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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1969, Az.: I ZR 26/68
„Champi-Krone“

Streit zwischen Getränkeherstellern über die Verwendung von Warenzeichen; Vorliegen einer Verwechselungsgefahr; Vorliegen einer Irreführung des Verbrauchers; Verwendung des Warenzeichens außerhalb von Deutschland

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1969
Aktenzeichen
I ZR 26/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11493
Entscheidungsname
Champi-Krone
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 05.12.1967

Fundstellen

  • MDR 1969, 829-830 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 2087-2089 (Volltext mit amtl. LS) "Champi-Krone"

Verfahrensgegenstand

Champi-Krone

Prozessführer

Firma Georg Sch., S./We.

Prozessgegner

Institut National des Ap. d'O. des V. et E. de Vie, P. (Fr.), Avenue des Ch. El.,
vertreten durch seinen Direktor, Herrn Henri Pe.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die in den Anlagen A und B des Abkommens vom 8. März 1960 aufgeführten Bezeichnungen dürfen für Erzeugnisse aus einem anderen Lande auch nicht in abgewandelter Form verwendet werden, sofern diese ihrem Sinne nach den gleichen Eindruck wie die geschützte Bezeichnung hervorruft oder geeignet ist, den in dieser verkörperten Werbewert zu beeinträchtigen.

  2. b)

    Dem Abkommen liegt nicht der dem deutschen Kennzeichenrecht entsprechende Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr zugrunde.

  3. c)

    Der Schutz nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 3 des Abkommens ist auch gegen die Verwendung der in Anlage B genannten Bezeichnungen als besonderes Geschäftsabzeichen im Sinne des § 16 Abs. 3 UWG gegeben.

  4. d)

    Zur Frage der Verwirkung der Ansprüche auf Schutz nach dem Abkommen.

  5. e)

    Das Abkommen als solches begründet keinen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung bereits eingetragener Warenzeichen.

  6. f)

    Die in dem Abkommen enthaltenen Kennzeichnungsverbote für Waren bestimmter örtlicher Herkunft sind im patentamtlichen Eintragungsverfahren zu beachten (im Anschluß an BGH GRUR 1964, 136 - Schweizer).

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1969
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Girisch
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Sprungrevision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 1967 im Kostenpunkt und in Ziffer I Nr. 2 (Klage auf Einwilligung in die Löschung des Warenzeichens) aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die Beklagte hat 9/10 der Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte stellt her und vertreibt ein Getränk aus Pils und Sekt unter der Bezeichnung "C.-K.", ein Aprikosentrinkfrucht-Sektmischgetränk unter der Bezeichnung "C. A.-M." und ein Orangentrinkfrucht-Perlweinmischgetränk unter der Bezeichnung "C.-Pe.". Auf dem Hauptetikett ihres Pils-Sektgetränks sind außerdem die Worte "C. Mo." als besondere Bezeichnung des Geschäftsbetriebes der Beklagten aufgeführt. Die Beklagte ist ferner Inhaberin des unter Nr. ... aufgrund einer Anmeldung vom ... 1964 am ... 1965 für die Waren Bier und bierähnliche Getränke eingetragenen Warenzeichens "C.k.".

2

Das klagende Insitut sieht in der Verwendung dieser Bezeichnungen eine Verletzung des deutsch-französischen Abkommens vom 8. März 1960 sowie von § 3 UWG. Es hat deshalb mit der am 18. April 1967 eingereichten Klage Unterlassung der Verwendung der Bezeichnungen "C.-K.", "C. A.-M." und "C.-Pe."

3

für die genannten Waren, Unterlassung der Bezeichnung "C. Mo." als besondere Geschäftsbezeichnung und Einwilligung in die Löschung des Warenzeichens "C.k." gefordert.

4

Die Beklagte hat bestritten, daß die Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen gegen das Abkommen verstoße und hilfsweise geltend gemacht, sie habe durch Benutzung der Bezeichnungen seit 1955 einen unentziehbaren Besitzstand an den Bezeichnungen erlangt; auch habe das klagende Institut ebenso wie die Firma Vv. L.-Per. & Co., deren Ansprüche das klagende Institut aufgrund einer Ermächtigung im eigenen Namen geltend macht, ihnen etwa zustehende Ansprüche verwirkt.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der unter Zustimmung des klagenden Instituts eingelegten Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klagepartei bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

6

I.

