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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1969, Az.: III ZR 111/69

Haftung; Omnibusunternehmer; Verkehrssicherungspflichtige Omnibushaltestelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1969
Aktenzeichen
III ZR 111/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1970, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Haftung eines Omnibusunternehmers nach § 8a StVG greift nicht mehr ein, wenn der Fahrgast ausgestiegen ist und den Wagen vollständig verlassen hat.

2. Zur Frage der Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen für einen auf fehlerhafte Ausgestaltung einer Omnibushaltestelle zurückgeführten Unfall.