Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1969, Az.: VIII ZR 166/67
Wegfall einer behördlichen Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG für die Einziehung geschäftlicher Forderungen einer Genossenschaftsbank; Keine Berührung der Inkassotätigkeit gemäß Art. 1 § 3 Nr. 7 RBerG durch das Rechtsberatungsgesetz; Grenzen für die Bestimmung des Gegenstands des Unternehmens einer Genossenschaft aus deren Zweck
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1969
- Aktenzeichen
- VIII ZR 166/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 21.06.1967
- LG Oldenburg - 14.12.1966
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 53, 1 - 5
- DB 1969, 2129-2130 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 2202-2203 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine Genossenschaftsbank, nach deren Statut Gegenstand des. Unternehmens auch die Einziehung geschäftlicher Forderungen ihrer Genossen ist, bedarf zu einer solchen geschäftsmäßigen Einziehung nicht einer behördlichen Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Juni 1967 und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 14. Dezember 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die 4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Beklagte kaufte im Jahre 1960 von dem Kraftfahrzeughändler H. in R. einem Genossen der klagenden Genossenschaftsbank, einen gebrauchten Personenkraftwagen. Im Dezember 1964 trat h. seine Restforderung aus dem Kaufvertrag von angeblich 2.678,70 DM zur Einziehung an die klagende Genossenschaftsbank ab. Diese hat in der Berufungsinstanz ihre Forderung auf 2.382,80 DM ermäßigt.
Die Vorinstanzen haben die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin verneint und deshalb die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Klägerin keine behördliche Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RBerG) habe und deshalb die Inkassozession an sie gemäß § 134 BGB nichtig sei. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageforderung weiter. Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Die klagende Genossenschaftsbank unterhält, wie sie selbst dargelegt hat, für ihre Genossen eine Inkassoabteilung. Diese nimmt zum Inkasso nur geschäftliche Forderungen der Genossen an. Im Bedarfsfalle erwirkt die Klägerin einen Zahlungsbefehl und gegebenenfalls einen Vollstreckungsbefehl gegen den Schuldner. Wird die Forderung streitig, so bestellt die Klägerin einen Rechtsanwalt, der den Rechtsstreit für sie führt. Für ihre Inkassotätigkeit berechnet sie den Mitgliedern der Genossenschaft eine Vergütung von 3 % der Forderung. Diese Vergütung wird, soweit möglich, auf den Schuldner abgewälzt.
Dieser Sachverhalt erfüllt die Voraussetzungen des Art. 1 § 1 Abs. (1) RBerG: Die Klägerin betreibt geschäftsmäßig die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen und zwar ohne daß ihr dazu, wie die erwähnte Bestimmung grundsätzlich fordert, die zuständige Behörde die Erlaubnis erteilt hat.
2.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen benötigt jedoch die Klägerin eine solche Erlaubnis nicht, weil ihre Inkassotätigkeit gemäß Art. 1 § 3 Nr. 7 RBerG durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt wird.
a)
Diese Bestimmung stellt "die Tätigkeit von Genossenschaften, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder betreuen", von dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 Abs. (1) frei. Welchen "Aufgabenbereich" die einzelne Genossenschaft hat, ergibt sich aus ihrem Statut. Der "Aufgabenbereich" im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. (1) RBerG ist identisch mit dem "Gegenstand des Unternehmens", der sich nach § 6 Nr. 2 GenG aus den Statut der Genossenschaft ergeben muß. Das Statut der Klägerin bestimmt in § 1 Abs. 2:
"Der Gegenstand des Unternehmens ist die Gewährung von Darlehen, die Annahme von Spareinlagen und der Betrieb von sonstigen Geschäften eines Kreditinstituts, sowie die Einziehung geschäftlicher Forderungen ihrer Kunden."
Demnach fällt die Einziehung der Klageforderung in den durch ihr Statut normierten Aufgabenbereich der Klägerin.
b)
Damit wäre allerdings die hier streitige Frage noch nicht entschieden, wenn "die Einziehung geschäftlicher Forderungen ihrer Kunden" nach dem Genossenschaftsgesetz nicht Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sein könnte, ihr Statut also insoweit gesetzwidrig wäre. Für die Bestimmung des Gegenstands des Unternehmens einer Genossenschaft ergeben sich Grenzen aus dem Zweck der Genossenschaften, wie ihn § 1 Abs. 1 GenG für alle Genossenschaften festlegt. Dieser Zweck, mit dem der Gegenstand der Genossenschaft in Einklang stehen muß, kann nur die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes sein. Daß einem solchen Zweck das Inkasso von Geschäftsforderungen der Mitglieder durch die Inkassoabteilung einer Genossenschaftsbank dienen kann, liegt auf der Hand und wird auch vom Berufungsgericht angenommen. Allerdings könnte § 1 Abs. 2 des Statuts der Klägerin im Hinblick auf § 1 GenG zu weit gefaßt sein, soweit als Gegenstand des Unternehmens die Einziehung von Geschäftsforderungen "ihrer Kunden", statt "ihrer Mitglieder" festgesetzt ist, voreusgesetzt, daß Kunden nicht notwendig mit Mitgliedern identisch sind. Der Senat kann hierüber den vorgetragenen Sachverhalt nichts entnehmen, weil ihm nur der Wortlaut des § 1 Abs. 2 und nicht das ganze Statut vorliegt. Für den hier zu entscheidenden Fall kommt es darauf auch nicht an, denn hier zieht die Klägerin die Forderung eines Genossen ein, was auf jeden Fall in ihren legitimen Aufgabenbereich fällt.
