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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.10.1969, Az.: 4 StR 260/69

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen gemeinschaftlich begangenen Widerstandes gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Gestattung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Grundlagen der Darlegung von Verfahrensrügen im Strafprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.10.1969
Aktenzeichen
4 StR 260/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aschaffenburg - 13.02.1969

Verfahrensgegenstand

gem. Widerstand gegen die Staatsgewalt u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 15. Oktober 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler
Bundesrichter Mayr
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Aschaffenburg vom 13. Februar 1969 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Angeklagte im Fall 1 (Fall Sc.) verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten K. wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Angeklagten sind vom Schwurgericht wie folgt verurteilt worden:

2

1.

Der Angeklagte S. wegen gemeinschaftlich begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Gestattung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§§ 113, 47 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG a.F., 73 StGB) und wegen eines weiteren gemeinschaftlich begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Gestattung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gemeinschaftlich begangener besonders schwerer Unfallflucht (§§ 113, 142 Abs. 1 und 3, 47 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 2 StVG a.F., 73, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von 4 Jahren Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft.

3

2.

Der Angeklagte K. wegen gemeinschaftlich begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 113, 47 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F., 73 StGB) und wegen eines weiteren gemeinschaftlich begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Körperverletzung und gemeinschaftlich begangener besonders schwerer Unfallflucht (§§ 113, 142 Abs. 1 und 3, 47, 223, 230 StGB, 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG a.F., 73, 74 StGB) zur Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnis, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und mit dem Verbot, ihm vor Ablauf von 3 Jahren eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

4

Der Angeklagte S. beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte K. erhebt nur die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. hat teilweise Erfolg.

5

A.

Die Revision des Angeklagten S.

6

I.

Die Verfahrensbeschwerde:

7

1.

Der gerügte Verstoß gegen § 22 Nr. 4 StPO liegt nicht vor. Von einer Tätigkeit des Landgerichtsrats W. als Beamter der Staatsanwaltschaft in der durch die Anklage und den Eröffnungsbeschluß des vorliegenden Verfahrens umgrenzten "Sache" i.S. dieser Vorschrift kann keine Rede sein. Die von der Revision dargelegte Mitwirkung des damaligen Gerichtsassessors W. als Staatsanwalt war abgeschlossen, ehe die dem Angeklagten im jetzigen Verfahren unter Nr. 1 zur Last gelegten Straftaten überhaupt begangen waren. Dies gilt erst recht für die erfolglose Anstiftung zum Meineid (Nr. 2 der Anklage), der Sommer sich erst nach der Berufungsverhandlung vom 4.3.1966 schuldig gemacht haben soll.

8

2.

Die Rüge, die Vorschrift des § 250 StPO sei verletzt, ist ebenfalls unbegründet:

9

a)

Es kann dahingestellt bleiben, ob der von Polizeiobermeister V. gefertigte Vermerk über den vom Angeklagten S. angegebenen Grund für die Verweigerung der Unterschriftsleistung nach seiner Vernehmung verlesen werden durfte oder nicht. Selbst wenn es sich dabei um einen Verstoß gegen § 250 StPO handeln sollte, ist auszuschließen, daß das Urteil darauf beruht. Denn das Schwurgericht hat den Zeugen Vogel entgegen dem Vortrag der Revision über die Gründe, die der Angeklagte S. für seine Weigerung angegeben hat, vernommen und nur diese Angaben bei der Urteilsfindung verwertet (UA S. 18).

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b)

Auch die auszugsweise Verlesung der "Vernehmungsniederschriften und Berichte auf Bl. 13, 17, 22 und 32 der Beweismittelakten I" verstößt nicht gegen § 250 StPO. Das Schwurgericht hat den Verfasser oder Mitverfasser der Vernehmungsniederschrift und der 3 Berichte, den Zeugen V., ausführlich gehört. Die Verlesung dieser zu Beweiszwecken erfaßten Vorgänge erfolgte also nicht zu dem Zweck, die Zeugenaussage zu ersetzen - nur das verbietet § 250 Satz 2 StPO -, sondern diente dazu, die Zeugenaussage zu ergänzen. Dieses Verfahren ist zulässig (vgl. BGHSt 20, 160).

11

3.

Die Aufklärungsrüge, das Gericht hätte den Zeugen Se. vernehmen müssen, greift nicht durch. Der Angeklagte hat auf die Anhörung dieses Zeugen ausdrücklich verzichtet. Über die mit dem Zeugnis des Seipel unter Beweis gestellten Äußerungen des Mitangeklagten K. hat das Schwurgericht noch weitere Zeugen vernommen (Sch., R., St., Schw., B.), die ebenfalls teilweise von S. benannt worden waren. Zum gleichen Beweisthema nach dem ausdrücklichen Verzicht des Angeklagten auch noch den Zeugen Se. zu vernehmen, brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen.

