Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1969, Az.: III ZR 196/66
Testierunfähigkeit wegen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit des Erblassers; Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 196/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 28.10.1966
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Anwaltsangestellte Margarete R., Wi./E.
Prozessgegner
1. Verkäuferin Gertrud Sch., geb. Es., Br.-V., H.straße ...
2. Eheleute Christian Es. und Gertrud Es. geb. D., Br.-V., H.straße ...
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Juni 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Oktober 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die am ... 1962 im Alter von 63 Jahren ledig verstorbene Franziska Ro. hat am 5. Januar 1960 durch notarielles Testament (Urkunde des Notars Dr. St. in K. - U.R. Nr. .../1960) die Beklagte zu 1) als Alleinerbin eingesetzt und zur Urkunde desselben Notars den Beklagten zu 2). Grundbesitz verkauft und aufgelassen. Die Eigentumsänderung ist im Grundbuch eingetragen worden. Die Klägerin, die neben den Zeugen Egon R., Josef R. und Frau Katharina S. geb. R. als gesetzliche Erbin berufen wäre, macht geltend, Franziska R. sei geisteskrank gewesen; Testament und Kaufvertrag seien nichtig.
Wie unter den Parteien unstreitig ist, wurde Franziska R. am 26. Januar 1962 auf Veranlassung des Arztes Dr. El. vom Ordnungsamt der Stadt Br. als geisteskrank in das Rh. Landeskrankenhaus in B. eingewiesen. Die Einweisung wurde gerichtlich bestätigt und blieb bis zum Tode der Franziska Ro. bestehen. Eine Gehirnsektion ergab, daß eine organische Hirnatrophie mit Erweiterung des Ventrikelsystems vorgelegen hatte. Die Parteien streiten letztlich darum, ob die Krankheit bereits am 5. Januar 1960 einen solchen Grad erreicht hatte, daß Franziska R. nicht mehr geschäfts- und testierfähig war.
Die Klägerin behauptet, Franziska R. habe schon vor 1960 an Verwirrungszuständen und Halluzinationen gelitten; sie habe ein krankhaftes Mißtrauen an den Tag gelegt und Anzeichen von Verfolgungswahn erkennen lassen, auch sei sie immer mehr verwahrlost; sie sei wegen ihres Zustands von dem. Privatdozenten Dr. N. in K. behandelt werden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Nichtigkeit des Testaments und des Kaufvertrags festzustellen und die Beklagten zu 2) zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der gesetzlichen Erben als Eigentümer der verkauften Grundstücke zu willigen sowie diese Grundstücke an die gesetzlichen Erben herauszugeben.
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag der Beklagten abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Die Beklagten bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Landgericht und Oberlandesgericht sehen den der Klägerin obliegenden Beweiß nicht als geführt an, daß die Erblasserin sich bereits am 5. Januar 1960 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe (§ 104 Nr. 2 BGB). Sie stellen insbesondere auf das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Obermedizinalrats Dr. F. ab. Der Sachverständige ist aufgrund der Zeugenaussagen, der Unterbringungsakten des Amtsgerichts B. (...) und der über die Erblasserin geführten Krankengeschichte des Rh. Landeskrankenhauses in B. zu dem Ergebnis gelangt, die Erblasserin sei von jeher eine abnorme eigenartige, verschrobene, etwas sonderlinghafte, schwierige, psychopathische Persönlichkeit gewesen, indessen sei außerordentlich zweifelhaft, ob sie am 5. Januar 1960 geisteskrank und testierunfähig gewesen sei, und es sprächen sehr viel gewichtigere Gründe dafür, daß sie sich zum fraglichen Zeitpunkt in einem geschäftsfähigen Zustand befunden habe. Der Hausarzt der Familie R., N., hat als Zeuge schriftlich u.a. erklärt, die Erblasserin habe auf ihn als Untersucher und Beobachter schon Ende der 20iger Jahre eindeutig auffällig gewirkt, sei merkwürdig unruhig, vorstimmt, unsicher und zerfahren aufgetreten, es seien Absenzen mit Aufmerksamkeitsstörungen und flacher Lebensauffassung erkennbar gewesen. Charakterschwierigkeiten, Ideenflucht und deutliche Verwirrtheitszustände hätten die Kranke sich selbst und ihrer Umgebung gegenüber schon früh hilfsbedürftig, auch widerspenstig und sicherlich später zum Spielball ihrer Umgebung gemacht. Der charakterliche und besonders auch geistig-seelische Abbau der Kranken aufgrund organischer Hirnerkrankung (Schizophrenie) habe sie im Verein mit Einsichtslosigkeit und Bildungsgrad nach seiner - des Zeugen - ärztlicher Überzeugung schon sehr viele Jahre vor 1960 testierunfähig gemacht und die fraglos außer Stande gesetzt, die Bedeutung z.B. notarieller Akte und Erbentscheidungen zu erkennen. Der Gutachter hat in diesen Angaben lediglich eine Bestätigung des auch von den übrigen Zeugen geschilderten psychopathischen Zustandes der Erblasserin gesehen und weiter ausgeführt, es könne nicht von einer Psychopathie (seelische Variationen ohne Krankheitswert) auf alle möglichen geistigen Erkrankungen geschlossen werden, wie es nach den Ausführungen von Dr. N. den Anschein habe. Auch habe dieser die Erblasserin in der hier in Frage kommenden Zeit nicht untersucht.
2.
Die Revision rügt, dem Landgericht hätten die Akten des Amtsgerichts B. über die Unterbringung der Erblasserin vorgelegen; das Berufungsurteil erwähne diese Akten nicht; da ihr Inhalt für die Beurteilung des Gutachtens Dr. F. unbedingt erforderlich sei, hätte der Berufungsrichter sie wie das Landgericht zum Gegenstand der Urteilsfindung machen müssen; daß dies nicht geschehen sei, zeige, daß sich der Tatrichter nicht mit der notwendigen Sorgfalt des Gutachtens angenommen und nicht die erforderliche Sachkunde besessen habe. Die Rüge hat keinen Erfolg. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten die für die Beurteilung wesentlichen Vorgänge aus den Unterbringungsakten, insbesondere die gutachtlichen Äußerungen der Ärzte, wiedergegeben. Daß dies unrichtig oder unvollständig geschehen sei, ist von der Klägerin im ersten und zweiten Rechtszug nicht vorgetragen worden, obwohl das Gutachten einer eingehenden Kritik unterzogen worden ist. Die Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, daß das Berufungsgericht irgendwelche wesentlichen Gesichtspunkte außer acht gelassen habe, die sich etwa aus den Unterbringungsakten - die die hier entscheidende Zeit nicht betreffen - hätten ersehen lassen. Wenn ihm die Akten nicht vorgelegen haben sollten, so könnte hieraus weder der Vorwurf ungenügender Prüfung begründet werden, noch wäre ein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben, das Berufungsurteil könne auf der unterlassenen Beiziehung dieser Akten beruhen.
3.
Das Berufungsgericht führt im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus, auch die Aussagen der Ärzte Dr. El. und Dr. N., des Notars Dr. St. und seines Bürovorstehers Be. könnten keine sichere Grundlage für die Annahme ergeben, die Erblasserin sei am 5. Januar 1960 geschäfts- und testierunfähig gewesen. Die Revision rügt, diese Wendung des Berufungsurteils lege den Verdacht nahe, daß der Tatrichter an die Beweisführungspflicht der Klägerin zu hohe Anforderungen im Sinne einer "Sicherheit" gestellt und damit §§ 282, 286 ZPO verletzt habe. Die Rüge ist unbegründet. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts wie die des Landgerichts, auf die sich das Berufungsgericht in zulässiger Weise bezogen hat, lassen keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß an die Beweisführung der Klägerin zu hohe Anforderungen gestellt worden seien. Mit Ausnahme Dr. N. waren die angeführten Zeugen ebenso wie der Arzt Dr. El., der 2 Jahre später ihre Einweisung in eine Heilanstalt veranlaßt hat, der Ansicht, die Erblasserin sei im Januar 1960 geschäftsfühig gewesen. Unter diesen Umständen spricht nichts dafür, das Berufungsgericht habe unter "Sicherheit" unumstößliche Gewißheit und nicht nur dasjenige geringere Maß an Gewißheit verstanden, das nach allgemeiner Ansicht zur Bildung der richterlichen Überzeugung ausreicht, d.h. einen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit, daß er nach der Lebenserfahrung praktisch der Gewißheit gleichkommt (RGZ 102, 316, 321; 162, 223, 229; 163, 321, 324; BGHZ 7, 116, 119) [BGH 14.07.1952 - IV ZR 25/52].
4.
Entgegen der Ansicht der Revision mußte das Berufungsgericht dem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens, der in der Berufungsbegründung gestellt war, nicht deshalb stattgeben, weil es sich bei der Frage, ob die Erblasserin im Januar 1960 geschäftsfähig gewesen sei, um eine besonders schwierige Frage gehandelt hätte. Es liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, ob ein Obergutachten einzuholen ist oder nicht. Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens, deren Einhaltung im Revisionsverfahren nachgeprüft werden kann, hat die Rechtsprechung nur ausnahmsweise bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln des vorhandenen Gutachtens anerkannt (BGH LM Nr. 2 zu § 739 ZPO = MDR 1953, 605; VersR 1960, 596; III. ZR 144/59 vom 11. Juli 1960 So 10; III ZR 55/60 vom 8. Mai 1961 S. 5; III ZR 99/63 vom 16. Dezember 1963 = VoroR 1964, 440). Die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit einer Person stellt normalerweise keine besonders schwierige Frage dar, wie auch die Revision einräumt (BGH Urt. v. 12. Januar 1962 - V ZR 179/60 = LM § 286 (A) ZPO Nr. 20). Allerdings hat der Gutachter ausgeführt, die Begutachtung des Geisteszustandes eines Verstorbenen gehöre zu den schwierigsten Aufgaben des psychiatrischen Sachverständigen, besonders dann, wenn er den Verstorbenen nicht gekannt und kein anderer Sachverständiger Gelegenheit gehabt habe, Feststellungen zu treffen, auf die der spätere Gutachter sich stützen könne. Indessen versteht die angeführte Rechtsprechung unter besonders schwierigen Fragen jedenfalls im Grundsatz diejenigen, in denen die Frage als solche und trotz Vorhandensein der erforderlichen Beurteilungsgrundlagen besonders schwer zu beantworten ist; davon geht auch die zuletzt genannte Entscheidung aus. Dagegen ist eine Frage nicht schon deshalb besondere schwierig, weil genügende Beurteilungsgrundlagen fehlen und der Gutachter sich deshalb außer Stande sieht, die Frage zu bejahen oder zu verneinen. Das schließt die Möglichkeit nicht aus, daß sich eine nur aufgrund besonderer Sachkunde oder besonderer Methoden zu beurteilende und deshalb als besonders schwierig anzuerkennende Frage deshalb stellt, weil es an Grundlagen fehlt die Frage aufgrund normaler Sachkunde und der Üblichen Methoden zu entscheiden, wenn etwa das vorhandene Untersuchungsmaterial mengenmäßig nicht ausreicht, mit diesen Methoden das Vorhandensein eines bestimmten Stoffes nachzuweisen, während mit besonderen Methoden dieser Nachweis noch geführt werden kann. Für das Berufungsgericht waren jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, ein anderer Gutachter könne anhand des vorliegenden Tatsachenmaterials aufgrund besserer Sachkunde zu einem bestimmten Ergebnis gelangen, d.h. die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin für den maßgebenden Zeitpunkt mit Gewißheit bejahen oder verneinen. Es verhilft der Revision auch nicht zum Erfolg, daß sie ein Gutachten des Professor Dr. Schm. vorgelegt hat, nach dem die Erblasserin wahrscheinlich an einer Pick'schen Atrophie des Gehirns, einer sich über längere Zeiträume hinziehenden Krankheit, gelitten hat und bereits längere Zeit - mehr als 2 Jahre - vor den Ausbruch massiver Erscheinungen (Januar 1962) und ihrer Einweisung in die Anstalt psychisch verändert gewesen ist. Das Berufungsgericht hatte die Entscheidung, ob eine besonders schwierige, die Einholung eines Obergutachtens erfordernde Frage vorliege, aufgrund des ihm vorliegenden Sachverhalts zu treffen. Es liegt kein Rechtsverstoß darin, daß es im Einklang mit der Rechtsprechung die Frage der Geschäftsfähigkeit der Erblasserin nicht als besonders schwierige beurteilt hat. Daran ändert es nichts, wenn hinterher neue Gesichtspunkte Zweifel an der objektiven Richtigkeit der Beurteilung begründen. Die Voraussetzungen unter denen ausnahmsweise neues Vorbringen in der Revisionsinstanz zu beachten ist, liegen nicht vor; das macht auch die Revision nicht geltend.
