Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.11.1969, Az.: VI ZB 14/69
Klagebegehren; Mindestsumme; Mindestforderung; Klageerweiterung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.11.1969
- Aktenzeichen
- VI ZB 14/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 10954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 03.06.1969
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 226 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 198 (amtl. Leitsatz) "Notwendigkeit der Klageerweiterung bei späterer Mehrforderung"
- VersR 1970, 83-84 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Kläger, der den Betrag seines Klagbegehrens nur durch die Angabe einer Mindestsumme bezeichnet hat, ist regelmäßig nicht beschwert, wenn er den als Mindestforderung bezeichneten Betrag erhält.
- 2.
Erstrebt der Kläger solchenfalls später einen Betrag, der das Mehrfache der mit der Klage angegebenen Mindestforderung beträgt, dann bedarf es einer Klagerweiterung.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. November 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Professor Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Juni 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf DM 4.200,- festgesetzt.
Gründe
I.
Am 20. April 1964 verunglückte die Klägerin als Insassin eines vom Beklagten gesteuerten Kraftwagens und erlitt neben einer Gehirnkontusion Gesichtsverletzungen mit erheblicher Narbenbildung. Der Beklagte stand unter Alkoholeinfluß.
Die Klägerin nahm den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte wandte eigenes Verschulden der Klägerin ein, da sie ihn in Kenntnis des vorausgegangenen Alkoholgenusses zu der Fahrt veranlaßt habe.
Im Antrag der Klageschrift hatte die Klägerin unter anderem "ein vom Gericht festzusetzendes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3.000 DM" begehrt. In einem rechtskräftig gewordenen Teil- und Zwischenurteil vom 10. März 1967 erkannte daraufhin das Landgericht unter anderem:
"...
Die Klage ist dem Grunde nach zu 1/4 gerechtfertigt, soweit sie den bezifferten Klageanspruch und das Schmerzensgeld betrifft.
...
Im übrigen wird die Klage abgewiesen."
Nachdem späterhin nur noch der Betrag des Schmerzensgeldes im Streit geblieben war, nahm in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nach der Sitzungsniederschrift auf den Antrag der Klageschrift Bezug mit dem Zusatz "jedoch nur in Höhe von 25 %."
Das Landgericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 750 DM zu. Die Berufung, mit der die Klägerin ein Schmerzensgeld von 3.000 DM forderte, hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde erstrebt die Aufhebung dieses Beschlusses.
II.
1.
Der Beschluß des Berufungsgerichts führt aus: Die Berufung sei nicht statthaft, weil es an einer Beschwer der Klägerin fehle.
Die Rechtsprechung lasse es unter gewissen Voraussetzungen zu, daß der Kläger von einer Bezifferung seines Klageantrags absehe. In Fällen dieser Art sei der Kläger im Sinne des Rechtsmittelsrechts beschwert, wenn der ihm durch das Gericht zugesprochene Betrag wesentlich von der Größenordnung abweiche, die sich als Vorstellung des Klägers über die Höhe seiner Forderung aus seinen Angaben in der Klageschrift ergebe, denn dann liege der zuerkannte Betrag erkennbar nicht in dem Rahmen, der nach Auffassung des Klägers für das Ermessen oder die Schätzung des Gerichts bestehe. Hier treffe dies nicht zu.
Die Klägerin könne ihre Beschwer auch nicht mit der Behauptung begründen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter in der Schlußverhandlung des ersten Rechtszuges erklärt habe, nach dem Beweisergebnis seien 3.000 DM auch bei einer Haftungsquote von 25 % angemessen. Die Klägerin habe schon vor der Beweiserhebung die Schwere der Unfallfolgen gekannt, sich aber möglicherweise im Kosteninteresse darauf beschränkt, als Mindestgrenze 3.000 DM bei voller Haftung anzugeben. Sie habe ihren Antrag entsprechend eingeschränkt, als festgestanden habe, daß sie dem Grunde nach nur 1/4 erhalten werde. Wenn sie in dieser Weise ihr Prozeßrisiko eingeengt habe, müsse sie in Kauf nehmen, daß sich auch die Berufungsmöglichkeit in gleicher Weise wie bei bezifferten Anträgen dadurch eingeengt habe.
2.
Diese Ausführungen halten der Beschwerde stand.
a)
Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, beim unbezifferten Leistungsantrag sei der Kläger durch eine Entscheidung nur beschwert, wenn sie wesentlich von der Größenordnung abweiche, die sich als seine eigene Vorstellung aus seinem Vortrag ergibt. Der angefochtene Beschluß befindet sich insoweit insbesondere im Einklang mit den Grundsätzen des von ihn angeführten Urteils des erkennenden Senats, BGHZ 45,91 = NJW 1966, 780 = VersR 1966, 538. Der zugesprochene Betrag hält sich in der Regel noch im Rahmen der vom Kläger erkennbar vorgestellten Größenordnung, wenn er eine vom Kläger in seinen Antrag eingefügte Mindestsumme nicht unterschreitet, denn nur als verbindliche Untergrenze der anstelle einer Antragsbezifferung dargelegten Größenordnung erscheint die Beifügung einer Mindestsumme jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art überhaupt sinnvoll.
b)
Die Beschwerde rügt, der Vorderrichter habe sich einseitig auf das in der Klagschrift enthaltene Vorbringen der Klägerin beschränkt. Er habe zu Unrecht die behauptete Erklärung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in der Schlußverhandlung vor dem Landgericht für unerheblich gehalten, angesichts der vom Landgericht eingeholten Gutachten seien 3.000 DM auch bei einer Haftungsquote von nur 25 % angemessen.