Die Sachbefugnis des klagenden Instituts ergibt sich für die Unterlassungsansprüche aus Art. 7 Abs. 2 des Abkommens vom 8. März 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen, dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 21. Januar 1961 (BGBl II 22) zugestimmt hat und dessen in deutscher und französischer Sprache abgefaßter Wortlaut jeweils gleichermaßen verbindlich ist. Das klagende Institut erfüllt alle Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs. 1 UWG, wie der erkennende Senat in dem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 25. Juni 1969 - I ZR 15/67 - für entsprechende Unterlassungsansprüche dargelegt hat; darauf wird Bezug genommen. Daneben ergibt sich die Klagebefugnis im vorliegenden Fall auch aus der Ermächtigung der Firma Vv. L.-Per. & Co.

7

Dasselbe gilt für den Anspruch auf Einwilligung in die Zeichenlöschung, da auch dieser Anspruch - seine Begründetheit hier unterstellt - die Erfüllung der in Art. 4 Abs. 1 des Abkommens von der Bundesrepublik übernommenen Verpflichtung bezweckt, die Benutzung der angegriffenen Bezeichnung zu unterdrücken, soweit die inländische Gesetzgebung dies zuläßt. Insoweit kommt nach der inländischen Rechtsprechung der Löschungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB in Betracht.

8

II.

Wie der Senat in dem Urteil vom 25. Juni 1969 - I ZR 15/67 - weiter ausgeführt hat, beschränkt sich der Schutz der in Anlage B zu Art. 3 des Abkommens aufgeführten Regionsbezeichnung Champagne nicht auf die in den Gruppenüberschriften dieser Anlage genannten Warenarten. Grundsätzlich ist die Bezeichnung vielmehr nach Art. 3 des Abkommens Erzeugnissen französischen Ursprungs vorbehalten und auch für diese darf sie nur im Einklang mit den Vorschriften des französischen Rechts verwendet werden.

9

Was den geschützten Warenbereich betrifft, findet dieser Schutz nach dem Gesamtzusammenhang, insbesondere nach Art. 1 und der Präambel des Abkommens allerdings eine Grenze dort, wo eine Beeinträchtigung des Werbewertes der Bezeichnung nach den gesamten Umständen nicht zu befürchten ist. Diese Ausnahme trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu.

10

1.

Im Streitfall werden die angegriffenen, mit dem Wort C. zusammengesetzten Bezeichnungen für deutsche Erzeugnisse, und zwar für solche benutzt, die nicht außerhalb des Warenbereichs liegen, auf dem die besonders wertvolle Bezeichnung Champagner den Schutz des Abkommens beanspruchen kann.

11

a)

Die Beklagte benutzt drei dieser Bezeichnungen für ein deutsches Sekt- bzw. Perlwein-Mischgetränk. Daß die Benutzung der Bezeichnung Champagner auf diesem Warengebiet eine Beeinträchtigung der Interessen der französischen Hersteller von Champagnerwein darstellen würde, bedarf keiner näheren Ausführungen.

12

b)

Das Warenzeichen C.k. ist für Bier und bierähnliche Getränke eingetragen. Die Benutzung der Bezeichnung Champagner für deutsche Erzeugnisse dieser Art wäre gleichfalls geeignet, den Werbewert der Bezeichnung herabzumindern, wie der Senat für eine bestimmte Biersorte in dem erwähnten Parallelurteil dargelegt hat.

13

c)

Schließlich benutzt die Beklagte die Bezeichnung C. Mo. als besondere Bezeichnung ihres Geschäfts im Sinne des § 16 Abs. 3 UWG. Auch gegen eine Verwendung als Geschäftsabzeichen eines deutschen Unternehmens ist der Schutz aus Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 des Abkommens gegeben. Nach Art. 4 Abs. 1 schützt das Abkommen unter anderem gegen die Benutzung der Bezeichnungen "für Erzeugnisse oder Waren" und außerdem "auf Geschäftspapieren oder in der Werbung". Durch beide Alternativen ist auch der Fall der Benutzung als besonderes Geschäftsabzeichen erfaßt, und zwar durch die erste schon deshalb, weil die besondere Geschäftsbezeichnung mittelbar auch die unter ihr vertriebenen Erzeugnisse bezeichnet.

