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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.10.1969, Az.: X ZR 11/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.10.1969
Aktenzeichen
X ZR 11/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 15203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 21.12.1967

Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Vorhandlung vom 24. Juni 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Spreng und
der Bundesrichter Claßen, Trüstedt, Ballhaus und Dr. Bruchhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. Dezember 1967 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin besitzt die ausschließliche Lizenz an dem deutschen Gebrauchsmuster 1 841 655 betreffend eine "Hopfenpflückvorrichtung", das am 11. November 1960 angemeldet wurde und dessen Laufzeit am 11. November 1966 endete. Ein Löschungsantrag der Beklagten gegen den Gebrauchsmusterinhaber wurde von der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patentamts durch - rechtskräftigen - Beschluß vom 10. Januar 1964 abgewiesen, wobei die Ansprüche zur Klarstellung folgende Fassung erhielten:

"1.
Hopfenpflückvorrichtung mit einer Gruppe parallel nebeneinander in einer horizontalen Ebene angeordneter, sich drehender und mit Pflückorganen bestückter Walzen, über welche die Hopfenpflanzen (Reben) von ihren einen Enden her mittels Greiforganen in einer tangential zu den Walzen verlaufenden Ebene mitgenommen werden, dadurch gekennzeichnet, daß eine in an sich bekannter Weise schräg zu den Achsen der Walzen verlaufende und die Greiforgane für die Reben tragende endlose Kette mit ihrem einen Kettentrum in der tangential über die Walzen verlaufenden Ebene geführt ist.

2.
Hopfenpflückvorrichtung nach Anspruch 1, gekennzeichnet durch an sich bekannte Steuermittel zur Verschiebung der Pflanzen längs der Walzen.

3.
Hopfenpflückvorrichtung nach den Ansprüchen 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß in an sich bekannter Weise ein Steuermittel bildende Schnecken zwischen aufeinanderfolgenden Walzen angeordnet sind."

2

Die Beklagte stellt her und vertreibt eine Hopfenpflückvorrichtung, bei welcher die die Greiforgane für die Reben tragende endlose Kette rechtwinklig zu den Achsen der Pflückwalzen verläuft, während die Schrägführung der Reben durch ein vor den Pflückwalzen angeordnetes Umlenkblech und in einer Ausführungsform durch ein schräggeführtes Auszugswalzenpaar und in einer weiteren Ausführungsform durch eine Schnecke bewirkt wird, wobei das Umlenkblech bzw. die Schnecke in Arbeitsrichtung gesehen hinter den Pflückwalzen angeordnet sind.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die beiden genannten Ausführungsformen in Anspruch.

4

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß wie folgt verurteilt:

  1. I.

    Es wird festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen hat, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß die Beklagte in der Zeit vom 1.1.1964 bis zum 10.11.1966 Hopfenpflückvorrichtungen hergestellt und vertrieben hat, welche folgende Merkmale aufwiesen:

    1. 1.

      eine Gruppe von drehbaren Walzen ist parallel nebeneinander in einer im wesentlichen horizontalen Ebene angeordnet;

    2. 2.

      die Walzen sind mit Pflückorganen bestückt;

    3. 3.

      neben den Walzen ist ein Zug einer endlosen Kette rechtwinklig zu den Walzenachsen angeordnet;

    4. 4.

      die Kette trägt Greiforgane für Hopfenreben;

    5. 5.

      vor der ersten Walze befindet sich ein Umlenkblech;

    6. 6.

      hinter der letzten Walze befindet sich entweder ein schräg zu den Walzenachsen angeordnetes Auszugswalzenpaar oder eine Schnecke.

  2. II.

    Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger durch Vorlage eines Verzeichnisses Rechnung zu legen über die in der Zeit vom 1.1.1964 bis 10.11.1966 von der Beklagten hergestellten Hopfenpflückvorrichtungen, wie sie in I bezeichnet sind, und über die in dieser Zeit mit diesen Hopfenpflückvorrichtungen erzielten Umsätze, die mit Name und Anschrift zu bezeichnenden belieferten Abnehmer und die Zeitpunkte der Lieferungen.