12

4.

Auf eine Verletzung des § 70 StPO kann die Revision unmittelbar nicht gestützt werden. Insbesondere gibt § 70 Abs. 2 StPO als Kann-Vorschrift dem Angeklagten keinen Anspruch auf Ausschöpfung der Beugehaft bis zur höchst zulässigen Dauer von 6 Monaten (vgl. BGH 5 StR 116/56 vom 5.6.1956, Löwe-Rosenberg, StPO 21. Aufl., § 70 Anm. 9 c). Daß hier in der Unterlassung weiterer Maßnahmen nach § 70 StPO, entgegen der Ansicht der Revision, auch kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO zu sehen ist, bedarf bei der Erklärung des Zeugen B., er werde auch nach 6 Monaten nicht aussagen, keiner weiteren Begründung.

13

5.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Ablehnung der vom Angeklagten selbst eingebrachten Beweisanträge auf Vernehmung des Erwin Sch.. Dabei genügt es, auf den zweiten Beweisantrag einzugehen. Die Zurückweisung dieses Beweisantrags wegen Verschleppungsabsicht verstößt gegen § 244 Abs. 3 StPO. Der Ablehnungsgrund der Prozeßverschleppung liegt vor, wenn der Antragsteller eine Verzögerung des Verfahrensabschlusses auf unbestimmte Zeit bezweckt. Es muß daher zweifelsfrei nachgewiesen sein, daß er sich der Unmöglichkeit bewußt ist, durch die beantragte Beweiserhebung eine für ihn günstige Wendung des Verfahrens herbeiführen zu können (BGHSt 21, 118, 121) [BGH 03.08.1966 - 2 StR 242/66]. Das läßt sich bei dem Fehlen einer näheren Begründung des Ablehnungsbeschlusses hier nicht beurteilen. Der vom Schwurgericht angeführte Umstand, daß der Beweisantrag erst "kurz vor dem Plädoyer" gestellt worden ist, genügt nicht (vgl. BGHSt a.a.O. S. 123). Hinzu kommt, daß der in B. wohnende Zeuge Sch. vermutlich schon für den Tag nach der Antragsstellung, der auch noch Sitzungstag war, zur Vernehmung nach Aschaffenburg hätte geladen werden können, so daß das Urteil jedenfalls nicht soweit hinausgezögert worden wäre, daß man von einer Verschleppung hätte sprechen können (BGH NJW 1958, 1789; BGH 1, StR 323/62 vom 25.9.1962).

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Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung des Sch. entspricht somit nicht der Prozeßordnung. Auf dem gerügten Verfahrensmangel kann das angefochtene Urteil beruhen, soweit es den Fall 1 (Fall Sc.) betrifft.

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II.

Die Sachrüge

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1.

Der Schuldspruch zum Fall 2 (Fall Str.) enthält keinen Rechtsfehler. Der Tatbestand des § 113 StGB ist entgegen dem Vortrag der Revision nach den tatsächlichen Feststellungen erfüllt. Wer sich der bereits eingeleiteten Amtshandlung dadurch entzieht, daß er mit Hilfe der der Körperkraft des Polizeibeamten weit überlegenen motorischen Kraft seines Fahrzeugs die Wirkung des Zugriffs des in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindlichen Beamten ausschaltet, wendet physische Kraft gegen die Person des Beamten, d.h. Gewalt i.S. des § 113 StGB an (BGH VRS 19, 188). Die Mittäterschaft des Angeklagten ist ausreichend dargetan, vgl. UA S. 8, 10, 34 bis 37.

17

2.

Die Strafzumessungserwägungen im Fall 2 sind ebenfalls rechtsfehlerfrei. Sie schließen auch aus, daß die Strafhöhe in diesem Fall durch die nun aufgehobene Verurteilung im Fall 1 beeinflußt worden ist, mitaufzuheben war indessen der Ausspruch über die Gesamtstrafe.

18

III.

Die teilweise Zurückverweisung der Sache an eine Strafkammer gründet sich auf § 354 Abs. 3 StPO.

19

B.

Die Revision des Angeklagten K..

20

Die auf die allgemeine Sachrüge veranlaßte Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessungsgründe.

Meyer
Börtzler
Mayr
Spiegel
Hürxthal