14

2.

Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß der Schutz des Abkommens sich auch auf die Verwendung von Bezeichnungen erstrecken kann, die mit der geschützten Bezeichnung nicht identisch sind. Das hat auch die Beklagte im ersten Rechtszug nicht in Zweifel gezogen. Die Revision ist jedoch der Meinung, nach Art. 4 Abs. 2 des Abkommens sei die vom Landgericht angenommene Erstreckung des Schutzes auf verwechslungsfähige Bezeichnungen ausgeschlossen. Nach dieser Regelung sind die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 1 auch dann anzuwenden, wenn die in den Anlagen aufgeführten Bezeichnungen in Übersetzung oder mit einem Hinweis auf die tatsächliche Herkunft oder mit Zusätzen wie "Art", "Typ", "Fasson", "Nachahmung" oder dergleichen benutzt werden. Aus dieser Fassung kann nicht im Wege des Umkehr Schlusses gefolgert werden, daß die Bezeichnungen gegen alle sonstigen denkbaren Abwandlungen schlechthin ungeschützt bleiben sollten. Allerdings kann aus den in dem Parallelurteil dargelegten Gründen auch nicht angenommen werden, daß dem Abkommen insoweit der für den Schutz betrieblicher Herkunftskennzeichnungen (Warenzeichen und Firmenkennzeichen) in der deutschen Rechtsprechung entwickelte weite Begriff der Verwechslungsgefahr zugrunde liege. Dieser Begriff paßt nicht in jeder Hinsicht auf den Schutz einer örtlichen Herkunftsangabe; so ist z.B. der Begriff der Verwechslungsgefahr in dem Sinne einer irrigen Annahme wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen mehreren Unternehmen auf diese Angaben nicht übertragbar. Es genügt aber jedenfalls, wenn die angegriffene Bezeichnung ihrem Sinn nach denselben Eindruck wie die geschützte Bezeichnung hervorruft, oder wenn deren Abwandlung geeignet ist, den in der geschützten Bezeichnung (Champagne) steckenden Werbewert zu beeinträchtigen. Das ist für den Streitfall mit dem Landgericht zu bejahen.

15

Die Beklagte stellt hierbei auf einen rein äußerlichen Vergleich der Buchstabenfolgen der Bezeichnungen Champagne und C. ab, womit sie zu dem für sie günstig erscheinenden Ergebnis kommt, daß eine Übereinstimmung nur hinsichtlich der Buchstabenfolge C. und damit eher ein Anklang an die Worte C. on oder C. non gegeben sei. Die Beklagte verkennt hierbei jedoch, daß sie ihre Bezeichnungen für Sekt- bzw. Perlwein-Mischgetränke verwendet. Wegen dieser Warenarten liegt es für die Verbraucher von vornherein nahe, den jeweils übereinstimmenden Bestandteil ihrer Bezeichnungen zu dem Wort Champagner zu ergänzen. Die Beklagte berücksichtigt ferner nicht, daß die Bezeichnung C. als eine Verkleinerungsform der Bezeichnung Champagner aufgefaßt werden kann, weil Sprachschöpfungen dieser Art in der Werbung häufig vorkommen. Es muß deshalb mit dem Landgericht davon ausgegangen werden, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem Wort C. einen Anklang an die Bezeichnung Champagne(r) sieht. Dann aber wird der Werbewert der Bezeichnung Champagne durch die Benutzung für derartige Getränke und als Geschäftsabzeichen eines solche Getränke herstellenden Unternehmens beeinträchtigt. Das nach dem Vorbringen der Beklagten in Fr. von einer Brauerei für ein Bier benutzte Warenzeichen C.les spielt für die maßgebenden Vorstellungen des inländischen Verbrauchers schon deshalb keine Rolle, weil die Beklagte nicht dargetan hat, daß dieses Zeichen im Inland in nennenswertem Umfang benutzt sei.