5

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.

6

Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Zwischen denselben Parteien ist durch Urteil des erkennden Senats vom 14. Juli 1969 ein weiterer Verletzungsstreit (X ZR 62/66) entschieden worden, in dem zwei andere Verletzungsformen von der Klägerin angegriffen worden waren.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsurteil hält beide beanstandeten Ausführungsformen nicht für eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters, und zwar aus folgenden Erwägungen.

10

Das Berufungsurteil geht zunächst davon aus, daß der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters nach allgemein gültigen Auslegungsregeln aus den Gebrauchsmusterunterlagen und zwar in der Fassung der "neuen Einleitung" vom 29. November 1962 und der Schutzansprüche in der klargestellten Fassung des Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung vom 10. Januar 1964 zu entnehmen sei. Ergänzend sei der Beschluß des Bundespatentgerichts vom 24. Februar 1966 heranzuziehen, in dem die Beschwerde gegen die Abweisung eines zweiten Löschungsantrages zurückgewiesen wurde. Als Maßstab für diese Auslegung sei von der unwiderlegbar zu vermutenden Kenntnis des Durchschnittsfachmanns auf dem Gebiet von Hopfenpflückvorrichtungen über den Stand der Technik zur Zeit der Anmeldung des Klagegebrauchsmusters auszugehen.

11

Das Berufungsgericht geht sodann auf die Aufgabe ein, die sich der Anmelder gestellt und auf die Lösung, die er entsprechend seinen Unterlagen offenbart habe. Danach solle eine Hopfenpflückvorrichtung verbessert werden, bei welcher die Reben an einem Balken befestigt und über waagerecht nebeneinander angeordnete Pflückwalzen gezogen würden, wobei der Balken an jedem Ende an einer endlosen und parallel zueinander verlaufenden Kette befestigt sei, die senkrecht zu den Walzenachsen umliefen. Dabei sollten die Pflückwalzen in einer horizontalen Ebene gelagert sein, so daß die Hopfenpflanzen mit ihrem Eigengewicht auf den Pflückwalzen aufliegen. Diese vorbekannte Vorrichtung habe der Anmelder als nachteilig empfunden, weil nur verhältnismäßig wenig Hopfenpflanzen in der Zeiteinheit damit gepflückt werden könnten. Denn entweder könne die nächste Rebe erst nach vollem Durchgang der vorhergehenden angehängt werden oder es müßten zum Anhängen mehrerer Reben gleichzeitig an den Balkon nebeneinander mehr als eine Bedienungsperson beschäftigt werden.

12

Zur Beseitigung dieser und weiterer in den Anmeldeunterlagen angeführten Nachteile werde im Klagegebrauchsmuster vorgeschlagen, eine in an sich bekannter Weise schräg zu den Achsen der Pflückwalzen verlaufende endlose Kette tangential über die Walzenebene anzuordnen, an der mittels Greiforganen eine Rebe nach der anderen in kurzen Abständen hintereinander aufgehängt werde. Dadurch werde erreicht, daß die Hauptbewüchse der aufeinanderfolgenden Reben ohne nennenswerte Abstände aneinander anschlössen, wodurch die Pflückwalzen gleichmäßig ausgenutzt werden könnten, und es biete sich auch ein einfacher und für die Dolden schonender Rebeneinzug an.

13

Der Gegenstand des Klagegebrauchsmusters bestehe danach in einer Hopfenpflückvorrichtung mit in einer horizontalen Ebene nebeneinander angeordneten Pflücktrommeln. Tangential und schräg über die Walzen verlaufe dabei das eine Kettentrum einer endlosen Kette, an der eine Rebe nach der anderen von ihrem Ende her mittels Greiforganen erfaßt und über die Walzen gezogen werde.