Auch insoweit erweist sich der Angriff der Beschwerde nicht als begründet.
§ 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO schreibt zwingend einen bestimmten Klagantrag vor. Diese Bestimmtheit erfordert bei Geldforderungen in der Regel auch ihre Bezifferung, doch kann von diesem Erfordernis abgesehen werden, wenn sie dem Kläger ausnahmsweise nicht zumutbar ist (vgl. hierzu auch BGH LM ZPO§. 253 Nr. 42 = HJW 1967, 1420). In solchem Falle erfährt der unbezifferte Antrag seine notwendige Ergänzung durch die bestimmte Behauptung eines Sachverhalts, der dem Gericht die Anwendung seines Ermessens ermöglicht und in der Regel auch die in Frage kommende Größenordnung hinreichend eng eingrenzen wird (vgl. Pawlowski, NJW 1961, 341, 342) [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59]. Indessen hat der Senat schon in seinem vorerwähnten Urteil zum Ausdruck gebracht, daß er dazu neigt, eine Verpflichtung des Klägers zur Angabe dieser Größenordnung zu bejahen. Die Frage bedarf auch heute keiner endgültigen Entscheidung, denn jedenfalls wird der unbezifferte Leistungsantrag erst dadurch zu der vom Gesetz vorgeschriebenen Bestimmtheit vervollständigt, daß er entweder durch eine ausdrückliche Angabe der vorgestellten Größenordnung oder doch mindestens durch die Bezugnahme auf einen Sachvortrag ergänzt wird, der dem Gericht die Ermittlung dieser Größenordnung erlaubt. Daraus aber ergibt sich, daß die Ergänzung durch die Angabe der Größenordnung oder mindestens durch eine in Bezug genommene Sachdarstellung nicht ausgewechselt werden kann, ohne daß sich damit auch der Inhalt des Klagbegehrens ändert; dies ist unabhängig von der Frage, ob eine Klagänderung im Sinne der §§ 264, 267 ZPO oder etwa eine ohne weiteres zulässige Klagerweiterung vorliegt.
Die inhaltliche Änderung des unbezifferten Klagbegehrens, die in der Bezugnahme auf einem gegenüber der Klagschrift veränderte Wertvorstellung oder eine abweichende tatsächliche Behauptung zum Ausdruck kommt, muß ebenso unmißverständlich erklärt werden, wie die Änderung eines bezifferten Antrags; die besonderen Umstände, um derentwillen die Rechtsprechung hergebrachtermaßen den unbezifferten Leistungsantrag gestattet, fordern insoweit keine Privilegierung des Klägers. Damit ist auch eine solchermaßen zum Ausdruck gebrachte Änderung des Klagantrags im Tatbestand des Urteils hervorzuheben (§ 313 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO).
Im vorliegenden Falle läßt der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils eine derartige Antragsänderung nicht erkennen; auch das Sitzungsprotokoll über die letzte mündliche Vorhandlung vor dem Landgericht besagt nichts anderes (§§ 314, 164 ZPO). Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung hat die Klägerin nicht stellen lassen. Damit ist für den Beweisantritt der Klägerin bezüglich eines angeblichen mündlichen Vertrags ihres Prozeßbevollmächtigten, dem die tatbestandliche Feststellung entgegensteht, kein Raum.
c)
Eine abweichende Beurteilung wäre dann geboten, wenn schon die Einlassung der Klägerin, von der nach dem bisher Ausgeführten allein auszugehen ist, dem Landgericht Anlaß zu einer Klarstellung des klägerischen Begehrens hätte geben müssen (§ 139 Abs. 1 ZPO). Dies ist aber nicht der Fall.
Das Grund- und Teilurteil vom 10. März 1967 stand zwar insofern nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Beschluß vom 6. Juli 1955 GSZ 1/55 BGHZ 18, 149, 164) [BGH 06.07.1955 - GSZ - 1/55], als es von einem "an sich angemessenen" Schmerzensgeld ausging und bei seiner Bestätigung dem Gründe nach eine rechnerische Quotierung vornahm; die Wirksamkeit des rechtskräftig gewordenen Erkenntnisses wird dadurch jedoch nicht beeinträchtigt.
Bedenken gegen die Abweisung des unbeziffert erhobenen Schmerzensgeldanspruchs im Umfange von weiteren 3/4 ergeben sich ferner aus der Erwägung, daß eben wegen der Ermessensbedingtheit der Klageforderung die abstrakte Abweisung zu 3/4 den wirklichen Umfang des aberkannten Ansprüche nicht klar erkennen läßt. Da die Klagforderung aber durch die Bezeichnung eines Mindestbetrages von 3.000 DM jedenfalls nach unten nicht unbestimmt, sondern beziffert war, stand immerhin unmißverständlich fest, daß die Abweisung eines Teilbetrags der Klagforderung von 2.250 DM wirksam ausgesprochen war. Damit blieb nur noch eine Teilforderung in einer durch die Untergrenze von 750 DM gekennzeichneten Größenordnung rechtshängig. Ihre Wiedererhöhung auf das Vielfache durch Einbeziehung eines bisher nicht geltend gemachten weiteren Anspruchsteiles hätte ersichtlich eines bestimmten Antrages bedurft, den das Landgericht in der einschränkenden Bezugnahme auf den teilweise überholten Antrag der Klageschrift nicht zu vermuten brauchte.
Nach allem ist die Berufung zu Recht als unzulässig verworfen worden.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf DM 4.200,- festgesetzt.
Dunz