewilligte die Löschung im Grundbuch. Seine Unterschrift wurde am 24. Juli 1961 ortsgerichtlich beglaubigt. Vorher, nämlich am 17. Juli 1961, hatte die Firma Co. KG in Man. wegen einer Forderung von 50.000 DM gegen Ki. dessen angebliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Rückgewähr der Grundschuld pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Durch notariellen Vertrag vom 3. Februar 1962 veräußerte der Kläger das Grundstück für 200.000 DM an den Kaufmann G. in Ma. und dessen drei Kinder. Die Käufer verpflichteten sich, aus dem Kauferlös die Forderungen der Beklagten abzulösen, "soweit sie dinglich sind". Sie traten für den Fall, daß die Beklagte mehr erhielt, als ihr nach dem Ergebnis der endgültigen Abrechnung aus dem Kreditverhältnis zustand, alle Ansprüche auf Rückzahlung an den Kläger ab. Auch Ki. unterschrieb den Vertrag.
Am 16. Februar und am 23. April 1962 ließ die Firma Co. die angeblichen Forderungen des Ki. gegen die Beklagte auf Auszahlung des Übererlöses aus der Grundschuld pfänden und sich zur Einziehung überweisen.
Die Grundstückskäufer überwiesen der Beklagten die volle Valuta der beiden Grundpfandrechte nebst Zinsen in Höhe von 185.083,70 DM. Die Beklagte errechnete ihre Ansprüche aus dem Kreditverhältnis auf 100.533,- DM und überwies an die Firma Co. insgesamt 74.560,- DM, obwohl sie zuvor durch Ki. und den Kläger von der Abtretung an den Kläger unterrichtet worden war. Am 22. Februar 1962 trat die Beklagte die Grundschule an die Kreissparkasse Ma. ab.
Der Kläger verlangt von der Beklagten mit der Begründung, Ki. habe ihm schon vor der Pfändung vom 17. Juli 1961 seine Ansprüche aus der Grundschuld mündlich abgetreten, Zahlung von 28.880,92 DM nebst Zinsen. Diesen Betrag errechnet er wie folgt: Die Forderung der Beklagten gegen die Mo.-Handelsgesellschaft erkennt er in der durch die Beklagte angegebenen Höhe von 100.553,- DM an und zieht von dem verbleibenden, durch Zinsgutschriften auf 84.553,- DM erhöhten Betrag weitere 55.672,08 DM ab (Forderungen von zwei Firmen auf hier nicht zu erörternder Rechtsgrundlage).
Die Beklagte bestreitet die mündliche Abtretung an den Kläger und leitet den Vorrang der Ansprüche der Firma Co. auch daraus her, daß Ki. seine Ansprüche schon am 14. April 1961 mündlich an diese Firma zur Sicherung von deren Kredit abgetreten habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr - unter Abweisung lediglich eines Teils der Zinsforderung - stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht rechtlich bedenkenfrei davon aus, Ki. habe als Sicherungsgeber einen durch die vollständige Tilgung der zu sichernden Forderung aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der abgetretenen Grundschuld gehabt. Diesen Anspruch habe er schon vor Eintritt der Bedingung formlos abtreten können. Im Falle der Verwertung der Grundschuld, die hier nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zulässig gewesen sei, habe die Beklagte als Sicherungsnehmerin den zur Befriedigung ihrer Forderung nicht benötigten Erlös an den Sicherungsgeber abführen müssen. Da es hier lediglich darum gehe, wem der Übererlös zustehe, brauche nicht entschieden zu werden, wer nach der Zahlung des Ablösungsbetrags durch die Grundstückskäufer die Grundschuld erworben habe.
Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen.
II.
Das Berufungsgericht sieht als erwiesen an, daß Ki. seine Rückgewähransprüche gegen die Beklagte im Juni 1961 dem Kläger mündlich abgetreten habe. Es ist der Ansicht, der Zahlungsanspruch des Klägers ergebe sich sowohl aus Vertrag als auch aus den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB).
1.
