Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.08.1969, Az.: 1 StR 124/69

Wegfall eines Angriffs des Beschlusses § 349 Abs. 2 StPO gemäß § 33 a StPO wegen fehlender Ausführungen zur Schrüge nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.08.1969
Aktenzeichen
1 StR 124/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 26.07.1968

Fundstellen

  • BGHSt 23, 102 - 103
  • MDR 1969, 1022-1023
  • NJW 1969, 2057 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Der Beschluß des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO kann nicht gemäß § 33 a StPO mit der Begründung angegriffen werden, dem Beschwerdeführer sei nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist keine Gelegenheit gegeben worden, weitere Ausführungen zur Sachrüge zu machen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 13. August 1969
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verurteilten, den Beschluß des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 1969 aufzuheben und ihn zur Ausführung der Sachrüge gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Juli 1968 in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird verworfen.

Gründe

1

Die - rechtzeitige - Revisionsbegründung vom 12. Februar 1969 (eingegangen am 13. Februar 1969) enthält neben der Ausführung der Werfahrensrügen die allgemeine Sachrüge mit dem Zusatz: "Ergänzende Ausführungen zur Sachrüge bleiben einem besonderen Schriftsatz vorbehalten".

2

Ein weiterer Schriftsatz ist weder bis zum Antrag des Generalbundesanwalts, die Revision durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, noch innerhalb der durch die Mitteilung dieses Antrags an den Verteidiger (am 3. April 1969) in Lauf gesetzten Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 StPO eingegangen. Danach war das Revisionsgericht durch den "Vorbehalt" unter keinem Gesichtspunkt gehindert, über die Revision zu entscheiden, zumal es auf die allgemeine Sachrüge ohnedies zur Nachprüfung des Urteils im vollen Umfange verpflichtet war.

3

Nachdem vom Beginn der Frist zur Revisionsbegründung fast vier Monate und von ihrem Ablauf nahezu drei Monate vergangen waren, kann auch keine Rede davon sein, daß mit der Entscheidung nicht angemessene Zeit gewartet worden wäre. Im übrigen mußte der Verteidiger nach Mitteilung des Verwerfungsantrags des Generalbundesanwalts auch ohne zusätzlichen Hinweis damit rechnen, daß nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 StPO alsbald entschieden wurde; daß in der Begründung dieses Antrags nicht gesondert zur Sachrüge Stellung genommen wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da dem Verteidiger als Anwalt bekannt ist, daß es eine gesonderte Entscheidung über Verfahrensrügen nicht gibt.

4

Der Antrag ist außerdem deswegen unbegründet, weil der Bundesgerichtshof bei der Beschlußverwerfung vom 6. Mai 1969 keine Tatsachen und Beweisergebnisse ohne vorherige Anhörung des Antragstellers zu seinem Nachteil verwertet hat. Das ist rechtlich gar nicht möglich, weil seine Entscheidung zur Sachrüge auf dem im Urteil festgestellten Sachverhalt beruht, zu dem der Antragsteller im ersten Rechtszug hinreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte. In Wirklichkeit bezweckt der Antrag die Neueröffnung des Revisionsrechtszuges. Das ist gesetzlich nur im Wege der Wiedereinsetzung möglich; diese ist jedoch, da im Beschluß vom 6. Mai 1969 bereits eine Sachentscheidung ergangen ist, unzulässig (BGHSt 17, 94).

5

Bei dieser Sachlage kann unentschieden bleiben, ob ein Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO erfolgreich gemäß § 33 a StPO angegriffen werden könnte, soweit bezüglich des Vertrags zu Verfahrensrügen der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wäre.

Hübner
Loesdau
Mösl
Pikart
Pfeiffer