Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1969, Az.: III ZR 138/67
Schadenminderung; Neurose; Rente; Abänderungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 138/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10957
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 400 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1229-1230 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 272-275 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bevor nicht die nach § 254 Abs. 2 BGB zur Schadenminderung (hier: bei einer durch Impfschäden hervorgerufenen Neurose) gebotenen Heilungsversuche unternommen worden sind, geht es nicht an, den Haftungspflichtigen ohne zeitliche Begrenzung zur Zahlung einer Rente zu verurteilen, die auf der Annahme völliger Erwerbsunfähigkeit beruht. Der Haftungspflichtige kann nicht auf die Abänderungsklage nach § 323 ZPO verwiesen werden für den vom Gericht nicht ausgeschlossenen Fall, daß die nach § 254 Abs. 2 BGB erforderlichen noch vorzunehmenden Heilungsversuche zu einer Besserung der Erwerbsfähigkeit führen werden.