Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1969, Az.: 4 StR 286/69
Bremsweg eines PKWs; Reaktionsansprechzeit und Bremsansprechzeit eines KFZ-Führeres; Fehleinschätzung der Geschwindigkeit herannahender Fahrzeuge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1969
- Aktenzeichen
- 4 StR 286/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kaiserslautern - 17.04.1969
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. September 1969,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal,
Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 17. April 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Landau (Pfalz) zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Auflösung einer früheren Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen wegen eines Vergehens der fahrlässigen Tötung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur im Strafausspruch Erfolg.
1.
Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Nach den tatsächlichen Feststellungen hätte der Angeklagte bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits auf eine Entfernung von 70 m sehen können, wie die von der Bushaltestelle kommende Fußgängerin in der Kreuzung der Bundesstraße 40 mit der Landstraße 382 den linken Fahrbahnrand der B 40 überschritt und mit dem Überqueren begann. In diesem Falle mußte er dann aber auch damit rechnen, daß die 66-jährige Frau die nicht sehr breite Straße in einem Zug, ohne anzuhalten, überqueren würde. Das Urteil geht davon aus, daß Dämmerung bis Dunkelheit herrschte. Es ist eine jedem Autofahrer bekannte Erfahrung, daß, anders als am Tage, in der Dunkelheit sowohl die Geschwindigkeit wie die Entfernung herannahender Kraftfahrzeuge leicht falsch eingeschätzt werden. Der Angeklagte hätte also, zumal er kein Warnzeichen mit der Hupe gegeben hatte, auch aus diesem Grunde keineswegs davon ausgehen dürfen, die Frau "würde nicht weiterlaufen". Daß er bei sorgfältiger Beobachtung der vor ihm liegenden Straße rechtzeitig hätte anhalten können, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zweifelhaft. Bei der festgestellten Geschwindigkeit und der zugrunde gelegten Bremsverzögerung ergibt sich ein Anhalteweg von höchstens 63,3 m (zurückgelegte Wegstrecke während der Reaktions- und Bremsansprechzeit = 22,2 m; Bremsweg = 4191 m). Die Revision, die einen längeren Anhalteweg errechnet, vermag nichts dafür anzugeben, warum bei diesem Angeklagten eine erhöhte Reaktions- und Bremsansprechzeit anzuwenden ist. Der Bundesgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung dafür 0,7 bis 0,8 Sekunden, in aller Regel jedenfalls nicht mehr als eine Sekunde angebracht (vgl. u.a. BGH VRS 18, 265, 267 m. Nachw.; 21, 293, 296; 24, 202, 204; 27, 100, 102; vgl. auch Förste DAR 1967, 201, 204).
2.
Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Gemäß Art. 106 des 1. StrRG v. 25. Juni 1969 (BGBl I 69, 645) verhängt das Gericht nach der Übergangsfassung des § 27 b StGB eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur unter den besonderen, in dieser Vorschrift näher dargestellten Umständen. Die neue Strafkammer muß daher prüfen, ob solche Umstände hier gegeben sind. Mit der Aufhebung des Strafausspruchs ist die Beschwerde gegen die Höhe der auferlegten Geldbuße gegenstandslos geworden.
Mayr
Spiegel
Hürxthal
Müller