Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1969, Az.: VII ZR 119/67
Frage nach der Anwendbarkeit von deutschem oder norwegischem Recht; Folgen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei der Anwendung von norwegischem Recht; Gerichtsstandsvereinbarung bei der Anwendung von norwegischem Recht neben deutschem Recht; Gerichtsstandsvereinbarung als wichtiges Anzeichen für den Willen der Parteien
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1969
- Aktenzeichen
- VII ZR 119/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11714
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 05.05.1967
Prozessführer
Firma H. V. & Mek. Ve., H. Pr. T. (Norwegen),
vertreten durch die Gesellschafter Eivind S. und Sverre S.
Prozessgegner
Firma Dr. C. O. & Comp. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, B., C.straße ...,
vertreten durch die Geschäftsführer, Direktor Walter G. und Direktor Dr. Wilhelm K., B.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1969
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 5. Mai 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte errichtete im Jahre 1963 für das norwegische Staatsunternehmen Norsk-Koksverk A/S eine Anlage zur Gewinnung flüssigen Ammoniaks in Mo i Rana (Norwegen). Sie beauftragte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 1963, als ihre Subunternehmerin zwei Kugelbehälter zur Speicherung von flüssigem Ammoniak zu montieren; nach dem Vertrag der Parteien war die Klägerin auch verpflichtet, von den Schweißnähten der Kugelbehälter Röntgenbilder anzufertigen und der norwegischen Kesselkontrollbehörde vorzulegen. In dem Auftragsschreiben heißt es, daß die Norsk Koksverk A/S der Klägerin auf der Baustelle kostenlos Licht- und Kraftstrom zur Verfügung stelle.
Viele der von der Klägerin angefertigten Röntgenaufnahmen waren mangelhaft und mußten wiederholt werden. Die Mangelhaftigkeit der Röntgenbilder ist darauf zurückzuführen, daß die Spannung des auf der Baustelle zur Verfügung stehenden elektrischen Stroms häufig erheblich schwankte.
Wie die Klägerin behauptet, sind ihr für die Röntgenaufnahmen, die sie wegen der schwankenden Stromspannung zusätzlich anfertigen mußte, Mehrkosten von 156.100 norwegischen Kronen entstanden. Diesen Betrag nebst Zinsen verlangt sie mit der Klage.
Sie macht geltend, die Beklagte sei nach dem Vertrag der Parteien verpflichtet gewesen, ihr Strom mit normaler Spannung zu liefern, habe diese Pflicht verletzt und sei ihr schadensersatzpflichtig.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 156.100 norwegischen Kronen nebst Zinsen weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, es könne keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, daß die Parteien vereinbart hätten, für ihre Vertragsbeziehungen solle norwegisches Recht gelten. Im Auftragsschreiben vom 10. Januar 1963 heiße es, daß Bestandteile des Vertrags "alle einschlägigen norwegischen Gesetzesbestimmungen" seien.
Das beziehe sich auch auf die Vorschriften des norwegischen bürgerlichen Rechts. Auch bei Fehlen einer Vereinbarung sprächen im übrigen alle vorhandenen Bezugspunkte für die Anwendung norwegischen Rechts, Sämtliche Werkleistungen seien von einer norwegischen Firma in Norwegen erbracht worden. Mit zu berücksichtigen sei auch, daß die Beklagte in ihrem Vertrag mit der Norsk-Koksverk A/S die Geltung norwegischen Rechts vereinbart habe.
II.
Die Revision macht sich den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß norwegisches Recht maßgebend ist, zu eigen. Sie rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht in seinen weiteren Ausführungen die Frage, ob deutsches oder norwegisches Recht anzuwenden sei, für bedeutungslos erklärt und den Streit der Parteien nur nach deutschen Sachnormen beurteilt.
Dieses Verfahren des Oberlandesgerichts ist in der Tat nicht haltbar und mit seinem Ausgangspunkt unvereinbar. Im einzelnen ist zu bemerken:
1.