14

Von diesem Gegenstand mache die Beklagte, so ist im angefochtenen Urteil weiter ausgeführt, bei keiner der beiden angegriffenen Ausführungsformen Gebrauch. Zwar würden auch bei ihnen im Ergebnis die Reben in einer tangential zu den mit Pflückorganen versehenen Pflückwalzen verlaufenden Ebene mitgenommen. Die Pflückwalzen seien auch in einer horizontalen Ebene angeordnet, so daß die Reben mit ihrem Eigengewicht auf den Walzen lägen. Mit den angegriffenen Ausführungsformen erreiche die Beklagte auch denselben Erfolg, wie mit einer Hopfenpflückvorrichtung nach dem Klagegebrauchsmuster. Auch bei ihnen würden die Reben schräg zu den Achsen der Pflückwalzen durchgezogen, so daß die Hauptbewüchse der aufeinanderfolgenden Reben ohne nennenswerte Abstände aneinanderschlössen und die Pflückwalzen entsprechend gleichmäßig ausgenutzt würden.

15

Den sogenannten Schrägzug der Reben erreiche die Beklagte jedoch entgegen dem Klagegebrauchsmuster nicht durch Mittel, die mit denen des Klagegebrauchsmusters identisch seien oder im Sinne einer Äquivalenz die gleiche Wirkung wie sie erzielten. Anstelle der einzigen Maßnahme des Klagegebrauchsmusters, nämlich des schrägen Kettenzuges, benutze die Beklagte, um zu demselben Ziel zu kommen, mindestens zwei, im Grunde jedoch drei Maßnahmen. Diese Maßnahmen seien erstens die senkrecht geführte Kette, zweitens ein am Anfang des Einzuges angeordnetes Umlenkblech, das die Reben zu Beginn des Pflückvorganges in Schräglage bringe, und drittens am Ausgang der Hopfenpflückvorrichtung ein Auszugswalzenpaar bzw. eine Schnecke, um die Schräglage der Reben während der Bauer des gesamten Pflückvorganges beizubehalten.

16

Diese von der Beklagten für den Schrägzug der Reben angewandten Mittel seien weder ins Sinne des Gebrauchsmusters als gleichwirkend anzusehen noch würden sie durch die Lehre, die das Gebrauchsmuster gebe, nahegelegt.

17

Entgegen der Ansicht der Klägerin sei weder im Patent- noch im Gebrauchsmusterrecht ein Beweisanzeichen dahin anerkannt, daß bei gleicher Wirkung auch die Gleichheit des Lösungsweges vermutet werde. Es gelte im Gegenteil der allgemein anerkannte Grundsatz, daß die Tatsache der Herbeiführung einer gleichen Wirkung für sich allein nicht genüge, um Äquivalenz der verwendeten zu den schutzgemäßen Arbeitsmitteln anzunehmen. Das für den Patent- oder Musterschutz in Anspruch genommene Lösungsmittel der angegriffenen Ausführungsform müsse vielmehr im Sinne des in seiner Tragweite durch Auslegung zu ermittelnden Erfindungsgedankens gleichwirkend von ihm umfaßt sein. Für den Fachmann bedeute aber im Sinne der Musterlehre die Geradführung der Kette senkrecht zu den Achsen der Pflückwalzen kein allgemein und auch nicht im Sinne der Musterlehre gleichwirkendes Mittel im Verhältnis zur Schrägführung der Kette. Wer diesen Gedanken, nämlich den Gedanken der Schrägführung der Kette bei der Hopfenpflückvorrichtung mit horizontal angeordneten Pflückwalzen aufgebe, müsse nach neuen Wegen suchen, um den nach der Musterlehre als vorteilhaft festgestellten Weg des Schrägzuges der Reben zu erreichen. Damit habe er den dem Klagemuster zugrunde liegenden wesentlichen Erfindungsgedanken beiseite gelassen und müsse, wie es bei den Verletzungsformen geschehen sei, andere Mittel und Woge hierfür finden.

