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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1969, Az.: IV ZR 1165/68

Einheitliches Rechtsgeschäft oder Vertragswerk; Nichtigkeit eines Maklervertrages; Sittenwidrigkeit eines Maklervertrages; Anspruch des Maklers auf Provision ohne Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrags; Versprechen einer Vertragsstrafe; Verpflichtung zur Leistung pauschalierten Schadensersatzes; Anspruch auf Gesamtprovision bei Verstoß gegen sich aus einem Maklervertrag ergebende Pflichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1969
Aktenzeichen
IV ZR 1165/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 28.09.1967

Fundstellen

  • DB 1970, 1591 (Volltext)
  • DB 1970, 728 (Volltext)

Prozessführer

1. Georg H., D., S.straße ...

2. Dessen Ehefrau Gerda H. geb. D., daselbst

Prozessgegner

Firma F. KG,
vertreten durch ihren Komplementär, Herrn Werner F., D., S.straße ...

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) - 13. Zivilsenat in Darmstadt - vom 28. September 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagten beauftragten die Klägerin, eine Immobilienmaklerin, mit dem Verkauf ihres Wohn- und Geschäftsgrundstücks in D., dessen Zwangsversteigerung angeordnet war. Nach dem von dem Beklagten unterschriebenen Auftragsschein vom 5. März 1965 war der Auftrag als Allein- und Festauftrag für drei Monate erteilt, wobei der Auftrag sich um jeweils sechs Wochen verlängern sollte, soweit er nicht zwei Wochen vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Als Verkaufspreis waren 220.000 DM und als Vermittlungsprovision 5 % des Kaufpreises und aller Nebenleistungen bestimmt. In den formularmäßigen Ziffern 3. und 5. des Auftragsscheines ist bestimmt, daß die Beklagten sich während der Dauer des Auftrages jeder eigenen Tätigkeit zu enthalten hätten, keinem anderen Makler Auftrag erteilen dürften und verpflichtet seien, alle unmittelbar an sie herantretenden Interessenten an die Klägerin zu verweisen, dieser sofort die Anschriften dieser Interessenten bekanntzugeben und bei Zuwiderhandlungen gegen die in dem Auftrag und den Geschäftsbedingungen festgelegten Pflichten die vereinbarte Gesamtprovision ohne Nachweis eines Schadens an die Klägerin zu zahlen. Weitere Pflichten ergaben sieh für die Beklagten aus den Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite des Auftrags niedergelegt waren und auf die in dem Auftrag verwiesen war.

2

Zur Abwendung der drohenden Zwangsversteigerung wandten sich die Beklagten einige Tage später erneut an die Klägerin. Am 11. März 1965 vereinbarten die Parteien schriftlich, daß die Klägerin nach Erteilung einer unwiderruflichen notariellen Verkaufsvollmacht die Ablösung mehrerer Hypotheken in der Gesamthöhe von 10.000 DM übernehme und dadurch die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrages bewirke. Für diese Bemühung wurde eine besondere Vergütung in Höhe von 5 % des Gesamtverkaufspreises festgesetzt. Zur Sicherung des Darlehensanspruches, der besonderen Vergütung und der erwarteten Käuferprovision sollten die Beklagten zu Gunsten der Klägerin drei Grundschulden über je 10.000 DM bestellen. In der am selben Tage errichteten und notariell beglaubigten Verkaufsvollmacht wurde der Verkaufspreis auf 200.000 DM herabgesetzt. Die Klägerin hat ihre Verpflichtung aus dieser Vereinbarung erfüllt, auch wurden für sie drei Grundschulden von je 10.000 DM eingetragen.

3

Ohne Wissen der Klägerin boten die Beklagten ihr Grundstück einem Käufer an, gaben diesem gegenüber am 15. März 1965 ein notarielles Vertragsangebot ab, bewilligten ihm eine Auflassungsvormerkung sowie eine Grundschuld in Höhe von 40.000 DM und eine Eigentümergrundschuld über 70.000 DM. Diese Rechte wurden im Grundbuch vor den Grundschulden der Klägerin eingetragen.

