Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1969, Az.: VI ZR 69/68
Heilungskosten; Erstattung von Behandlungskosten; Arztkosten; Heilbehandlung im Ausland; Unfallverletzung; Dauerschaden; Verkehrsüblicher Aufwand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 69/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1970, 129 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 2281-2282 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1969, 1040
Redaktioneller Leitsatz
Zur Erstattungsfähigkeit von Heilungskosten, die unfallbedingt sind:
1. Entscheidender Maßstab ist die Angemessenheit.
2. Auch erhebliche Mehraufwendungen für eine Heilbehandlung im Ausland können in Ausnahmefällen zu ersetzen sein. Das setzt voraus, da0 die Heilbehandlung im Hinblick auf Art und Intensität der Verletzung, potentielle Dauerschäden und besondere Genesungschancen als sachgemäß, geboten und auch angemessen zu betrachten ist.