16

III.

Gegen den hiernach begründeten Unterlassungsanspruch erhebt die Beklagte vergeblich den Einwand der Verwirkung.

17

Für die Verwirkung kann nur der seit Ablauf der in Art. 8 des Abkommens zugebilligten Aufbrauchfrist von zwei Jahren seit Inkrafttreten (7. Mai 1961 - vgl. PMZ 1961, 264; also seit 7. Mai 1963) verstrichene Zeitraum in Frage kommen, da der Verletzte vor diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, gegen die Benutzung vorzugehen. Dieser Zeitraum beträgt im Streitfall fast 4 Jahre. Das klagende Institut ist in diesem Punkte der Ansicht, Ansprüchen aus dem Abkommen könne - wie im Falle der irreführenden Werbung nach § 3 UWG - der Verwirkungseinwand schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil das Abkommen den Schutz auch des öffentlichen Interesses an der Vermeidung von Irreführungen bezwecke.

18

Es trifft zwar zu, daß das Abkommen seinen Ausgangspunkt in dem Bestreben hatte, Irreführungen über die örtliche Herkunft von Waren zu verhindern, daß es insoweit also den Schutz eines allgemeinen Verbraucherinteresses bezweckt. Daneben schützt es aber auch das Individualinteresse der Hersteller und Händler, die sich der geschützten Bezeichnungen befugterweise bedienen. Außerdem beschränkt sich das Abkommen nicht auf Fälle der Irreführung; es bezweckt vielmehr in besonderem Maße auch die Erhaltung des in bestimmten Bezeichnungen steckenden geschäftlichen Werbewerts. Hieraus folgt für die Ansprüche aus dem Abkommen, daß die in Bezug auf den Verwirkungseinwand zwischen den Ansprüchen aus § 3 UWG, bei denen der Verwirkungseinwand wegen des öffentlichen Interesses grundsätzlich ausscheidet, und denen aus der Verletzung betrieblicher Herkunftskennzeichen als reinen Individualzeichen (Warenzeichen und Firmenkennzeichen) stehen. Schlechthin auszuschließen ist der Verwirkungseinwand gegenüber den Ansprüchen aus dem Abkommen jedenfalls nicht.

19

Der Verwirkungseinwand ist hiernach nur dann gegeben, wenn im Einzelfall das öffentliche Interesse dem Einwand nicht entgegensteht und außerdem der Verletzer bei gehöriger Prüfung der Rechtslage aus dem Ausbleiben eines Unterlassungsbegehrens den Schluß ziehen konnte, daß die Verwendung seiner Bezeichnung nicht gegen das Abkommen verstoße. Im Streitfall mußte die Beklagte sich aber sagen, daß der Warenbereich, für den sie die angegriffenen Bezeichnungen benutzte, vom Schutz nach dem Abkommen umfaßt war. Die allenfalls zweifelhafte Rechtsfrage, ob der Schutz sich auch auf nicht identische Bezeichnungen erstrecke, hat sie - wie ihr Vorbringen im ersten Rechtszug zeigt - selbst bejaht. Sie hat lediglich die Frage verneint, daß die angegriffenen Bezeichnungen tatsächlich verwechselbar seien. Diese Frage aber war nach der tatsächlichen Auffassung der inländischen Verkehrskreise zu entscheiden, zu deren Prüfung sie selbst in der Lage war.

20

Bei dieser Sachlage konnte die Beklagte aus dem Ausbleiben eines Unterlassungsbegehrens während eines Zeitraums von fast 4 Jahren noch nicht den Schluß ziehen, daß die betroffenen französischen Hersteller und Händler sich mit der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen abgefunden hätten. Die von ihr mitgeteilten Gesamtumsatzzahlen von 1957 bis 1966 (etwa 6 Millionen DM) lassen nicht erkennen, wieviel davon auf die Jahre 1963 bis 1966 entfällt; ihrer Größe nach ließen sie für die Beklagte aber jedenfalls nicht die Annahme zu, die betroffenen französischen Wirtschaftskreise müßten von der angegriffenen Bezeichnungsweise Kenntnis haben. Die Beklagte hätte ferner bei gehöriger Prüfung der Rechtslage aus dem im Jahre 1965 (GRUR Ausl 1965, 363 ff - Remané/Romanée) veröffentlichten Urteil des Landgerichts Düsseldorf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen entnehmen müssen. Gerichtliche Entscheidungen, die ihren Rechtsstandpunkt hätten stützen können, lagen dagegen nicht vor. Umgekehrt mußte die Beklagte in Rechnung stellen, daß auch die französischen Hersteller und Händler besonders die Frage des Vorgehens gegen verwechselbare Bezeichnungen zunächst durch die deutsche Rechtsprechung würden klären lassen, da der Wortlaut des Abkommens insoweit nicht völlig eindeutig ist. Bei Mitberücksichtigung des durch das Abkommen geschützten öffentlichen Interesses daran, daß die angegriffenen Bezeichnungen nicht für deutschen Sekt oder Perlwein enthaltende Getränke verwendet werden, genügt ein Zeitraum von fast 4 Jahren unter diesen Umständen nicht, um die Unterlassungsansprüche nach § 242 BGB als verwirkt anzusehen.

21

IV.

Dem Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Warenzeichens durfte das Landgericht dagegen aufgrund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht stattgeben.

22

1.

Art. 4 Abs. 1 des Abkommens wendet sich nur gegen die Benutzung bestimmter Bezeichnungen. Die Eintragung eines Warenzeichens stellt eine solche Benutzung an sich nicht dar. Das Verbot der Benutzung wahrt die nach dem Abkommen zu schützenden Interessen auch hinreichend, zumal künftig allein schon die Nichtbenutzung während bestimmter Frist zur Zeichenlöschung führt (Art. 2 des Gesetzes vom 4. September 1967, BGBl I 953). Da dem Wortlaut von Staatsverträgen für deren Auslegung besondere Bedeutung zukommt, der Wortlaut des Abkommens aber keinen Anhaltspunkt dafür ergibt, daß es einen Anspruch auf Löschung eingetragener Warenzeichen gewähren wolle, erscheint eine ausdehnende Auslegung insoweit umso weniger angängig, als bei der Auslegung von Staatsverträgen im Zweifel Zurückhaltung geboten ist, soweit damit ein Eingriff in bestehende Privatrechte begründet werden soll. Es ist auch nicht auszuschließen, daß der Inhaber eines eingetragenen Warenzeichens, dem an der Erhaltung des in diesem steckenden wirtschaftlichen Wertes gelegen ist, zu einem mit dem Abkommen vereinbaren Gebrauch seines Zeichens, insbesondere durch Verwendung für Waren französischen Ursprungs, übergeht. Aus dem Abkommen als solchen kann der Anspruch auf Einwilligung in die Löschung deshalb nicht hergeleitet werden.

23

Daran ändert auch der besondere Umstand nichts, daß das hier angegriffene Warenzeichen erst nach Inkrafttreten des Abkommens angemeldet worden war. Zwar hätte bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit des Zeichens das Abkommen berücksichtigt werden müssen (BGH GRUR 1964, 136, 137 - Schweizer). Das aus dem Abkommen herzuleitende Eintragungshindernis kann aber nachträglich nur auf dem Wege des patentamtlichen Löschungsantrags nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 WZG geltend gemacht werden. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene weitere Frage, ob gegen eine schwebende Anmeldung einer nach dem Abkommen geschützten Bezeichnung mit der Klage auf Rücknahme vorgegangen werden kann, ist dahin zu beantworten, daß dies unter der Voraussetzung möglich ist, daß in der Anmeldung die Gefahr einer bevorstehenden Benutzung zum Ausdruck kommt (§ 1004 BGB).

24

2.