4

Mit Schreiben vom 16. März 1965 forderten die Beklagten die Klägerin zur Aufhebung aller Verträge auf. Mit einem weiteren Schreiben vom 19. März 1965 kündigten sie den Auftrag zum Ende der Laufzeit. Schließlich verlangten sie mit Schreiben vom 21. April 1965 für den Fall der Verkaufs den "Schätzpreis" von 311.000 DM, Die Klägerin lehnte eine Änderung der Verkaufsbedingungen ab und verlangte von den Beklagten mit Schreiben vom 8. Mai 1965 die vereinbarten Vergütungen.

5

Das zur Ablösung der Hypotheken von der Klägerin gewährte Darlehen wurde zurückgezahlt und die für sie eingetragenen Grundschulden gelöscht.

6

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage einmal 10.000 DM Provision, die sie auf den Auftrag vom 5. März 1965 stützt. Zum anderen fordert sie weitere 10.000 DM wegen ihrer Bemühungen um Aufhebung der Zwangsversteigerung aus der Vereinbarung vom 11. März 1965.

7

Sie hat hierzu vorgetragen: Nur wegen des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten sei ihr die Vermittlung eines Grundstücksverkaufes nicht möglich gewesen. Bei den 10.000 DM aus der Vereinbarung vom 11. März 1965 habe es sich nicht um Zinsen für das gewährte Darlehen, sondern lediglich um eine Vergütung für ihre Verhandlungen mit den Hypothekengläubigern gehandelt. Auf die Formnichtigkeit der Verkaufsvollmacht könnten sich die Beklagten nicht berufen, da sie selbst die Vorteile aus dieser Vereinbarung gezogen hätten.

8

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten.

9

Sie haben hierzu vorgetragen: Durch ihr. Vertragsangebot und die Auflassungsvormerkung sei die Klägerin in ihrer Tätigkeit nicht behindert gewesen, da das zugrunde liegende Verkaufsangebot erst nach Ablauf des Maklervertrages hätte angenommen werden dürfen. Im übrigen hätten die Bestimmungen des Auftragsscheines und die Geschäftsbedingungen der Klägerin gegen die guten Sitten verstoßen, so daß die Vereinbarungen nichtig gewesen seien. Die Vereinbarung vom 11. März 1965 sei darüberhinaus auch wegen der Formnichtigkeit der Verkaufsvollmacht ungültig gewesen. Die hierin vorgesehere Vergütung von 10.000 DM, die der vollen Höhe des gewährten Darlehens entspreche, sei bei der kurzfristigen Überlassung des Kapitals sittenwidrig hoch gewesen.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Beklagten zur Zahlung von 10.000 DM nebst Zinsen verurteilt.

11

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, soweit das Oberlandesgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe

12

1.)

Das Berufungsgericht hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts, soweit es den von der Klägerin aus der Vereinbarung vom 11. März 1965 hergeleiteten Anspruch in Höhe von 10.000 DM betrifft, bestätigt. Da nur die Beklagten Revision eingelegt haben, ist in die Revisionsinstanz nur noch der Anspruch der Klägerin gelangt, den diese in Höhe von 10.000 DM aus dem schriftlichen Maklervertrag vom 5. März 1965 herleitet.

13

Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag mit den in ihm enthaltenen Vertrags- und Geschäftsbedingungen, soweit sie als Grundlage des Anspruchs der Klägerin in frage kommen, für rechtswirksam angesehen und den hieraus hergeleiteten Anspruch der Klägerin für begründet erachtet. Die hiergegen gerichtete Revision ist nicht begründet.

14

2.)

Die Beklagten bringen mit der Revision vor, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei der Maklervertrag nichtig, weil er mit dem für nichtig erachteten Darlehensvertrag vom 11. März 1965 eine Einheit bilde. In Verbindung mit dem Darlehensgeschäft stelle der Maklervertrag eine solche Knebelung für die Beklagten dar, daß das Vertragswerk insgesamt nichtig sei.

