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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.11.1969, Az.: VIII ZB 35/69

Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1969
Aktenzeichen
VIII ZB 35/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 13031
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 11.08.1969

Fundstelle

  • VersR 1970, 87 (Volltext mit amtl. LS)

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
in der Sitzung vom 12. November 1969
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 11. August 1969 aufgehoben.

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.

Gründe

1

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erhielt durch Anwaltschreiben vom 23. Juni 1969 Auftrag, gegen das am 6. Juni 1969 zugestellte Urteil des Landgerichts spätestens bis Ende des Monats Berufung einzulegen. Er nahm diesen Auftrag an und übermittelte in dem Antwortschreiben bereits den Entwurf eines Berufungsschriftsatzes mit dem Bemerken, er werde das Rechtsmittel am 30. Juni einlegen. Die Berufungsfrist wurde jedoch versäumt. Am 15. Juli 1969 beantragte der Prozeßbevollmächtigte für den Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist und legte gleichzeitig Berufung ein. Zur Begründung des Antrages führte er aus: Seine Bürovorsteherin habe zur Wahrung der Fristen auf dem Aktenvorblatt eine sogenannte Kalenderfrist für den 28.6 und weitere Fristen für 14.7., 16.9. und 30.9. vermerkt. Die beiden letzten Fristen sollten die rechtzeitige Berufungsbegründung sicherstellen. Auf Grund dieser Vermerke sei die Akte dem Bürolehrling Doris R., die allgemein mit der Übertragung verfügter Fristen in den Terminskalender beauftragt gewesen sei, vorgelegt worden. Fräulein R. habe jedoch bei der Erledigung dieser Aufgabe es versehentlich unterlassen, auch die Frist vom 28.6. als sogenannte Kalenderfrist einzutragen. Infolgedessen sei die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt worden. Bei der Wiedervorlage der Akten auf Grund der vornotierten Frist zum 14. Juli sei der inzwischen eingetretene Ablauf der Berufungsfrist bemerkt worden. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Bürolehrlings, Fräulein R., vom 18. Juli war sie in der Anwaltskanzlei seit dem 1.8.1968 als Anwaltslehrling beschäftigt und mit der Führung des Terminskalenders beauftragt worden. Zunächst seien ihre sämtlichen Eintragungen von einer Anwaltsgehilfin und die Fristvormerkungen von ihrem Lehrherrn, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers, kontrolliert worden, bis sie völlig eingearbeitet gewesen sei und ihre Zuverlässigkeit bewiesen habe. Später sei sie anhand der Akten und des Kalenders stichprobenweise überprüft worden.

2

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt und gleichzeitig die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluß bittet der Kläger um Wiedereinsetzung. Diesem Antrage, dem der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten entgegengetreten ist, war zu entsprechen.

3

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung mit der Begründung versagt, daß dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine Verletzung der ihn obliegenden Sorgfaltspflichten vorzuwerfen sei. Er habe die Übertragung von Rechtsmittelfristen in den Terminskalender nur einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft überlassen dürfen. An dieser Voraussetzung habe es hier gefehlt. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob ein älterer Lehrling für die selbständige Führung eines Fristenkalenders eine geeignete Bürokraft sei. Keinesfalls habe hier der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Fräulein R., die am 11.11.1953 geboren ist und in diesem Alter erst im ersten Drittel der Lehrzeit gewesen sei, eine selbständige Verantwortung für Fristsachen überlassen dürfen.

4

Diese Begründung rechtfertigt die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht. Bei der Beurteilung der Sache ist davon auszugehen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers seiner Bürovorsteherin die Anordnungen überlassen hatte, die zur Wahrung der üblichen Rechtsmittelfristen und ihrer Sicherstellung durch Eintragungen im Terminskalender erforderlich waren. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht hier einmal darauf, daß die verfügte Frist zum 28.6. versehentlich nicht in den Terminskalender übertragen worden ist, und ferner darauf, daß die Bürovorsteherin es unterlassen hatte, die Wahrung der Berufungsfrist, deren Ablauf aus dem erteilten Auftrag zur Einlegung der Berufung ohne weiteres ersichtlich war, noch durch eine weitere Fristvormerkung sicherstellen zu lassen. Beide Versäumnisse beruhen nicht auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers. Er beschäftigte als Bürovorsteherin seine Ehefrau, die ihre Anwaltsgehilfenprüfung vor 40 Jahren abgelegt hatte und etwa 30 Jahre lang ständig in Anwalts- und Notariatsbüros tätig war. Sie war auch angewiesen, die Fristeneintragungen in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen. Ihr durften daher die Anordnungen überlassen werden, die für die Vormerkung der Fristen im Terminskalender notwendig waren.

5

Die Verwendung eines Bürolehrlings für die Aufgabe, Verfügungen über die Eintragung von Wiedervorlage- und Rechtsmittelfristen in einen hierfür bestimmten Terminskalender auszuführen und die entsprechenden Eintragungen vorzunehmen, ist dann nicht zu beanstanden, wenn sich der Bürolehrling bei ausreichender Prüfung als zuverlässig erwiesen hat. Daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers und seine Bürovorsteherin sich von der Zuverlässigkeit des Fräulein R. in dieser Hinsicht überzeugt hatten, muß als glaubhaft gemacht angesehen werden. Es fehlt daher an einem ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Versäumung der Frist auch auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers beruhe.

6

Die Gründe für die Versäumung der Frist sind innerhalb der in § 234 ZPO bestimmten Frist dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Was in dieser Beziehung noch später vorgetragen worden ist, ergänzt diese Glaubhaftmachung noch in zulässiger Weise. Demnach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen.

Dr. Haidinger
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann