Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1969, Az.: VI ZR 49/68
Halter eines Kfz; Tatsächliche Verfügungsgewalt; Sachherrschaft; Zulassung eines Pkw; Haftpflichtversicherung; Mieter eines Kfz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 49/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1969, 907
Redaktioneller Leitsatz
Als Halter eines Kfz ist derjenige anzusehen, der das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und dafür vorausgesetzte Verfügungsgewalt innehat. Für die Eigenschaft als Halter eines Kfz ist es nicht entscheidend, daß das Kfz auf den Namen der Person zugelassen ist und bei dieser haftpflichtversichert ist.
Hinweise: Ebenso BGH vom 29.5.1954, NJW 1954, 1198.