Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.10.1969, Az.: 4 StR 95/69
Überholen auf einer Bundesautobahn unter Benutzung der rechten "Kriechspur" ; Bestimmung des Begriffsinhaltes des "Sonderweges" i.S.d. § 10 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1969
- Aktenzeichen
- 4 StR 95/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 13351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz
- LG Koblenz
- AG Linz
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 23, 128 - 133
- DB 1969, 2273-2274 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs
Amtlicher Leitsatz
Wer, nur um schneller voranzukommen, mit seinem Kraftfahrzeug auf die Kriechspur der Bundesautobahn ausschert und auf ihr rechts an den die Normalspur benutzenden Kraftfahrzeugen vorbeifährt, verstößt gegen das Verbot des Rechtsüberholens.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 22. Oktober 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Meyer und
der Bundesrichter Börtzler, Dr. Sanders, Dr. Dr. Spiegel und Hürxthal beschlossen:
Tenor:
Wer, nur um schneller voranzukommen, mit seinem Kraftfahrzeug auf die Kriechspur der Bundesautobahn ausschert und auf ihr rechts an den die Normalspur benutzenden Kraftfahrzeugen vorbeifährt, verstößt gegen das Verbot des Rechtsüberholens (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StVO).
Gründe
I.
Der Angeklagte fuhr am 1. Juli 1966 mit seinem Personenkraftwagen auf der Bundesautobahn Köln-Frankfurt unter Benutzung der Kriechspur rechts an einer die Normalspur befahren den Fahrzeugkolonne vorbei. Beim Wiedereinscheren nach links in die Kolonne zwängte er sich so in eine Lücke, daß der nachfolgende Kraftfahrer zur Vermeidung eines Zusammenstoßes scharf abbremsen mußte. Dabei verletzte sich dessen Ehefrau leicht an der Windschutzscheibe.
Der Amtsrichter hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer verworfen. Mit seiner Revision macht der Angeklagte geltend, die Kriechspur der Autobahn sei eine selbständige Fahrbahn (Sonderweg) im Sinne des § 10 Abs. 3 StVO; wer auf ihr an Fahrzeugen, die die Normalspur benutzen, rechts vorbeifahre, "überhole" deshalb nicht im Rechtssinne. Das zur Entscheidung über die Revision berufene Oberlandesgericht Koblenz möchte die dem angefochtenen Urteil stillschweigend zugrunde gelegte Rechtsauffassung billigen, daß die Kriechspur einen Teil der Gesamtfahrbahn der Autobahn bilde und daß deshalb derjenige, der auf ihr an einem die Normalspur benutzenden Kraftfahrzeug vorbeifahre, auf derselben Fahrbahn und damit unter Verletzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO unzulässig rechts überhole. Es möchte darum die Revision als unbegründet verwerfen. Daran sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Oktober 1967 (VRS 34, 305) gehindert. Dieses Gericht ist in einem gleichliegenden Fall der Ansicht des Tatrichters gefolgt, bei der Kriechspur handele es sich um einen Sonderweg im Sinne des § 10 Abs. 3 StVO. Es hat die auf die §§ 3 StVO, 21 StVG gestützte Verurteilung des angeklagten Pkw-Fahrers wegen unbefugter Benutzung der Kriechspur aufgehoben, weil das Verkehrszeichen nach Bild 24 c der Anlage zur StVO ("Vorgeschriebene Fahrtrichtung: Rechts") in Verbindung mit der Zusatztafel für bestimmte schwere Fahrzeuge kein Benutzungsverbot für die übrigen Verkehrsteilnehmer enthalte und nur eine Verurteilung aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO in Frage komme. Das Oberlandesgericht Koblenz hat deshalb die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Voraussetzungen für diese Vorlage sind gegebene Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Hamm müßte das vorlegende Oberlandesgericht das angefochtene Urteil aufheben, weil der Angeklagte nicht auf derselben Fahrbahn und damit nicht im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Satz 1 StVO, 315 c Abs. 1 Nr. 2 b, Abs. 3 StGB falsch überholt habe.
III.
In der Sache teilt der Senat die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz (so auch OLG Frankfurt VerkMit. 1968 Nr. 118). Die Kriechspur ist kein Sonderweg im Sinne des § 10 Abs. 3 StVO, sondern ebenso wie die Normal- und die Überholspur ein Teil der Gesamtfahrbahn der Bundesautobahn. Wer also statt der Überholspur die Kriechspur zum Überholen eines vor ihm auf der Normalspur fahrenden Kraftfahrzeugs benutzt, überholt unzulässig rechts und verstößt damit gegen § 10 Abs. 1 Satz 1 StVO (so auch Weigelt, Kraftverkehrsrecht von A-Z, Autobahnverkehr Erläuterungen 1 Bl. 23, 24; Bouska DAR 1962, 254; aA Mühlhaus, Kommentar 1969 § 13 StVO Anm. 10).
Nach § 10 Abs. 3 StVO ist Sonderweg "jeder nur für eine Verkehrsart bestimmte Weg"; er gilt verkehrsrechtlich ("beim Ausweichen und Überholen") als "selbständige" Straße. Begrifflich folgt daraus: Sonderwege müssen von den Verkehrsteilnehmern, für die sie bestimmt sind, ausschließlich benutzt werden; diese dürfen sie der Natur der Sache nach nicht verlassen, auch nicht zum Zwecke des Überholens.
Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen (vgl. Anlage zur StVO Bild 17 bis 17 c; OLG Köln VRS 15, 405; Floegel/Hartung/Jagusch, 17. Aufl. § 10 StVO Rdn. 45; Müller, Straßenverkehrsrecht 21. Aufl. § 10 StVO Anm. 16, 22. Aufl. § 16 StVZO Rdn. 8). Eine solche Trennung des Verkehrs und dessen reibungsloser Ablauf sind nur gewährleistet, wenn Sonderweg und allgemeine Fahrbahn auch nach außen als unabhängige, voneinander getrennte Fahrbahnen erscheinen. Bei nebeneinander liegenden gleichlaufenden Fahrbahnen gehört mindestens dazu, daß sie durch eine weiße nicht unterbrochene Linie (Bild 31 a der Anlage zur StVO) getrennt sind.
Das alles trifft auf die Kriechspur der Bundesautobahn nicht zu. Zwischen ihr und der Normalspur befindet sich nur eine (weiße) unterbrochene Linie nach Bild 36 a der Anlage zur StVO, die nicht die Wirkung einer Fahrbahnbegrenzung hat (Anlage A I c 4 a). Das in der Regel vor ihrem Beginn angebrachte Verkehrszeichen nach Bild 24 c, dessen Wirksamkeit durch Zusatztafeln auf Lastkraftwagen mit einem bestimmten zulässigen Gesamtgewicht und auf Lastzüge beschränkt wird, verpflichtet die Führer solcher langsamer Fahrzeuge zwar zur Benutzung der Kriechspur. Sofern die Verkehrslage es zuläßt und das Überholen nicht durch besondere Anordnung (durch Verkehrszeichen nach Bild 21 b, 31 a) verboten ist, sind diese jedoch nicht gehindert, die Kriechspur zu verlassen, um noch langsamere Fahrzeuge vor ihnen unter Benutzung der Normalspur zu überholen (Weigelt a.a.O.). Wären Kriechspuren Sonderwege, wären die vielfach angebrachten Überholverbotszeichen nach Bild 21 b zudem überflüssig. Schließlich schafft, wie auch das Oberlandesgericht Hamm anerkennt, das Verkehrszeichen nach Bild 24 c auch in Verbindung mit den nur für bestimmte schwere Kraftfahrzeuge bestimmten Zusatztafeln kein Benutzungsverbot der Kriechspur für andere Verkehrsarten. Vielmehr darf die Kriechspur von allen Kraftfahrzeugen benutzt werden, die aus irgendeinem Grunde nur langsam fahren können oder wollen.
Der Kriechspur der Autobahn fehlen somit die wesentlichen Eigenschaften eines Sonderwegs im Sinne des § 10 Abs. 3 StVO. Daß an ihrem Ende häufig ein Verkehrszeichen nach Bild 30 ("Vorfahrt achten") angebracht ist, steht dem nicht entgegen. Damit soll keine den Grundsatz des § 13 Abs. 1 StVO ("rechts vor links") ändernde Vorfahrtregelung im Sinne des Absatzes 2 dieser Vorschrift getroffen werden. Die "Vorfahrt" des Verkehrs auf der Normalspur ergibt sich bereits aus der Bestimmung der Autobahn als Schnellverkehrsstraße und aus der Aufgabe der Kriechspuren. Diese sollen durch Aufnahme des langsamen Verkehrs an Steigungen den schnellen Verkehrsteilnehmern die zügige und unbehinderte Weiterfahrt auf den durchgehenden Fahrspuren ermöglichen. Das kann nur erreicht werden, wenn die am Ende der Kriechspur auf die Normalspur zurückkehrenden langsamen Fahrzeuge zunächst die auf dieser verbliebenen schnellen Fahrzeuge vorbeifahren lassen. Jede andere Lösung würde zudem in der Regel eine Gefährdung, mindestens eine unnötige Behinderung des Verkehrs zur Folge haben und somit gegen den Grundgedanken des Gesetzes (§ 1 StVO) verstoßen. Das zu verdeutlichen, was sich aus der Aufgabe der Kriechspuren und der Bestimmung der Autobahn als Schnellverkehrsstraße ohnehin als selbstverständlich ergibt, ist hier allein der Sinn angebrachter Verkehrszeichen nach Bild 30, nicht aber eine Regelung der Vorfahrt nach § 13 Abs. 2 StVO. Auch für einen solchen Zweck dürfen Verkehrszeichen aufgestellt werden (vgl. auch BayObLG VRS 28, 300). Die gegenteilige Auffassung führt zu dem unannehmbaren Ergebnis, daß Benutzer der Kriechspur beim Fehlen dieses Zeichens die Vorfahrt hätten, da Normal- und Überholspur im Verhältnis zu ihr nicht durch Verkehrszeichen nach Bild 44 oder 52 als Vorfahrtstraßen gekennzeichnet sind und Kriechspuren auch nicht als Anschlußstellen (§ 13 Abs. 5 StVO) angesehen werden können.
Die Behandlung der Kriechspur als Teil der Gesamtfahrbahn der Bundesautobahn rechtfertigt nicht den Schluß, daß Kriechspuren dann auch gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO von sämtlichen Fahrzeugen benutzt werden müßten. Da Kriechspuren den Verkehr auf Normal- und Überholspur an Steigungen durch Aufnahme der langsamen Fahrzeuge entlasten sollen, sind die schnellen Verkehrsteilnehmer von dem Gebot, im Bereich einer Kriechspur (äußerst) rechts zu fahren, befreit. Nach den vom Senat in der Entscheidung BGHSt 22, 137 ausgesprochenen Grundsätzen dürfen Benutzer der Kriechspur, die wegen einer Verkehrsstauung auf der Normalspur ausnahmsweise einmal schneller fahren können, unter Beachtung der in jener Entscheidung hervorgehobenen besonderen Vorsichtsmaßnahmen, rechts vorbeifahren.
IV.
Die Entscheidung entspricht im Ergebnis und in der Begründung dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Börtzler
Sanders
Spiegel
Hürxthal