5.
Dagegen hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt, indem es ohne eigene Würdigung der vom sachverständigen Zeugen Dr. N. bekundeten Tatsachen sich dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. F. angeschlossen hat, obgleich der Gutachter sich mit diesen Tatsachen ebenfalls nicht auseinandergesetzt, sondern ausschließlich auf die von den Zeugen vorgenommene medizinische Beurteilung eingegangen ist.
Zwar ist entsprechender Vortrag der Revision nur im Rahmen der Rüge betreffend die Nichtbestellung eines Obergutachters erfolgt. Doch wendet die Revision sich damit erkennbar auch gegen die Vollständigkeit der Beweiswürdigung. Sie will damit geltend machen, der Gutachter und das Gericht seien bei Würdigung der Aussage des sachverständigen Zeugen nicht auf die von diesem Zeugen - allerdings sehr allgemein und ohne Angabe näherer Einzelheiten - bekundeten Umstände, wie Verwirrtheit, Abwesenheitszustände usw, des Erblassers, eingegangen. Diese Rüge ist in der Tat begründet. Der Gutachter und das Gericht haben die allgemein gehaltenen Tatsachenbekundungen des sachverständigen Zeugen zwar daraufhin untersucht, ob sie Anhaltspunkte für den Ausschluß der Geschäftsfähigkeit des Erblassers ergäben. Bei dem Fehlen der näheren Beschreibung der in jenen Fällen vom sachverständigen Zeugen beobachteten Erscheinungen des Erblassers war eine dem Gutachter und dem Gericht zukommende medizinische Würdigung aber nicht erschöpfend möglich. Insoweit hat das Gericht den Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt; es hätte diesen sachverständigen Zeugen zur Vervollständigung seiner tatsächlichen Bekundungen anhalten müssen. Dabei wäre es zweckmäßig, geradezu geboten gewesen, diesen sachverständigen Zeugen, der den Erblasser als dessen Hausarzt seit Jahrzehnten kannte, der als Mediziner auch ins einzelne gehende Fragen über die von ihm beobachteten Erscheinungen bei dem Erblasser sicherlich viel genauer und bestimmter als Laienzeugen beschreiben konnte, und der damit einer der wichtigsten Zeugen war, in Anwesenheit des gerichtlichen Sachverständigen zu vernehmen, um dem Sachverständigen Gelegenheit zu weiteren Fragen in tatsächlicher Beziehung an diesen Zeugen zu geben, wie das hinsichtlich eines großen Teiles der anderen Zeugen auch geschehen ist.
Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen und auch mit anderer Begründung nicht gehalten werden, vielmehr muß es aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten bleibt. Zu einer förmlichen Aufhebung eines Teils des Verfahrens (§ 564 Abs. 2 ZPO) besteht kein Anlaß, da es ggf. genügen wird, die bisherige Beweisaufnahme lediglich zu ergänzen, insbesondere nach mündlicher Anhörung Dr. N. durch das Berufungsgericht und einen psychiatrischen Sachverständigen.
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Keßler