Bei seiner Beweiswürdigung geht das Berufungsgericht von der Aussage des durch dieses Gericht vernommenen, als unbedenklich glaubwürdig erachteten Zeugen Du. aus. Nach der Aussage dieses Zeugen habe Ki. schon Anfang Juni 1961 dem Kläger gegenüber zum Ausdruck gebracht, die Beklagte sei "übersichert", es müsse deshalb etwas zurückfließen, und das solle der Kläger für die Konkursmasse erhalten. Weiter habe Ki. nach dieser Zeugenaussage in einem Telefongespräch zum Ausdruck gebracht, die Rückgabe der vorbereiteten Abtretungserklärung eile nicht, er habe schon dem Konkursrichter mitgeteilt, daß er an der Grundschuld keine Ansprüche mehr habe. Weiter verweist das Berufungsgericht auf die Aussagen des Ki., der zweimal durch den Berichterstatter des Landgerichts als Einzelrichter vernommen worden ist. Ki. hat die Sachdarstellung des Klägers in dem hier erörterten Punkt im wesentlichen bestätigt. Das Berufungsgericht hält Ki. nicht für uneingeschränkt glaubwürdig, sieht aber keinen durchgreifenden Grund für die Annahme, er habe vor dem Landgericht die Unwahrheit gesagt. Es mißt seiner Aussage in Verbindung mit der des Zeugen Du. hinreichendes Gewicht für die Begründung einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der hier in Rede stehenden Klagebehauptungen bei und stützt darauf die Anordnung der Vernehmung des Klägers als Partei nach § 448 ZPO. Der Kläger hat bei seiner daraufhin durchgeführten Parteivernehmung die Richtigkeit seiner erörterten Behauptungen unter Eid bestätigt. Das Berufungsgericht ist seiner Aussage gefolgt.
2.
Wie auch die Revision nicht verkennt, ist die Anordnung einer Parteivernehmung von Amts wegen in das pflichtgemäß auszuübende Ermessen des Tatrichters gestellte Entgegen der Ansicht der Revision fällt dem Berufungsgericht kein Ermessensfehler bei der Herleitung einer gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Klagebehauptungen aus den Zeugenaussagen Du. und Ki. zur Last.
Zwar hat das Landgericht "erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Ki. und dem Beweiswert seiner Aussage" geäußert. Dies hinderte das Berufungsgericht aber nicht an der Auswertung seiner Aussage in dem bezeichneten Sinn.
Eine - grundsätzlich in das pflichtgemäße richterliche Ermessen gestellte - Wiederholung der Vernehmung des Zeugen Ki. war dem Berufungsgericht nicht möglich, da der Zeuge während des Berufungsrechtszugs verstorben war. Das hatte aber nicht zur Folge, daß das Berufungsgericht nunmehr dem Landgericht in der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen hätte folgen müssen. Allerdings darf das Berufungsgericht in der Regel die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen nicht anders als der erstinstanzliche Richter beurteilen, wenn es den Zeugen nicht selbst vernommen und sich dadurch einen eigenen unmittelbaren Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit verschafft hat (BGH-Urteil vom 1. Oktober 1964, VII ZR 225/62, NJW 1964, 2414 = LM ZPO § 398 Nr. 3; vgl. ferner die BGH-Urteile vom 26. September 1963, II ZR 138/61, LM ZPO § 398 Nr. 2 und vom 13. März 1968, VIII ZR 217/65, NJW 1968, 1138). Im vorliegenden Fall hatte aber auch die Kammer des Landgerichts keinen solchen eigenen Eindruck gewinnen können. Vielmehr hatte jeweils der Berichterstatter als Einzelrichter die Vernehmung durchgeführt. Der persönliche Eindruck, den der Zeuge auf den Berichterstatter gemacht hatte, hätte vom Landgericht nur verwertet werden können, worin dieser Richter einen Vermerk darüber in das Protokoll aufgenommen hätte (RG JW 1933, 2215; 1938, 2767 und 2981; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. April 1960, IV ZR 100/59, NJW 1960, 1252). Das ist hier nicht geschehen. Dem landgerichtlichen Urteil kann nicht entnommen werden, daß es sich dennoch auf den vom Berichterstatter gewonnenen persönlichen Eindruck gestützt hätte. Seine Ausführungen sind vielmehr im Zusammenhang gelesen so zu verstehen, daß es auf die innere Wahrscheinlichkeit der Aussage des Zeugen unter Berücksichtigung insbesondere seiner Situation zur Zeit der streitigen Abtretungen und im Hinblick auf die Aussagen anderer Zeugen abgestellt hat. Wäre dies im übrigen anders, so hätte das Berufungsgericht dies nach den vorstehenden Ausführungen bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht zu berücksichtigen brauchen. Es konnte vielmehr auch dann davon ausgehen, daß dem Landgericht für die Beurteilung dieser Frage keine Erkenntnisquellen zur Verfügung standen, die nicht auch im Berufungsrechtszug gegeben waren.
Davon abgesehen hatte das Berufungsgericht, das sich mit den gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Ki. bestehenden Bedenken auseinandergesetzt hat, sich durch die Vernehmung des Zeugen Du. eine weitere Unterlage für seine tatrichterliche Würdigung geschaffen. Diese Würdigung war im übrigen zunächst nur auf die Beantwortung der Frage gerichtet, ob die Aussagen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Klagebehauptungen und damit eine Grundlage für die Parteivernehmung des Klägers ergaben. Erst das Ergebnis der Parteivernehmung hat dem Berufungsgericht die endgültige Überzeugung von der Richtigkeit der Sachdarstellung des Klägers in dem hier erörterten Punkt verschafft.
3.
Die Würdigung der Aussage des Klägers durch das Berufungsgericht weist nicht die von der Revision gerügten Mängel auf.
Der Kläger hat bei seiner Parteivernehmung ausgesagt, ihm sei es bei der Abtretungserklärung vom 26. Juni 1961 und bei seinem Verlangen nach Unterschriftsbeglaubigung vor allem darum gegangen, eine Unterlage zur Wahrung der grundbuchrechtlichen Befugnisse zu haben. Das Berufungsgericht ist ihm ersichtlich auch darin gefolgt. Damit hat es sich entgegen der Ansicht der Revision nicht zu seiner weiteren Annahme in Widerspruch gesetzt, der Kläger habe möglicherweise die Rechtslage nicht voll überschaut und insbesondere vielleicht keine Klarheit darüber gehabt, ob die mündliche Abtretung rechtlich genügte. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Rechtskundiger nicht trotz einer gewissen Unsicherheit in der Beurteilung etwaiger Formerfordernisse zunächst einmal einen - hier in Wirklichkeit formfreien - mündlichen Abtretungsvertrag abschließt und es bis zur näheren Prüfung dieser Rechtsfrage darauf ankommen läßt, ob der Vertrag wogen etwa mangelnder Formerfordernisse nichtig ist. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts int vielmehr möglich und deshalb für die Revisionsinstanz bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die in ihr zutage tretende Rechtsauffassung verstößt auch nicht gegen § 154 Abs. 2 BGB.
III.
Im Gegensatz zum Landgericht hat das Berufungsgericht als "in hohem Maße unwahrscheinlich, jedenfalls nicht erwiesen" angesehen, daß Ki. seine Rechte schon am 14. April 1961 an die Firma Co. abgetreten hat. Auch darin hält das angefochtene Urteil den Angriffen der Revision stand.
1.
Das Berufungsgericht ist bei der Würdigung der Zeugenaussage des geschäftsführenden Gesellschafters der Firma Co., J., davon ausgegangen, daß die Aussage dieses Zeugen schon wegen seines großen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits mit Vorsicht zu bewerten sei. Sie weise aber auch so viele - vom Berufungsgericht im einzelnen erörterte - Ungereimtheiten auf, daß ihr (auch deshalb) kein wesentlicher Beweiswert beigemessen werden könne.
Der Zeuge ist durch den Berichterstatter des Landgerichts als Einzelrichter vernommen worden, der keinen Vermerk über seinen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen niedergelegt hat. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Zeugenaussage auch nicht auf den bei der Vernehmung durch den Berichterstatter gewonnenen Eindruck persönlicher Glaubwürdigkeit des Zeugen gestützt. Das Berufungsgericht konnte daher aus den oben erörterten Gründen ohne Rechtsverstoß von der nochmaligen Vernehmung des Zeugen absehen.
2.
Im Rahmen der weiteren Würdigung der Zeugenaussage J. vermißt das Berufungsgericht eine einleuchtende Begründung der Beklagten dafür, daß nur die am 14. April 1961 mündlich vereinbarte Abtretung einer Grundschuld des Ki. an die Firma Co. am 17. April 1961 notariell beurkundet wurde, wahrend die Beurkundung der angeblich ebenfalls am 14. April 1961 vereinbarten Abtretung der streitigen Rechte unterblieb. Das Berufungsgericht hebt weiter hervor, daß noch der Aussage des Zeugen J. weder eine privatschriftliche Vereinbarung über die Abtretung getroffen noch ein Aktenvermerk darüber niedergelegt worden sei. J. wolle vielmehr bis zur Abgabe der Sachbearbeitung an die Rechtsabteilung seiner Firma am 29. Mai 1961 insoweit überhaupt nichts veranlaßt haben, Nach Ansicht des Berufungsgerichts läßt "dieses Verhalten einer nach kaufmännischen Grundsätzen geführten und von Juristen beratenen Firma nur die Schlußfolgerung zu", daß die streitigen Rechte nicht abgetreten worden sein könnten.
