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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1969, Az.: 3 StR 206/69

Darlegung der inneren Tatseite des § 138 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Strafmilderung bei Gebotsirrtum; Notstand bei Ableistung eines Meineides

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1969
Aktenzeichen
3 StR 206/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12879
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 03.10.1968

Verfahrensgegenstand

Meineid u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung vom 26. November 1969
in der Sitzung vom 27. November 1969,
an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayer, Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 3. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens (Vergehen gegen § 138 Abs. 1 StGB) und wegen Meineids zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ferner ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für zwei Jahre und dauernde Eidesunfähigkeit erkannt worden.

2

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

3

I.

Die Verurteilung wegen Vergehens nach § 138 Abs. 1 StGB kann keinen Bestand haben.

4

Zwar besteht entgegen dem Vorbringen der Revision unter II der Begründungsschrift zwischen den Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite auf UA S. 4 und seinen Darlegungen bei der rechtlichen Würdigung kein Widerspruch. Die Strafkammer bringt dort auf UA S. 7 zu III 1 nur zum Ausdruck, daß dem die deutsche Sprache nicht beherrschenden Angeklagten Mittel und Wege zur Verfügung gestanden hätten, um seine Anzeigepflicht zu erfüllen, wenn er sie erkannt hätte.

5

Die Verurteilung muß aber auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden. Der äußere Tatbestand des Vergehens nach § 138 Abs. 1 StGB ist zwar rechtsirrtumsfrei dargetan. Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Bejahung des inneren Tatbestandes. Insoweit ist die Sachverhaltsschilderung auf die Wendung beschränkt: "Er hätte sich bei gehöriger und ihm möglicher Selbstprüfung sagen müssen, daß er den Plan aufdecken mußte. Es steht aber nicht fest, daß er sich das klargemacht hat." Innerhalb der Beweiswürdigung fehlt es hierzu an jeder weiteren Erörterung, obwohl an mehreren anderen Stellen des Urteils Umstände angeführt sind, denen im Rahmen der Prüfung der inneren Tatseite und vor allem auch für eine zuverlässige Beantwortung der Frage des Unrechtsbewußtseins maßgebliche Bedeutung zukommen konnte.

6

So heißt es auf UA S. 2, der Angeklagte habe keine Schule besucht, er könne weder lesen noch schreiben, er spreche einen süditalienischen Dialekt, deutsch spreche und verstehe er nicht. Weiter wird (UA S. 7) das Bild vom Angeklagten dahin ergänzt, daß er nach dem persönlichen Eindruck der Kammer in der Hauptverhandlung geistig wenig beweglich sei. Bei der Strafzumessung wird (UA S. 8) mildernd berücksichtigt, daß es dem Angeklagten auf Grund seiner südländischen Mentalität schwergefallen sein möge, die Polizei in eine derartige Abrechnung wegen einer Verletzung der Familienehre hineinzuziehen. Schließlich wird bei den Feststellungen zum Meineid (UA S. 5) noch ausgeführt, mit seinen falschen eidlichen Aussagen habe er lediglich den M. decken wollen, während er an die Möglichkeit gar nicht gedacht habe, daß ihm selbst (wegen der unterlassenen Verbrechensanzeige) eine Strafverfolgung drohe.

7

Zu alledem hat das Landgericht bei der Würdigung der inneren Tatseite und der Frage des Unrechtsbewußtseins keine Stellung genommen. Deshalb reichen insoweit die Darlegungen des Urteils nicht aus, die Anwendung des § 138 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen.

8

Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, festzustellen, ob in einem gleichgelagerten Fall für den Angeklagten in seiner Heimat eine Anzeigepflicht bestanden hätte. Weiterhin wird das Landgericht erneut prüfen müssen, ob der Angeklagte nicht erkannt hat, zur Anzeige verpflichtet zu sein, also bei dem - echten - Unterlassungsdelikt des § 138 StGB einem Gebotsirrtum erlegen ist (vgl. BGHSt 19, 295). Es wird dann zu entscheiden haben, ob dieser Irrtum verschuldet oder entschuldbar war. Im ersteren Falle wird zu erwägen sein, ob eine Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen geboten ist (BGHSt 2, 194 ff [BGH 18.03.1952 - GSSt - 2/51]). Deren Ablehnung könnte indessen nicht schlechthin damit gerechtfertigt werden, "daß es um ein Menschenleben ging"; denn auch bei Nichtanzeige eines geplanten Mordes oder Totschlags kann fehlendes Unrechtsbewußtsein zur Strafmilderung führen.