15

Dem kann nicht zugestimmt werden. Ein einheitliches Rechtsgeschäft oder Vertragswerk kann allerdings auch bei einer Mehrheit von äußerlich getrennten, insbesondere in getrennten Urkunden niedergelegten Geschäften vorliegen, wenn der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet war, daß die äußerlich getrennten Geschäfte miteinander stehen oder fallen sollen (BGH LM BGB § 139 Nr. 35 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dieser Wille muß zur Zeit des Vertragsschlusses als mindestens stillschweigend erklärt sich aus den gesamten durch die Verträge erkennbar gewordenen Interessen der Parteien ergeben. Ein nur wirtschaftlicher Zusammenhang genügt für sich allein noch nicht, um die Einheitlichkeit im Sinne des § 139 BGB zu begründen. In dem hier zu entscheidenden Fall waren die Verträge zu verschiedenen Zeiten abgeschlossen worden. Nachdem der Alleinauftrag bereits am 5. März 1965 erteilt worden war, wandten sich die Beklagten infolge der drohenden Zwangsversteigerung des Grundstücks einige Tage später, am 11. März, erneut an die Klägerin. Sie schlossen mit ihr einen neuen Vertrag. Dessen Zweck war es, die drohende Zwangsversteigerung des Grundstücks abzuwenden. Dadurch sollte allerdings der beabsichtigte Verkauf des Grundstücks erleichtert und damit auch eine Voraussetzung für ein erfolgreiches Tätigwerden der Klägerin aufgrund des vorher geschlossenen Maklervertrags geschaffen werden, Dieser wirtschaftliche Zusammenhang zwingt aber nicht zu dem Schluß, daß die Parteien die beiden Verträge nur als Einheit gewollt hätten, die nur zusammen gelten sollten. Es ist nicht behauptet worden, daß die später geschlossenen Verträge schon geplant waren, als der erste geschlossen wurde. Ein Verkauf des Grundstücks durch Vermittlung des Klägers wäre auch ohne die in dem Darlehensvertrag getroffene Regelung möglich gewesen. Es hätten zum Beispiel die Forderungen, deretwegen die Zwangsversteigerung betrieben wurde, aus dem von dem Erwerber zu zahlenden Kaufpreis beglichen werden können.

16

Der Zusammenhang wird auch nicht dadurch begründet, daß in dem Vertrag vom 11. März der Verkaufspreis für das Grundstück von 220.000 DM auf 200.000 DM herabgesetzt wurde. Dabei handelte es sich nur um eine unwesentliche Änderung des Vertrags vom 5. März 1965. Ein Zusammenhang zwischen dieser Änderung und dem Darlehensversprechen ist nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht kann daher unter diesen Umstanden kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß es nicht geprüft hat, ob die beiden Verträge hier als einheitliches Vertragswerk anzusehen seien.

17

Schließlich kann ein einheitliches Vertragswerk auch nicht um deswillen angenommen werden, weil die Beklagten der Klägerin am 11. März 1965 weiter eine unwiderrufliche Vollmacht zum Verkauf ihres Grundstücks erteilen wollten. Diese von ihnen erteilte Vollmacht war unwirksam. Sie hätte nach § 313 BGB als eine unwiderrufliche, um gültig zu sein, gerichtlich oder notariell beurkundet werden müssen. Die Beklagten hatten aber nur ihre Unterschrift unter der Vollmachtsurkunde öffentlich beglaubigen lassen. Ihre Absicht, eine solche Vollmacht zu erteilen, nötigte aus den oben angeführten Gründen gleichfalls nicht dazu, ein einheitliches Vertragswerk anzunehmen; denn durch die Vollmacht sollte ebenfalls nur der beabsichtigte Verkauf des Grundstücks erleichtert werden. Ein Tätigwerden des Maklers und ein Verkauf des Grundstücks wäre auch ohne die Vollmacht möglich gewesen.