18

Nach der Lehre des Klägerausters werde auch nicht, so heißt es im angefochtenen Urteil weiter, die Anwendung des Umlenkbleches im Zusammenhang mit einem Auszugswalzenpaar bzw. der Schnecke nahegelegt. Der Fachmann vormöge ihr keinen Hinweis darauf zu entnehmen, wie ohne die Schrägführung der Kette die Schrägführung der Reben erreicht werden könnte. Zwar werde in den Unteransprüchen 2 und 3 auf Steuermittel (Schnecken) zur Verschiebung der Reben längs der Walzen verwiesen. Diese Steuermittel dienten jedoch nach der Gebrauchsmusterlehre nur der Unterstützung des durch die Schrägführung der Kette herbeigeführten Schrägzuges der Reben. Diese Maßnahmen seien in den Unteransprüchen gelehrt und der Fachmann werde nach der Musterbeschreibung und dem Hauptanspruch an dem Gedanken der Schrägführung der Kette festgehalten. Wer den Gedanken des Schrägzuges der Kette aufgebe, verlasse damit den Schutzbereich des Klagemusters. Da die Beklagte aber von der Schrägführung der Kette und damit von einem der die Gesamtkombination nach dem Klagemuster bestimmenden Kombinationsmerkmal keinen Gebrauch mache, könne eine gegenständliche Benutzung des Klagemusters nicht vorliegen.

19

Einen allgemeinen Erfindungsgedanken habe der Kläger nicht geltend gemacht. Er trage damit dem Umstand Rechnung, daß der Schrägzug der Reben an sich bekannt gewesen sei, und zwar gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster 1 802 916 auch bei einer Hopfenpflückvorrichtung, bei welcher die Reben horizontal durch die Pflückwalzen hindurchgeführt würden.

20

II.

Die Revision der Klägerin tritt den Ausführungen des Berufungsurteils zunächst insoweit entgegen als sie meint, zum Schrägzug nach dem Gedanken des Klagegebrauchsmusters gehöre nicht nur das Ziehen der Reben an einer Kette, sondern auch ihre Parallolverschiebung mittels besonderer Steuermittel wie sie z.B. im Unteranspruch 2 des Klagegebrauchsmusters angegeben seien. Hiervon ausgehend rügt die Revision, das Berufungsurteil habe den Gedanken der Äquivalenz verkannt. Einmal könnte eine Äquivalenz auch darin liegen, daß das, was das Schutzrecht mit einem Mittel bewirke, durch mehrere gleichwirkende Maßnahmen erreicht werde. Außerdem spreche es nicht gegen sondern für eine äquivalente Benutzung, wenn dieselbe Wirkung mit Mitteln erzielt werde, die dem Fachmann allgemein zur Verfügung stünden. Das sei sowohl bei dem Umlenkblech als auch bei den Schnecken bzw. Einzugswalzen der Fall.

21

Im übrigen rügt die Revision, daß das Berufungsurteil nicht einen allgemeinen Erfindungsgedanken des Klagegebrauchsmusters in Erwägung gezogen habe. Der Kläger habe auf einen solchen nicht verzichtet und sich auch, implizite und hilfsweise auf einen allgemeinen Erfindungsgedanken berufen. Da das Landgericht eine gegenständliche Verletzung angenommen habe, hätte das Berufungsgericht, wenn es diese verneinte, die Möglichkeit eines allgemeinen Erfindungsgedankens prüfen müssen. Ein solcher allgemeiner Gedanke liege darin, daß an eine Pflückmaschine mit Horizontalwalzen eine schräge Kette und/oder sonstige Fördermittel angebracht würden, durch welche die Reben schräg und nur von einer Seite her über die Horizontalwalzen geführt würden. Ein solcher Gedanke sei in den Unterlagen des Gebrauchsmusters mehrfach offenbart und bedeute das, was als "Schrägzug" in den Entscheidungen der Löschungsinstanzen als Wesen des Gebrauchsmusters anerkannt worden sei. Einem solchen allgemeinen Gedanken stehe auch nicht der Stand der Technik entgegen, insbesondere nehme das Gebrauchsmuster 1 802 916 und die gleichlautende Patentschrift 1 048 433 diesen Gedanken nicht vorweg. Diese Vorveröffentlichungen enthielten, wie der durch die Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 24. Februar 1966 bestätigte Beschluß des Patentamts vom 21. Mai 1965 auf Seite 7 klarstelle, keinen Einkettenschrägzug. Im übrigen sei die Arbeitsweise dieser Vorveröffentlichungen nicht mit dem Klagegebrauchsmuster zu vergleichen, weil die dortige Maschine im Vorüberfahren die noch mit dem Boden verwurzelten Reben bearbeiten solle. Das habe völlig andere Bewegungsvorgänge zur Folge.

