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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.11.1969, Az.: VI ZR 81/68

Schmerzensgeldbemesssung; Ermessen; Rechtsstreit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.11.1969
Aktenzeichen
VI ZR 81/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1970, 134-136 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Auswahl eines Geldbetrages, der nach den für die Schmerzensgeldbemessung geltenden Grundsätzen dem als ausgleichungsbedürftig festgestellten immateriellen Schaden entspricht, ist Sache des in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht nachprüfbaren tatrichterlichen Ermessens.

2. Bei Bemessung eines Schmerzensgeldes kann auch der Umstand in Betracht gezogen werden, daß der Verletzte durch einen langwierigen Rechtsstreit um ein angemessenes Schmerzensgeld und durch das lange Warten auf dieses zusätzlich belastet worden ist.