18

3.)

Das Berufungsgericht hat die Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin in Ziffer 3. und 5. des Auftragsscheins vom 5. März 1965 und in Ziffer 10. f) der auf der Rückseite des Auftrags sehe ins abgedruckten Geschäftsbedingungen gesehen. Es ist hierbei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1965, 246;  1967, 1225) [BGH 03.02.1967 - V ZR 59/64]davon ausgegangen, daß die Parteien etwas vereinbaren können, was von den im Gesetz enthaltenen Regeln über den Maklervertrag abweicht. Sie können insbesondere vereinbaren, daß ein Anspruch auf Provision auch bestehen soll, wenn es nicht zum Abschluß des beabsichtigten Kaufvertrags kommt. - Solche vom "gesetzlichen Bild des Maklers" abweichenden Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie individuelle ausgehandelt werden. Sie sind dagegen unwirksam, wenn sie sich nur aus den formularmäßig einseitig vom Makler festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, auf die in dem Vertrag Bezug genommen worden ist. In einem solchen Fall sind sie nur wirksam, wenn der Makler den Auftraggeber ausdrücklich auf sie hingewiesen und ihm die Bestimmungen erläutert hat. Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, im vorliegenden Fall sei das für den Auftrag verwandte Formular, sowohl was den Auftrag selbst, als auch die auf seiner Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen anbetrifft, so gestaltet, daß die entscheidenden Punkte so auffallend und deutlich hervortreten, daß es einer besonderen mündlichen oder schriftlichen Erläuterung der hier in Frage stehenden Bestimmungen nicht bedurft habe.

19

Dem Berufungsgericht kann in seiner Annahme jedenfalls insoweit gefolgt werden, als es um die im Auftragsschein enthaltenen Bestimmungen geht. Der nur aus sieben Ziffern bestehende Auftragsschein enthält in Ziffer 3. im Fettdruck die Worte:

"Dieser Auftrag ist ein Allein- und Festauftrag."

20

Weiter ist dann in dieser Ziffer bestimmt:

"Es ist mir/uns bekannt, daß der Verkauf des in Auftrag gegebenen Grundbesitzes über die Firma F. KG erfolgen muß, ich mich/wir uns während der Bauer des Auftrages jeder eigenen Tätigkeit zu enthalten habe(n) und auch keinem anderen Makler Auftrag erteilen darf/dürfen. Ich/wir versichere(n), daß ich/wir keinem anderen Makler in gleicher Sache einen noch laufenden Auftrag erteilt habe(n). Ich/wir verpflichte(n) mich/uns, alle unmittelbar an mich/uns herantretenden Interessenten an die Firma F. KG zu verweisen und dieser sofort die Anschriften dieser Interessenten bekanntzugeben,"

21

In Ziffer 5. ist dann wiederum in Fettdruck ausgeführt:

"Ich/wir verpflichte(n) mich/uns, bei Zuwiderhandlungen gegen die in diesem Auftrag und den Geschäftsbedingungen festgelegten Pflichten die vereinbarte Gesamtprovision ohne Nachweis eines Schadens an die Firma F. KG zu zahlen."

22

Die hierin enthaltenen wenigen Bestimmungen sind eindeutig und klar. Sie sind in der Vertragsurkunde deutlich hervorgehoben. Sie können daher nicht mit einer bloßen Bezugnahme auf allgemeine Geschäftsbedingungen, die nur auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckt sind, gleichgestellt werden. Auch ein nicht geschäftsgewandter Auftraggeber konnte bei nur geringer Sorgfalt aus ihnen entnehmen, welche Folge sich für ihn ergibt, wenn er einen sich unmittelbar an ihn wendenden Interessenten nicht an den Makler verweist und diesem nicht sofort die Anschrift des Interessenten bekannt gibt. Ob das gleiche auch für die auf der Rückseite des Auftragsscheins abgedruckten Geschäftsbedingungen gilt, von denen es im Auftragsschein heißt, der Auftraggeber habe sie gelesen und erkenne sie als Inhalt des erteilten Auftrags an, kann dahinstehen. Beim der Anspruch der Klägerin rechtfertigt sich bereits - wie es auch das Berufungsgericht auf Bl. 10 seines Urteils angenommen hat - aus den im Auftragsschein enthaltenen Bestimmungen, so daß es nicht darauf ankommt, ob sich ein Anspruch der Klägerin auch aus Ziff. 10, f) der Geschäftsbedingungen herleiten ließe.