22

III.

Die Revision mußte aus folgenden Erwägungen zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.

23

a)

Das Berufungsgericht verkennt bei der Auslegung des Klagegebrauchsmusters die Tragweite des von der Aufgabe her zu bestimmenden Lösungsgedankens, wenn es davon ausgeht, daß die Lehre des Gebrauchsmusters sich darin erschöpfe, einen Schrägzug der Reben durch eine einzige Maßnahme, nämlich die Führung der Kette schräg zu den Walzenachsen, zu erreichen, so daß jede Vorrichtung ohne eine schräge Kette außerhalb des Lösungsweges des Klagegebrauchsmusters liegen müsse. Zu einer solchen einschränkenden Auslegung besteht keine Veranlassung. Richtig ist zwar, daß die schräg geführte Kette einziges kennzeichnendes Merkmal des Hauptanspruchs ist. Die Aufgabe des Erfinders beschränkte sich jedoch nicht etwa darauf, den Schrägzug durch ein bestimmtes Merkmal, nämlich die schräg geführte Kette zu verbessern. Vielmehr geht das Klagegebrauchsmuster, wie das BErufungsurteil nicht verkennt, von einer Vorrichtung aus, die aus zwei an den Seiten der Pflückwalzen geführten Ketten mit dazwischen angeordneten Balken bestand. Ziel des Klagegebrauchsmusters ist es, eine Verbesserung des Pflückvorganges bei waagerecht liegenden Walzen zu erreichen, und zwar durch Verkürzung der gesamten Anlage und in Richtung einer besseren Ausnutzung der Pflückwalzen, wobei die Anlage außerdem leicht zu bedienen sein soll. Eine Schrägführung der Reben fand bei dieser vorbekannten Vorrichtung überhaupt nicht statt. Deshalb lag die Lösung in dem Gedanken, bei waagerecht liegenden Walzen durch eine schräg geführte Kette eine Schrägführung der Reben und damit eine dichtere Folge sowie eine rationellere Ausnutzung der Walzen beim Pflückvorgang zu erreichen. Dabei ist aber die schräg geführte Kette nicht notwendig der einzige Weg zu dem der Erfindung nach der Aufgabenstellung zugrunde liegenden Lösungsgedanken, wofür auch der Umstand sprechen kann, daß das im Anspruch angegebene Lösungsmittel bei lotrecht zueinander angeordneten Walzen bereits bekannt war.

24

b)