Die Revision rügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts als widersprüchlich, weil das Berufungsgericht auf der anderen Seite dem Kläger eine nur mündlich vereinbarte Abtretung geglaubt habe, obwohl auch er als Rechtsanwalt und Konkursverwalter in gleicher Weise rechtskundig und geschäftserfahren sei. Die Rüge greift nicht durch. Der die bezeichnete Schlußfolgerung enthaltende Satz des Berufungsurteils ist nicht so zu verstehen, daß das Berufungsgericht eine in andere Richtung gehende Schlußfolgerung von vornherein als denkgesetzlich unmöglich hätte abtun wollen. Es ging ihm vielmehr ersichtlich nur darum, die nach seiner Ansicht besonders hohe Überzeugungskraft des in Rede stehenden Arguments zu unterstreichen. Damit hat das Berufungsgericht sich im Rahmen der ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung gehalten. Im übrigen gibt die Revision in diesem Zusammenhang die oben dargelegte Grundlage der vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerung nicht vollständig wieder. Daß weder die von der Beklagten behauptete mündliche Abtretung am 14. April 1961 noch die vom Kläger behauptete mündliche Abtretung im Juni 1961 in irgendeiner Form alsbald schriftlich niedergelegt wurde, zwang das Berufungsgericht im Hinblick auf die unterschiedliche Gesamtsituation nicht, bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der beiden streitigen Abtretungen zum gleichen Ergebnis zu gelangen.
3.
Das Berufungsgericht hat weiter hervorgehoben, daß der vom Landgericht als Zeuge vernommene Rechtsanwalt Dr. Be. der als juristischer Berater der Firma Co. an der Besprechung vom 14. April 1961 teilgenommen habe, sich nicht an eine dabei vereinbarte Abtretung der Rückgewährungsansprüche erinnern könne. Eine solche Abtretung hätte, so meint das Berufungsgericht, dem Zeugen als Juristen in Erinnerung bleiben müssen.
Der Revision ist einzuräumen, daß das Berufungsgericht sich in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich mit dem Teil der Aussage des Zeugen Dr. Be. befaßt hat, wonach er "nicht ausschließen" konnte, daß bei jener Unterredung etwas erörtert worden sei, was er nicht gehört habe. Daraus kann aber nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht dies übersehen hätte. Es ist vielmehr ersichtlich zu der Überzeugung gelangt, daß dem Zeugen, der nach seiner Erinnerung bei jener Verhandlung ständig anwesend war, jedenfalls eine Vereinbarung des von der Beklagten behaupteten Inhalts nicht entgangen wäre, wenn er auch sonst nicht alle Einzelheiten der Unterredung bewußt aufgenommen haben möge. Darin liegt kein Rechtsverstoß.
4.
Der vom Einzelrichter des Landgerichts als Zeuge vernommene Prokurist Sch. der Firma Co. hat laut Sitzungsniederschrift "über den Inhalt der Besprechung vom 14. April 1961 im wesentlichen die gleiche Darstellung wie der Zeuge J." gegeben. Das Berufungsgericht hat dies zwar nicht ausdrücklich erörtert. Es hat aber im Tatbestand auf die die bezeichneten Angaben über seine Aussage enthaltende Niederschrift Bezug genommen, und es hat in den Entscheidungsgründen (S. 21 BU) die Anwesenheit des Zeugen bei der Besprechung vom 14. April 1961 erwähnt. Außerdem hat es, wie die Revisionserwiderung zutreffend hervorhebt, in allgemeiner Form zum Ausdruck gebracht, daß es die Aussagen "der zu diesem Beweisthema vernommenen Zeugen" gewürdigt habe (S. 19 BU).
Unter diesen Umständen ist entgegen dem Angriff der Revision davon auszugehen, daß das Berufungsgericht auch die Aussage des Zeugen Sch. in seine Beweiswürdigung einbezogen und auch in diesem Punkt § 286 ZPO nicht verletzt hat. Ebensowenig fällt ihm eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht (§ 139 ZPO) zur Last.
IV.
Hilfsweise hat das Berufungsgericht ausgeführt, der durch die Firma Co. erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 17. Juli 1961 habe keine Rechte der Firma an dem Anspruch auf Auszahlung des Übererlöses begründet, sondern nur den Anspruch auf Rückübertragung des dinglichen Rechts erfaßt. Auf diese Ausführungen und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, da der Pfändung jedenfalls die vom Berufungsgericht rechtlich unangreifbar festgestellte mündliche Abtretung der Ansprüche des Ki. an den Kläger vorging.
V.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil der Beklagten aufweisen, war deren Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rothe
Dr. Freitag
Hill
Offterdinger