23

Der am 5. März 1965 geschlossene Maklervertrag ist auch nicht, wie es die Revision vorbringt, sittenwidrig und nichtig. Die Geschäftsbedingungen enthalten zwar eine große Anzahl den Auftraggeber belastender Bestimmungen. Sie weichen aber nicht von dem ab, was in vielen Maklerverträgen vereinbart wird. Die Rechtsprechung hat Maklerverträge, in denen solche Bestimmungen wirksam vereinbart worden sind, nicht für sittenwidrig und nichtig angesehen. Daran ist festzuhalten.

24

4.)

Die Beklagten haben gegen ihre Pflicht, alle Interessenten, die sich unmittelbar an sie wenden, an die Klägerin zu verweisen, grob verstoßen, indem sie einem solchen Interessenten ohne Mitwirkung des Klägers am 15. März ein notarielles Angebot über den Verkauf des Grundstücks machten.

25

Die in Ziffer 3. und 5. des Auftragsscheins enthaltenen Vereinbarungen, nach denen sie bei einer Zuwiderhandlung gegen die sich aus dem Maklervertrag ergebenden Pflichten der Klägerin die vereinbarte Provision ohne Nachweis eines Schadens zu zahlen hatten, hat das Berufungsgericht rechtlich zutreffend dahin ausgelegt, daß die Provision in diesem Fall auch dann zu zahlen ist, wenn es nicht zu einem Verkauf des Grundstücks kommt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die Wendung "es sei die vereinbarte Gesamtprovision ohne Nachweis eines Schadens" zu zahlen, eher auf die Absicht hindeute, einen Schadensersatzanspruch oder gerade nicht einen solchen, sondern einen Erfüllungsanspruch zu begründen. Jedenfalls handele es sich nicht um die Vereinbarung einer Vertragsstrafe. Eine solche sei von keiner Seite gewollt gewesen. Erwägungen über die Herabsetzung einer solchen schieden daher aus.

26

Auch hiergegen wendet sich die Revision. Sie entnimmt dem angefochtenen Urteil, daß die Revision zugelassen worden sei, weil die Frage, ob ein Makler ohne Nachweis eines Schadens die volle Provision verlangen könne, grundsätzliche Bedeutung habe und vom Bundesgerichtshof noch nicht beantwortet sei. Sie verweist darauf, daß dies inzwischen durch das BGHZ 49, 84 ff veröffentlichte Urteil geschehen sei. Danach stelle sich eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Maklers enthaltene Klausel, daß der Auftraggeber ohne Nachweis eines Schadens die Gesamtprovision zu zahlen habe, wenn er gegen den Vertrag oder die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße, in der Regel nicht als Verpflichtung zur Leistung pauschalierten Schadensersatzes, sondern als Vertragsstrafenversprechen dar. Die Revision macht sodann geltend, daß § 343 BGB eine Herabsetzung der Vertragsstrafe ermöglicht hätte.