Dem Löschungsanspruch kann im Streitfall auch nicht unter dem Gesichtspunkt entsprochen werden, die Eintragung des Warenzeichens bilde auch angesichts des ergangenen Benutzungsverbots einen Störungszustand, dessen Beseitigung die Klagepartei fordern könne. Die Rechtslage aufgrund des Abkommens unterscheidet sich insoweit von derjenigen, die bei der Kollision eines eingetragenen Warenzeichens mit einem älteren Zeichen gegeben ist. Der Inhaber eines älteren Kennzeichenrechts wird durch die fortdauernde Eintragung des jüngeren Warenzeichens in anderer Weise gestört als derjenige, zu dessen Gunsten das Abkommen eine bestimmte Bezeichnung schützt. Er muß stets damit rechnen, daß ihm aufgrund der Eintragung der Einwand einer Schwächung der Kennzeichnungskraft seines Zeichens entgegen gehalten wird; auch kann ihm bei Anmeldung eigener weiterer, im Verwechslungsbereich des jüngeren Zeichens liegender Warenzeichen Widerspruch aus diesem drohen.

25

3.

Die Klagepartei kann aber Löschung des eingetragenen Warenzeichens der Beklagten verlangen, wenn durch dessen Benutzung die Gefahr einer Irreführung im Sinne des § 3 UWG hervorgerufen wird. Daß dies der Fall sei, hat die Klagepartei behauptet. Das Landgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Es bedarf daher noch der Prüfung des Löschungsbegehrens unter diesem Gesichtspunkt, und zwar für jede in dem Warenverzeichnis des angegriffenen Warenzeichens enthaltenen Warenart.

26

V.

Dem Hilfsantrag der Beklagten, die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen, weil das Abkommen bei der hier zugrundegelegten Auslegung wegen Verstoßes gegen Art. 14 GG nichtig sei, kann nicht entsprochen werden.

27

Die Beklagte hat nicht behauptet, eine der von ihr verwendeten Bezeichnungen habe sich schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens als Zeichen der Herkunft von Waren aus ihrem Unternehmen innerhalb beteiligter Verkehrskreise durchgesetzt gehabt (§ 25 WZG). Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß die Beklagte bei Inkrafttreten des Abkommens kein Ausschließlichkeitsrecht an einer der angegriffenen Bezeichnungen hatte, das Gegenstand einer Enteignung hätte sein können.

28

Der nicht durch § 25 WZG geschützte bloße "Besitzstand" des Benutzers eines betrieblichen Herkunftskennzeichens ist kein Ausschließlichkeitsrecht (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, Bd. II, 10. Aufl., § 25 Rdz. 102; Reimer-Heydt, Warenzeichenrecht, 4. Aufl., Kap. 37 Anm. 3; Kap. 40 Anm. 2) und keine eigentumsähnliche, unter dem Schutz des Art. 14 GG stehende Rechtsposition; er muß beispielsweise später eingetragenen Warenzeichen weichen und genießt Schutz nur in dem allgemeinen Rahmen des § 1 UWG gegen unlauteres Verhalten Dritter. Jedenfalls wird in einen derartigen "Besitzstand" aber nicht unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 2, 19 Abs. 2 GG eingegriffen, wenn der Gesetzgeber die Benutzung bestimmter Bezeichnungen aus Gründen der Klarheit der Bezeichnungsweise und der Information der Verbraucher oder im Interesse der Vermeidung auch nur der Gefahr von Irreführungen verbietet. Ergänzend wird hierzu auf die Ausführungen in dem Urteil vom 25. Juni 1969 - I ZR 15/67 - Bezug genommen.

29

VI.

Bezüglich der Unterlassungsanträge war die Revision der Beklagten hiernach zurückzuweisen, hinsichtlich des Löschungsbegehrens jedoch das angefochtene Urteil aufzuheben. Insoweit war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die restlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 566 a ZPO). Die Kosten des Revisionsrechtszuges waren zu 9/10 der Beklagten aufzuerlegen (§§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO).

30

Zur Gewährung der hilfsweise von der Beklagten beantragten Aufbrauchfrist besteht wegen der unter III erörterten Umstände und auch deshalb kein ausreichender Anlaß, weil das Landgericht der Klage aus im wesentlichem übereinstimmenden Gründen stattgegeben hatte.

Krüger-Nieland
Pehle
Sprenkmann
Simon
Girisch