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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1969, Az.: 5 StR 481/69

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1969
Aktenzeichen
5 StR 481/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg - 13.05.1969

Verfahrensgegenstand

Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Oktober 1969, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 13. Mai 1969 aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschuldigten, werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

1

Aus sachlichrechtlichem Grunde war das Urteil aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft abzulehnen, die Beschuldigte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen (§ 429 b Abs. 2 Satz 3 StPO).

2

a)

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend vorgetragen hat, setzt sich die Urteilsbegründung nicht näher mit der Frage auseinander, ob die vom Landgericht behauptete Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht auf mildere Weise als durch Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt beseitigt werden könnte. Dessen hätte es aber bedurft, zumal hier auch eine Entmündigung in Betracht kam. Sie kann zulässig sein, wenn die Kranke davor geschützt werden soll, Strafgesetze zu verletzen und deshalb von der Polizei oder der Strafgerichtsbarkeit verfolgt zu werden.

3

b)

Entscheidend für die Urteilsaufhebung war, daß ersichtlich zur Zeit noch nicht festzustellen ist, ob von der Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen wird.

4

Das Landgericht nimmt dies an, begründet es aber nur mit wenigen Worten. Wegen der "Triebhaftigkeit" der Beschuldigten, sei "bei ihr mit ähnlichen Verfehlungen zu rechnen", wobei "nicht nur an eine Kindestötung, sondern auch an Abtreibungshandlungen zu denken" sei.

5

Diese Begründung vermag die einschneidende Maßregel des § 42 b StGB hier nicht zu stützen. Die Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt beschwert die Betroffenen außerordentlich. Deshalb darf sie lediglich dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades und nicht nur die einfache Möglichkeit neuerlicher schwerer Störung des Rechtsfriedens besteht. Diese Frage aber läßt sich nicht allein auf Grund der Krankheit beurteilen (Geistesschwache werden meist unberechenbar sein). Vor allem ist das frühere Verhalten der Kranken, sind die bisher von ihnen begangenen Straftaten zu berücksichtigen.

6

Die Urteilsfeststellungen hierzu ergeben aber noch nicht, daß erhebliche weitere Straftaten und damit eine Störung des Rechtsfriedens von der Beschwerdeführerin mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Selbst der Tatrichter hält eine zukünftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Grunde nur für "denkbar" (UA S. 7). Soweit er bei seinen Rechtsausführungen auch "mit ähnlichen Verfehlungen rechnet", entfernt er sich von den insoweit erschöpfenden Feststellungen des Urteils. Danach hat die jetzt dreißigjährige Beschuldigte vor der Kindestötung - ihrem bisher einzigen Verstoß gegen strafrechtliche Vorschriften - eine andere Schwangerschaft ausgetragen, ohne in den Verdacht geraten zu sein, "Abtreibungshandlungen" oder "eine Kindestötung" versucht zu haben (UA S. 2).

7

Da mit neuen Feststellungen, die die Maßregel des § 42 b StGB stützen könnten, nicht zu rechnen ist, hatte der Senat selbst - in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO - über den Antrag auf Unterbringung zu befinden.

Sarstedt
Schmidt
Schmitt
Börker
Herrmann