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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1969, Az.: 5 StR 384/69

Rüge der mangelhaften Anwendung materiellen Strafrechts; Rüge der fehlerhaften Besetzung der erkennenden Kammer; Strafbarkeit wegen Körperverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.11.1969
Aktenzeichen
5 StR 384/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13273
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 01.04.1969

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. November 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten zu 1,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten zu 2,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten B. und F. gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. April 1969 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten B. wegen gefährlicher Körperverletzung und Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis (Einzelstrafen 10 Monate und 3 Monate Gefängnis) und den Angeklagten F. wegen gefährlicher Körperverletzung zu, zehn, Monaten Gefängnis verurteilt.

2

I.

Revision des Angeklagten B.

3

Das Rechtsmittel, mit dem Verletzung des sachlichen Strafrechts gerügt wird, hat keinen Erfolg. Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei. Was die Revision hiergegen vorträgt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die dem Tatrichter vorgehaltene Beweiswürdigung.

4

Die Änderung der §§ 27 b, 23 StGB durch Artikel 106 des 1. StrRG vom 25. Juni 1969 (BGBl I, 645) kann der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Bei, dem, was das Urteil über die Taten des Angeklagten und seine Vorstrafen feststellt, gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung es, gegen den Angeklagten auch wegen der Unterschlagung eine Freiheitsstrafe zu verhängen und die Gesamtfreiheitsstrafe zu vollstrecken.

5

II.

Revision des, Angeklagten F.

6

1.

Die Rüge, die Strafkammer sei vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), ist unbegründet.

7

Die Revision sieht die Gesetzesverletzung darin, daß an der Haupt Verhandlung vor der Strafkammer am 1. April 1969 der Schöffe Fe. anstellt der Schöffin K. teilgenommen hat. Dies kann jedoch der Rüge nicht zum Erfolge verhelfen, weil die Strafkammer die Schöffin K. durch Beschluß vom 13. Dezember 1968 gemäß den §§ 33 Nr. 3, 52 Abs. 2 und 3, 77 GVG für das Geschäftsjahr 1969/1970 vom Schöffenamt befreit hat und dieser Beschluß keinen Revisionsgrund erkennen laßt.

8

Der Senat braucht hierbei nicht zu entscheiden, ob die Rüge schon daran scheitert, daß Beschlüsse, die nach § 52 Abs. 3 GVG erlassen werden, nach Abs. 4 der Vorschrift nicht anfechtbar sind. Abs. 4 kann auch so verstanden werden, daß der Beschluß zwar nicht unmittelbar angefochten werden kann, das Revisionsgericht aber bei entsprechender Rüge im Einzelfall berechtigt und verpflichtet ist zu prüfen, ob sich aus dem Inhalte des Beschlusses oder der Art seines Zustandekommens ergibt, daß das Gericht, gegen dessen Urteil die Revision sich richtet, vorschriftswidrig besetzt war.

9

Die Entscheidung BGH GA 1961/206 (Entscheidung des 4. Strafsenats), nach der die Revision auf eine Verletzung der §§ 33, 34, 52 Abs. 2 GVG nicht gestützt werden kann, steht einer solchen Prüfung nicht entgegen. Sie betrifft einen Fall, in weichem die Revision unter Hinweis auf die §§ 33 Nr. 2, 52 Abs. 2 GVG die Mitwirkung eines Schöffen beanstandet hatte, dessen Teilnahme an der Hauptverhandlung im Gegensatz zu vorliegendem Fälle nicht auf einen Beschluß nach § 52 Abs. 3 GVG zurückzuführen war, durch den das Gericht einen anderen Schöffen vom Schöffendienst befreit hatte. Das gleiche gilt für die nichtveröffentlichte Entscheidung BGH 2 StR 204/62 vom 3. Oktober 1962.

10

Für die Annähme, die Strafkammer sei wegen der Mitwirkung des Schöffen Fe. anstelle der Schöffin K. vorschriftswidrig besetzt gewesen, genügt jedenfalls nicht, daß, wie die Revision meint, bei dem Beschluß vom 13. Dezember 1968 das Gesetz irrtümlich ausgelegt oder angewandt worden ist. Von einer vorschriftswidrigen Besetzung des Gerichts kann in Fällen dieser Art nur die Rede sein, wenn der Beschluß auf einer Gesetzesverletzung, die klar zutage liegt, oder auf Willkür beruht. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil BGHSt 12, 402, 406 f[BGH 13.02.1959 - 4 StR 446/58]ür einen Präsidialbeschluß über die Besetzung des Gerichts entschieden. Umstände, welche die Auffassung rechtfertigen könnten, für einen Beschluß über die. Besetzung des Gerichts nach den §§ 33 Nr. 3, 52 Abs. 2 und 3 GVG müsse etwas anderes gelten, sind nicht ersichtlich.

11

Der Beschluß der Strafkammer vom 13. Dezember 1968 und ein Aktenvermerk ihres Vorsitzenden vom 11. Dezember 1968 über eine fernmündliche Mitteilung der Ärztin. Dr. P., von der Frau K. damals behandelt wurde, beweisen, daß die Strafkammer überzeugt war, Frau K. leide unter "Schmerzen an der Wirbelsäule, auch, im Sitzen, ferner unter häufigen Erkältungsinfektionen und manchmal unter Gallenkoliken". Der Beschluß läßt weder eine Gesetzesverletzung, die klar zutage liegt, noch Willkür erkennen. Das gilt sowohl für den Umstand, daß die Strafkammer ihre Überzeugung von den erwähnten Leiden der Frau K. allein aus der Mitteilung geschöpft hat, die die Ärztin Dr. Pe. dem Vorsitzenden gemacht hatte, als auch für die Auffassung der Strafkammer, daß diese Leiden ein körperliches Gebrechen darstellen, das Frau K. für das Schöffenamt ungeeignet macht (§ 33 Nr. 3 GVG).

12

2.

Der Senat hat auf die allgemeine Sachrüge hin auch hinsichtlich dieses Angeklagten das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel.

13

Auch bei diesem Angeklagten rechtfertigen die Feststellungen über die Tat des Angeklagten und seine Vorstrafen die Auffassung, daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gebietet (§ 23 StGB n.F.).

Sarstedt
Schmidt
Schmitt
Börker
Herrmann