c)
Das Berufungsgericht wendet gleichwohl Art. 1 § 1 Nr. 7 RBerG hier nicht an. In Anlehnung an Altenhoff/Busch/Kampmann, RBerG Rdz, 73 hält ee eine einschränkende Auslegung des § 3 Nr. 7 für erforderlich, weil das Gesetz dort im Unterschied zu der Fassung der Nr. 1, 4 und 5 nicht die "Rechtsberatung und Rechtsbetreuung" (so: Nr. 1) oder die "Besorgung von Rechtsangelegenheiten" (so: Nr. 4 und 5), sondern eine Betreuungstätigkeit der Genossenschaft im Rahmen ihres Aufgabenbereichs von dem Erlaubniszwang des § 1 ausnehme. Das Berufungsgericht meint, der Gesetzgeber hätte sicher nicht diese Fassung gewählt, wenn er gerade die Inkassotätigkeit von Kreditgenossenschaften von der Erlaubnispflicht allgemein hätte freistellen wollen; vielmehr treffe die Nr. 7 nur den Fall, daß sich im Rahmen einer andersgearteten satzungsgemäßen Betreuungstätigkeit der Genossenschaft, etwa bei der Betriebsberatung, die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung ergebe. Nach Altenhoff/Busch/Kampmann a.a.O. fällt danach die Einziehung von Außenständen eines Genossen durch eine Kreditgenossenschaft beispielsweise dann unter § 3 Nr. 7 RBerG, wenn die einzuziehende Forderung dadurch entstanden ist, daß eine Genossenschaft, um den Erwerb oder die Wirtschaft des Mitglieds zu fördern, ein Absatzgeschäft vermittelt hat. Der Senat vermag sich dieser einschränkenden Auslegung des Art. 1 § 3 Nr. 7 RBerG jedenfalls für den Fall nicht anzuschließen, daß - wie hier - das Statut einer Genossenschaftsbank als Gegenstand des Unternehmens auch die Einziehung geschäftlicher Forderungen ihrer Genossen bestimmt.
Wieso für eine solche einengende Auslegung, wie sie das BU vertritt, aus der unterschiedlichen Fassung der Nr. 7 im Vergleich zu der Nr. 1, 4 und 5 des § 3 etwas herzuleiten sein soll, ist nicht ersichtlich. Daß auch die Nr. 7 sich ausschließlich auf "die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" im Sinne des § 1 Abs. (1) des Gesetzes bezieht, ist selbstverständlich, weil das ganze Gesetz überhaupt nur die "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" regelt. Nach dem Wortlaut der Nr. 7 ist deshalb Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit einer Genossenschaft, die eine fremde Rechtsangelegenheit besorgt, nur, daß sie dabei im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder betreut. Voraussetzung ist aber nicht, daß die Besorgung fremder Rechtsangelegenheit bei einer anderen, zum "eigentlichen" Aufgabenbereich der Genossenschaft gehörenden Betreuungstätigkeit der Genossenschaft anfällt. Vielmehr kann eine Genossenschaft ihren Aufgabenbereich auch so bestimmen, daß sie ihren Mitgliedern die Besorgung von Rechtsangelegenheiten als Nebenleistung gewährt (Meyer/Meulenbergh, Genossenschaftsgesetz 10. Aufl. § 1 Anm. 1 c). Das ist jedenfalls insoweit unbedenklich, als die satzungsgemäße Nebenleistung dem allgemeinen Genossenschaftszweck des § 1 GenG - Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder - dient und den Charakter der Genossenschaft nicht beeinflußt. Beide Voraussetzungen sind für die Inkassotätigkeit einer Genossenschaftsbank so, wie die Klägerin sie ausübt, zu bejahen (so im Ergebnis auch Jonas, Das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung, 1936, zu Art. 1 § 3 Nr. 7 - Jonas stand zeitlich und sachlich als Ministerialrat im Reichsjustizministerium der Entstehung des Gesetzes nahe -; anderer Meinung Altenhoff/Busch/Kampmann RBerG 2. Aufl. a.a.O.; Schorn, Rechtsberatungsmißbrauchsgesetz 1957 S. 138). Das Genossenschaftsprivileg des Art. 1 § 3 Nr. 7 RBerG findet, wie Jonas a.a.O. zutreffend hervorhebt, vor allem darin seine Begründung, daß die Genossenschaften ohnehin schon weitgehend unter Aufsicht stehen (vgl. §§ 53 ff GenG).
3.
Gemäß §§ 564, 565 Abs. 3 Nr. 1, 538 Abs. 1 Nr. 2 (analog) ZPO war deshalb unter Aufhebung der Urteile der Instanzgerichte die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dem Landgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil diese Kostenentscheidung von der neuen Sachentscheidung abhängt.
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier