Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.12.1969, Az.: 3 StR 185/69
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Nebenklage; Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1969
- Aktenzeichen
- 3 StR 185/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12638
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 29.11.1968
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kind u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 3. Dezember 1969
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 29. November 1968 wird aufgehoben.
Der Revisionsführer Johann B. wird als Nebenkläger zugelassen.
Gründe
Der Revisionsführer Johann B. hatte in der Hauptverhandlung vom 29. November 1968, an der er als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter als Nebenkläger wegen der dieser zugefügten Beleidigung teilnahm, beantragt, ihn selbst ebenfalls als Nebenkläger zuzulassen, weil auch er durch das Verhalten des Angeklagten beleidigt worden sei. Diesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt.
Hiergegen hat Johann B. am 2. Dezember 1968 Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 5. Februar 1969 weiter begründet hat. Am 6. Dezember 1968 hat er gegen das Urteil Revision eingelegt, die er in der Revisionsbegründung vom 5. Februar 1969 u.a. damit rechtfertigt, daß seine Zulassung als Nebenkläger zu Unrecht abgelehnt worden sei.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 20. Mai 1969 den ablehnenden Beschluß des Landgerichts aufgehoben und den Beschwerdeführer als Nebenkläger zugelassen.
Diese Entscheidung stand dem Oberlandesgericht nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Nichtzulassung der Nebenklage durch das erkennende Gericht mit der Beschwerde angreifbar ist. Jedenfalls war hier das Oberlandesgericht zur Entscheidung nicht mehr berufen, nachdem der Beschwerdeführer im eigenen Namen Revision eingelegt hatte, mit der er die Ablehnung seiner Zulassung als Nebenkläger rügt. In einem solchen Falle liegt in der Revisionseinlegung eine neue Anschlußerklärung. Über die Zulassung entscheidet dann das Rechtsmittelgericht (RGSt 6, 139; 48, 236; 76, 178; BGH 1 StR 673/51 Urteil vom 4. März 1952; 3 StR 122/54 Beschluß vom 25. März 1954 bei Kirchhof GoldA.. 1954, 364; KMR 6. Aufl. § 396 StPO Anm. 2 und 5 c aa; Sarstedt in Löwe/Rosenberg § 396 StPO, Anm. 5; Eb. Schmidt § 396 StPO, Randnote 6).
Der Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 1969 ist daher gegenstandslos. Da ihm aber in der Sache zuzustimmen ist, kann auf ihn zur weiteren Begründung der Zulassung des Nebenklägers verwiesen werden.
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Neifer