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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1969, Az.: III ZR 93/69

Entschließung; Schadenfall; Schuldanerkenntnis; Vergleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1969
Aktenzeichen
III ZR 93/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1971, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1419-1421 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 518-522 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Hält ein Amt für Verteidigungslasten - AfV - eine von ihm erlassene Entschließung i. S. des Art. 11 Abs. 1 NTS-AG wegen rechtsirrtümlicher Zubilligung oder wegen nachträglich anderer Beurteilung der Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Betroffenen für falsch, so kann der Betroffene sich darauf berufen, daß die Entschließung als Rechtsinstitut besonderer Art auch das AfV bindet, wenn sie ihm gegenüber unanfechtbar geworden war, insbesondere wenn der durch die Entschließung geregelte Schadenfall - etwa durch Zahlung einer zuerkannten Leistung - bereits endgültig abgewickelt und der Sachverhalt damit abgeschlossen worden ist.

2. Dieses Festhalten an der Entschließung durch den Betroffenen verstößt nicht gegen § 242 BGB, soweit nur solche Umstände vorliegen, die eine Lösung von einem tatsächlichen oder einem deklaratorischen oder einem konstitutiven Schuldanerkenntnis sowie von einem Vergleich wegen Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder nach den für diese Rechtsinstitute bestehenden Sonderregelungen gestatten; es sei denn, daß die Voraussetzungen des § 826 BGB vorliegen. Unter welchen sonstigen Voraussetzungen ein Festhalten an der Entschließung durch den Betroffenen einen Verstoß gegen § 242 BGB enthält, wird offengelassen.