Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1969, Az.: VII ZR 64/67
Voraussetzungen für das Bestehen einer Schadensersatzpflicht; Anforderungen an die Auslegung eines Architektenvertrages
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1969
- Aktenzeichen
- VII ZR 64/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12032
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 20.01.1967
Rechtsgrundlagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 20. Januar 1967 zugestellte Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Bauunternehmer M. hat in der Zeit von November 1958 bis Juni 1959 für die Klägerin in Bischofswiesen-Stangass ein Garagengebäude für 5 Omnibusse erbaut. Den Bauplan hat der Beklagte angefertigt.
An dem Gebäude traten infolge unrichtiger Fundierung alsbald starke Risse auf; die Mauern hängen stellenweise bis zu 18 cm weit über; die Tore schließen nicht mehr richtig.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten und Maltan auf Feststellung geklagt, daß beide als Gesamtschuldner verpflichtet seien, die zur Instandsetzung des Gebäudes erforderlichen Aufwendungen und jeden daran noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Bauunternehmers M. festgestellt, daß dieser gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten der Klägerin nur die Hälfte des entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen habe. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen.
Dieser erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Schadensersatzpflicht des Beklagten. Er sei, so führt es aus, von der Klägerin als Architekt beauftragt gewesen, den Bauplan für das Garagengebäude zu erstellen. Dazu habe auch die Planung der Fundierung unter Berücksichtigung der Bodenverhältnisse gehört. Eine sorgfältige Prüfung des Baugrundes sei schon deshalb veranlaßt gewesen, weil der Geschäftsführer Schrade der Klägerin gegenüber dem Beklagten Zweifel an der Tragfähigkeit des Bodens geäußert hatte. Da wegen des hohen Schnees nicht habe sondiert werden können, seien der Beklagte und Schrade übereingekommen, daß man "ja alles weitere bekomme, wenn mit dem Aushub der Baugrube begonnen werde". Beim Aushub, während dessen der Beklagte fast täglich an der Baustelle gewesen sei, habe sich Anlaß zu weiteren Zweifeln an der Tragfähigkeit des Baugrundes ergeben, als die Arbeiter auf "schwarze Erde" gestoßen seien. Der Beklagte habe sich, obwohl er sah, daß die Baugrube zu 1/3 aus Humus und Torf bestand, damit begnügt, zu dem Polier H. zu sagen, auf diesen Dreck könne man nicht bauen, H. solle mittels eines Rundeisens feststellen, wie weit der schlechte Boden reiche. Um das Ergebnis dieser Untersuchung habe sich der Beklagte jedoch nicht gekümmert. Bei seinem nächsten Besuch auf der Baustelle sei die Fundamentsohle schon betoniert gewesen. Er habe zwar den Polier angewiesen, an der Nordwestecke die Fundamente tiefer zu legen und zu verbreitern, sowie mit Baustahlgewebe zu armieren. Diese Maßnahmen hätten aber im Hinblick auf die 6 m tiefe Torfschicht nicht ausgereicht. Die Verstärkung der Fundamente sei sogar falsch gewesen, weil dadurch der nicht tragfähige Untergrund zusätzlich belastet worden sei.
Die Schadensersatzpflicht des Beklagten leitet das Berufungsgericht aus §§ 633, 635 her, weil der Beklagte die Fundierung nicht so geplant habe, wie es die Bodenverhältnisse erfordert hätten. Einer Fristsetzung nach § 634 BGB habe es nicht bedurft, da der Mangel der Fundamentplanung nicht mehr behoben werden könne.
II.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind unbegründet.
1.
Es kommt vor, daß ein Bauherr einen Architekten lediglich mit der Erstellung der für die baupolizeiliche Prüfung erforderlichen Unterlagen beauftragt und die weitere Durchführung des Bauvorhabens dem Bauunternehmer überläßt. Da die Stärke der Fundamente sich auch nach dem Baugrund richtet, bleibt deren Ausgestaltung Sache des Bauunternehmers. Der Architekt ist alsdann nicht dafür verantwortlich.
2.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei annimmt, eine solche Pflicht übernommen. Der Geschäftsführer Schrade der Klägerin hatte von Anfang an gegenüber dem Beklagten Zweifel an der Tragfähigkeit des Bodens geäußert (BU S. 16). Dieser hat, wie er vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts am 7. Oktober 1966 eingeräumt hat, den bei den Akten befindlichen Fundamentplan erstellt. Als er im Februar 1958 dem Geschäftsführer Schrade die Baupläne aushändigte, kam er mit diesem überein, wegen des damals vorhandenen hohen Schnees keine Bodenuntersuchungen anzustellen, sondern die Fundierung nach den in der ausgehobenen Baugrube vorgefundenen Bodenverhältnissen zu bestimmen.
3.
Davon geht auch die Revision aus. Sie meint aber, das Berufungsgericht habe einen Verzicht der Klägerin auf Planung der Fundamente annehmen müssen und lediglich auf die Verhältnisse und Vorgänge bei den Aushubarbeiten Ende November 1958 abstellen dürfen.
Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Die Planung der Fundamente unter Berücksichtigung des Baugrundes war lediglich hinausgeschoben bis die Baugrube ausgehoben war. Alsdann sollte der Beklagte anhand der angetroffenen Bodenverhältnisse die Fundierung bestimmen. Es handelte sich demnach, wie das Berufungsgericht (BU S. 23) ausführt, um eine - auf später verlegte - Planungsaufgabe des Beklagten und nicht um eine Überwachungstätigkeit. Es ist deshalb unerheblich, daß dem Beklagten weder die Bauführung noch die Bauaufsicht oblag.
4.
Als sich zeigte, daß die Baugrube zu 1/3 aus Humus und Torf bestand (BU S. 18) begnügte sich der Beklagte damit, den Polier H. aufzufordern, mittels eines Rundeisens festzustellen, wie weit der schlechte Boden reichte. Der Polier hat jedoch den Baugrund nicht in dieser Weise geprüft (BU S. 19).
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Beklagte die Prüfung des Baugrundes, von der er die Gestaltung der Fundamente abhängig gemacht hatte, nicht dem Polier überlassen durfte, ohne sie zu überwachen. Seine Anordnung, die Fundamente stellenweise zu vertiefen, zu verbreitern und zu armieren (BU S. 19), reichte nicht aus und war sogar wegen der damit verbundenen stärkeren Belastung des schwachen Baugrundes falsch (BU S. 20). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Jelinck stand an der Schurfstelle I das Fundament unmittelbar in Torf mit grauen Schluffbeimengungen (BU S. 18). Es kann somit nicht mit der Revision davon ausgegangen werden, es habe genügt, daß tiefer gegraben wurde. Die erforderliche Tiefe hing von den Bodenverhältnissen ab. Ohne eine genaue Kenntnis des Baugrundes war aber keine Gewähr dafür gegeben, daß die Verstärkung der im Fundamentplan vorgesehenen Fundamente ausreichte oder nicht sogar falsch war. Daß auch der Bauunternehmer M. den Boden auf seine Tragfähigkeit prüfen mußte, enthob den Beklagten nicht von seiner Verantwortung als Architekt, die sich daraus ergab, daß er auf die Zweifel an der Tragfähigkeit des Bodens hingewiesen war, daß er einen Fundamentplan entworfen hatte, daß er dessen endgültige Gestaltung von den in der Baugrube zu ersehenden Bodenverhältnissen abhängig gemacht und, als diese ausgehoben war, ohne genaue Kenntnis des Baugrundes eine unsachgemäße Erweiterung der Fundamente anordnete.
III.
Das Berufungsgericht verneint ein Mitverschulden der Klägerin im Verhältnis zum Beklagten. Die Angriffe der Revision hiergegen sind ebenfalls unbegründet.
1.
Der Beklagte hat den Statiker Dipl. Ing. S. namens der Klägerin beauftragt, die Stahlbetonkonstruktion für das Garagengebäude zu berechnen. Schellhorn hat damit eine selbständige Leistung gegenüber der Klägerin übernommen. Er war, wie das Berufungsgericht (BU S. 24) richtig ausführt, nicht der Erfüllungsgehilfe des Beklagten gegenüber der Klägerin.
a)
Er könnte aber Erfüllungsgehilfe der Klägerin gegenüber dem Beklagten gewesen sein, wenn die Klägerin dem Beklagten eine den Baugrund berücksichtigende statische Berechnung des Gebäudes geschuldet hätte.
Das verneint das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht.
Inwieweit ein Statiker Bodenuntersuchungen zu veranlassen hat, ist Tatfrage. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Statiker von den in der Baugrube angetroffenen Bodenverhältnissen benachrichtigen müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte kann sich deshalb der Klägerin gegenüber nicht auf ein etwaiges mitwirkendes Verschulden des Statikers berufen.
b)
Da der Beklagte mit der Klägerin vereinbart hatte, die Fundierung auf Grund der in der Baugrube sich ergebenden Bodenverhältnisse zu bestimmen, war die Klägerin nicht gehalten, den Statiker auf eine mangelnde Tragfähigkeit des Bodens hinzuweisen. Das warf wie dem Berufungsgericht beizupflichten ist, gegebenenfalls Sache des Beklagten.
2.
In dem Umstand, daß der Geschäftsführer Schrade in unmittelbarer Nähe der Baustelle wohnte und die Aushubarbeiten hätte überwachen können, sieht das Berufungsgericht keinen Grund, ein Mitverschulden des Klägers an der unzulänglichen Fundierung anzunehmen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Weder der Beklagte noch der Bauunternehmer und seine Leute haben erkannt, daß die vom Beklagten vorgesehene Fundierung nicht ausreichte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der sachunkundige Geschäftsführer Schrade das hätte erkennen können.
3.
Das Berufungsgericht hat den Beklagten als Erfüllungsgehilfen der Klägerin gegenüber dem Bauunternehmer M. angesehen, soweit der Beklagte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden abzuwenden.
Die Revision meint, Maltan müsse, was die Prüfung des Baugrundes betreffe, als Erfüllungsgehilfe der Klägerin gegenüber dem Beklagten angesehen werden.
Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Den Baugrund in der ausgehobenen Baugrube zu prüfen, hatte der Beklagte übernommen, aber unterlassen. Die Folge seines darin liegenden eigenen Verschuldens hat er deshalb im Verhältnis zur Klägerin allein zu tragen.
IV.
Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen läßt, ist seine Revision als unbegründet zurückzuweisen. Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten der Revision zu tragen.
Erbel
Meyer
Vogt
Schmidt