27

Diese Rüge geht zunächst von einer irrigen Voraussetzung aus. Die Revision ist nicht deswegen zugelassen worden, weil die Rechtsnatur der in Frage stehenden Vertragsklauseln zweifelhaft war. Hierzu hat das Berufungsgericht, wie die oben widergegebenen Ausführungen ergeben, eindeutig und unmißverständlich erklärt, daß keine der beiden Parteien eine Vertragsstrafe habe vereinbaren wollen. Die Revision ist, wie die Ausführungen auf S. 9 f des angefochtenen Urteils ergeben, zugelassen worden, weil das Berufungsgericht Zweifel hatte, ob seine Entscheidung mit den Rechtsgrundsätzen zu vereinbaren ist, die in der in NJW 1967, 1225 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs aufgestellt worden sind.

28

Eine Klausel, nach der bei einem Verstoß gegen Pflichten, die sich aus einem Maklervertrag ergeben, die Gesamtprovision zu zahlen ist, ist nicht in jedem Fall dahin auszulegen, daß sie das Versprechen einer Vertragsstrafe enthält. Das hat auch der Bundesgerichtshof in dem BGHZ 49, 84 veröffentlichten Urteil nicht gesagt. Es heißt dort auf S. 88 ausdrücklich, eine solche Verpflichtung könne je nach dem Verstoß, der den einzelnen Fall betreffe, rechtlich verschieden einzuordnen sein. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Bestimmung nicht als Vereinbarung einer Vertragsstrafe gewollt gewesen sei, ist jedenfalls für das hier in Rede stehende grob vertragswidrige Verhalten rechtlich nicht in Zweifel zu ziehen. Dabei hat der Senat nicht den Umstand berücksichtigt, daß der Interessent, dem die Beklagten das Grundstück in notariell beglaubigter Form zum Kauf angeboten hatten, diesen Antrag nach Verlängerung der Annahmefrist am 9. September 1965 angenommen hat, daß das Grundstück ihm auch an diesem Tage aufgelassen und er am 1. April 1966 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden ist. Dieser Umstand scheint von dem Kläger nicht vorgetragen und auch vom Berufungsgericht nicht bemerkt worden zu sein. In dem angefochtenen Urteil ist auf die Grundakten nur allgemein Bezug genommen worden. Diese den gesetzlichen Vorschriften nicht genügende Bezugnahme ergibt nicht, welche Teile der umfangreichen Grundakten Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Daß es die eben erwähnten Vorgänge nicht waren, dürfte daraus hervorgehen, daß das Berufungsgericht auf S. 3 des Urteils in Widerspruch zu ihnen ausführt, zu einem Verkauf des Grundstücks sei es nicht gekommen, und daß die Klägerin keine Berichtigung des Tatbestands beantragt und auch in ihrer Revisionserwiderung nicht auf die Tatsache des Verkaufs des Grundstücks hingewiesen hat.

29

5.)

Fehl geht ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es nicht beachtet habe, daß die Beklagten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Maklervertrags gehabt hätten. Die Klägerin hätte durch den Abschluß des sittenwidrigen und nichtigen Darlehensvertrags vom 11. März 1965 versucht, die Beklagten zu übervorteilen. Das hätten diese erkannt, und sie hätten deswegen jedes Vertrauen zur Klägerin verloren.

30

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten am 15. März 1965, als sie das notarielle Verkaufsangebot machten, erkannt hatten, daß die Klägerin sie durch den Vertrag vom 11. März 1965 in sittenwidriger Weise übervorteilt hatte. Selbst wenn sie deswegen berechtigt gewesen sein sollten, den Maklervertrag fristlos zu kündigen, waren sie an diesen doch so lange gebunden, bis sie die Kündigung ausgesprochen hatten. Das ist erst nach dem von ihnen begangenen Verstoß gegen ihre Vertragspflichten geschehen. Diese Kündigung konnte die Rechtsfolgen, die der Verstoß herbeigeführt hatte, nicht beseitigen.

31

6.)

Das Berufungsgericht hat daher die Beklagten zutreffend zur Zahlung der nach dem Maklervertrag geschuldeten Provision verurteilt. Die Revision mußte deswegen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Johannsen
Wüstenberg
Dr. Pfretzschner
Dr. Reinhardt
Dr. Buchholz