9

II.

Die Verurteilung wegen Meineids ist rechtlich bedenkenfrei.

10

Auch hier besteht entgegen dem Vorbringen in der Revisionsbegründung zu III kein Widerspruch. Die Ausführungen des Urteils, der Angeklagte lasse sich unwiderlegt ein, "er habe die Belehrung über sein Eidesverweigerungsrecht so verstanden, er müsse seine Aussage auf jeden Fall beeiden", findet ihre Erklärung auf UA S. 8, wo gesagt wird, daß der Angeklagte "wegen seiner einfachen geistigen Struktur und den Schwierigkeiten einer Vernehmung mit Hilfe eines Dolmetschers die Möglichkeit, auch den Eid gesondert zu verweigern ..., nicht recht gesehen haben" mag. Sie steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung der Strafkammer, daß dem Angeklagten jedenfalls klar war, daß er eine falsche Aussage nicht beeiden durfte, sondern zuvor seine Angaben berichtigen mußte.

11

Im übrigen ist festgestellt, daß der Angeklagte bewußt wahrheitswidrig in den angeführten Punkten bei seinen richterlichen Vernehmungen die Unwahrheit gesagt hat, um M. zu decken, und diese falschen Angaben mit dem Eide bekräftigt hat. Damit ist er zu Recht des Meineids für schuldig befunden worden.

12

Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer auch verneint, daß der Angeklagte sich auf den Schuldausschliessungsgrund des Notstands gemäß § 54 StGB berufen kann. Es kann dahinstehen, ob die Bedrohung durch M. im Zeitpunkt der Eidesleistung, zu dem M. bereits verhaftet war, noch eine gegenwärtige Gefahr für das Leben des Angeklagten bedeutete (vgl. hierzu BGHSt 5, 371 und die dort angeführten Entscheidungen). Jedenfalls konnte dieser den Eintritt eines Schadens durch eine Aussageverweigerung abwenden. Wie aus dem Urteil hervorgeht, ist der Angeklagte von den ihn seinerzeit vernehmenden Richtern dahin belehrt worden, daß er nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 und § 55 Abs. 1 StPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt sei. Darauf, daß diese Belehrung - was offenbar auch die Strafkammer übersehen hat - hinsichtlich des Zeugnisverweigerungsrechts als Angehöriger sachlich unzutreffend war, weil M. nach UA S. 3 ein Neffe der Ehefrau des Angeklagten und daher mit diesem nur im 3. Grad der Seitenlinie verschwägert war, kommt es nicht an. Der Angeklagte konnte sich auf die Richtigkeit der ihm zuteil gewordenen Belehrung verlassen und ging auch davon aus, daß er die Aussage verweigern und sich damit der drohenden Gefahr entziehen konnte. Anders als in dem der Entscheidung BGHSt 5, 371 zugrunde liegenden Fall hatte M. nach den Urteilsfeststellungen (UA S. 4), nachdem er dem Angeklagten die Tat eingestanden hatte, diesen mit der Pistole bedroht und dabei gesagt, er werde auch ihn umbringen, wenn er über die Tat spreche. Eine Falschaussage hatte er von ihm nicht verlangt. Der Angeklagte hat somit hier von einem für ihn erkennbaren und erkannten Ausweg, der drohenden Gefahr zu entgehen, keinen Gebrauch gemacht und kann sich folglich nicht auf eine Notstandslage berufen.

13

III.

Daß sich die wegen der Nichtanzeige eines geplanten Verbrechens erkannte Einzelstrafe zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der wegen Meineides verhängten Einzelstrafe ausgewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen, da es sich bei dieser um die in § 154 Abs. 2 StGB vorgesehene Mindeststrafe handelt. Hingegen erfaßt die teilweise Aufhebung des Urteils auch die Gesamtstrafe.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Bundesrichter Dr. Schubath ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb an der Leistung der Unterschrift verhindert. Scharpenseel