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die angegriffenen Vorrichtungen der Beklagten keine zur Lehre des Klagegebrauchsmusters äquivalenten Ausführungsformen seien, geht von der geschilderten unrichtigen Auslegung des Lösungsgedankens aus und vermag schon deshalb das angefochtene Urteil gegenüber dem Angriff der Revision nicht zu stützen. Wenn die Lehre des Klagepatents nicht darauf beschränkt ist, die Schrägführung der Reben durch "eine einzige Maßnahme, nämlich die Führung der Kette schräg zu den Walzenachsen" (BU S. 14) zu erreichen, dann ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zwingend, daß jede Lösung, die den Gedanken der schräg geführten Kette verläßt, notwendigerweise außerhalb des Lösungsgedankens und damit auch außerhalb der Möglichkeit äquivalenter Ausführungsformen zum Klagegebrauchsmuster liegen müsse. Davon abgesehen ist es aber auch allgemein unzutreffend, wenn das Berufungsgericht anzunehmen scheint (BU S. 14), die Äquivalenz zu einem einzigen Merkmal eines Patents oder Gebrauchsmusters könne nur in einem anderen Merkmal und nicht in dem Zusammenwirken mehrerer anderer Merkmale bestehen. Der Begriff der Äquivalenz kennt eine solche Begrenzung nicht. Unter patentrechtlicher Äquivalenz versteht man Mittel, die dem Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens im vorliegenden Einzelfall, d.h. zur Lösung der in Betracht kommenden Aufgabe, anstelle des zum Vergleich stehenden Mittels zur Verfügung stehen (vgl. Reimer, 3. Aufl. § 1 PatG, Anm. 39). Innerhalb der Aufgabe des Klagegebrauchsmusters lag aber, wie ausgeführt, nicht nur der Einkettenschrägzug als solcher, sondern ein Schrägzug der Reben allgemein. Alle Mittel, um einen solchen zu erreichen, liegen deshalb, sei es einzeln oder im Zusammenwirken von mehreren Mitteln im Bereich möglicher Äquivalenz des Erfindungsgedankens.

25

c)

Auch die Feststellung des Berufungsgerichts (BU S. 15), daß die Anwendung des Umlenkbleche im Zusammenhang mit einem Auszugswalzenpaar bzw. einer Schnecke nach der Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht nahegelegt sei, mag das angefochtene Urteil gegenüber der Revision nicht zu tragen. Nach herrschender Lehre gehört als weitere Voraussetzung zur Annahme einer Äquivalenz, daß der Durchschnittsfachmann entweder ohne weiteres, d.h. ohne besondere Überlegung gleichwirkende Mittel, die ihm zur Verfügung stehen, zur Lösung der gleichen Aufgabe erkennt (glatte patentrechtliche Äquivalente) oder daß er zu ihrer Auffindung den Blick über das technisch Nächstliegende hinaus richtet und sie zwar nicht ohne nähere Überlegung, aber noch ohne erfinderisches Bemühen zur Lösung der besonderen Aufgabe herausfindet (nicht-glatte patentrechtliche Äquivalente; BGH GRUR 1955, 29, 31 - Nobelt-Bund; GRUR 1957, 20, 21 - Leitbleche). Wenn das Berufungsgericht meint, die Ersatzmittel für die schräg geführte Kette seien dem Fachmann nicht nahegelegt, so könnte damit gemeint sein, daß weder ein glattes noch ein nicht-glattes Äquivalent vorliege. Letzteres konnte aber nur im Rahmen eines allgemeinen Erfindungsgedankens (Raumformgedankens) nach Feststellung der Neuheit, des technischen Fortschritts und der Erfindungshöhe für einen solchen geprüft werden.

26

Zu Unrecht lehnt jedoch das Berufungsgericht eine Prüfung eines allgemeinen Erfindungsgedankens mit der Begründung ab, die Klägerin habe einen solchen nicht geltend gemacht. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob eine substantiierte Geltendmachung in jedem Falle erforderlich ist. Denn die Klägerin hat ihre Auffassung, der Schutzumfang des Klagegebrauchsmusters umfasse allgemein Mittel zur Schrägführung der Reben und nicht nur den Einkettenschrägzug ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Das geht schon aus dem Tatbestand des Berufungsurteils hervor (S. 8), nach dem die Klägerin ausgeführt hat, es gehöre "zum Wesen der Erfindung nach dem Klagemuster ..., daß die Reben schräg über die Trommeln geführt worden. Von diesem "Wesentlichen" des Klagemusters werde bei der Verletzungsform identisch Gebrauch gemacht". Dieses Vorbringen umfaßt zumindest die Behauptung, es liege ein glattes oder nichtglattes Äquivalent vor; letzteres konnte aber, wie ausgeführt, nur im Rahmen eines allgemeinen Erfindungsgedankens liegen, dessen Voraussetzungen das Berufungsgericht deshalb zu prüfen haben wird.

27

IV.

Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zu erneuter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen.

Spreng
Claßen
Trüstedt
Ballhaus
Bruchhausen