Das Berufungsgericht führt aus, es brauche nicht geprüft zu werden, ob die Verpflichtung zur Lieferung elektrischer Energie und etwaige diese Verpflichtung berührende Vertragsstörungen sowie "in Vertragsverletzungen begründete Anspruchsgrundlagen" nach norwegischem Recht anders zu beurteilen seien als nach deutschem Recht. Eine solche Prüfung hält es deshalb für entbehrlich, weil nach seiner Auffassung der Vertrag der Parteien eine Verpflichtung der Beklagten zur Lieferung von Strom überhaupt nicht enthält. Hierbei läßt es außer acht, daß von seinem Ausgangspunkt her auch schon die Frage, ob eine derartige Verpflichtung begründet worden ist, nach norwegischem Recht zu prüfen war. Das Berufungsgericht ist ersichtlich der Auffassung, die Frage nach dem anzuwendenden Recht spiele hier deshalb keine Rolle, weil es sich nur darum handele, die Pflichten der Parteien durch Vertragsauslegung festzustellen.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Auch die Vertragsauslegung ist Rechtsanwendung und hat, wenn norwegisches Recht gilt, von vornherein von diesem Recht und seinen Auslegungsregeln auszugehen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob etwa diese Auslegungsregeln mit denen des deutschen Rechts übereinstimmen. Die jeweils anwendbare Rechtsordnung bildet ein einheitliches Ganzes, so daß selbst die Anwendung wörtlich übereinstimmender, in verschiedenen Ländern geltender Vorschriften nach ihrem Zusammenhang mit den anderen Sachnormen der jeweiligen Rechtsordnung zu unterschiedlichen Ergebnissen fuhren kann (vgl. BGH NJW 1959, 1873). Auch die Vertragsauslegung kann sehr wohl, selbst wenn nur allgemeine Auslegungsregeln eine Rolle zu spielen scheinen, vom Inhalt der übrigen Sachnormen des maßgebenden Rechts beeinflußt sein, z.B. davon, ob und wie ein bestimmter Vertragstypus in dem betreffenden Recht geregelt ist. Es kann also auch bei der Vertragsauslegung die Frage, welches Recht anwendbar ist, nicht beiseite geschoben werden. Die Auslegung hat vielmehr das auf den jeweiligen Vertrag anzuwendende Recht zugrunde zu legen. Dem entspricht es andererseits, daß nach allgemeiner Ansicht ausländisches Recht auch insoweit nach § 549 ZPO irrevisibel ist, als die Verletzung von Auslegungsregeln und allgemeinen Rechtsgrundsätzen gerügt wird (vgl. RG JW 1911, 718; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 9. Aufl., § 140 III 1 c; Stein-Jonas, ZPO 19. Aufl. § 549 IV C 1; Zöller, ZPO 10. Aufl. § 549 Anm. 2).
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob seine Auslegung nach norwegischem Recht zutrifft. Das gilt sowohl vom ursprünglichen Vertrag der Parteien (S. 22 ff BU) wie von dem Schreiben der Beklagten vom 21. November 1963, welches das Berufungsgericht darauf untersucht, ob es ein Schuldanerkenntnis enthält (S. 19 ff BU).
2.
Das Berufungsgericht erwägt, ob der eingeklagte Anspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage begründet sein könnte. Hier bemerkt es, es brauche nicht der Frage nachzugehen, ob das norwegische Recht an den Wegfall der Geschäftsgrundlage andere Folgen knüpfe als das deutsche Recht. Dies hält es für unerheblich, weil nicht feststellbar sei, daß die Geschäftsgrundlage entfallen sei. Für diese letzte Frage, also für die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Wegfalls oder Änderung einer Geschäftsgrundlage, zieht es aber wiederum nicht das norwegische Recht heran; seine Ausführungen zu diesem Punkt lassen deutlich erkennen, daß es die Frage, ob Wegfall bzw. Änderung der Geschäftsgrundlage nach norwegischem Recht zu bejahen seien, überhaupt nicht geprüft hat.
3.
Somit hat das Berufungsgericht in allen Streitpunkten, über die es befunden hat, die Rechtslage nach norwegischem Recht nicht ermittelt. Deshalb ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, diese ihm obliegende Prüfung nachzuholen.
III.
Dabei wird es freilich auch nochmals untersuchen müssen, ob wirklich norwegisches Recht anwendbar ist. Es hat eine dahingehende Vereinbarung der Parteien festgestellt. Eine solche Feststellung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe (oben I) würden, für sich allein betrachtet, die Annahme rechtfertigen, daß für die Beziehungen der Parteien norwegisches Recht gelten solle. Seine Würdigung ist aber nicht erschöpfend. Die Beklagte hatte sich darauf berufen, daß nach ihren Bezugsbedingungen, die Vertragsinhalt geworden seien, Bochum als Gerichtsstand vereinbart und hieraus der Wille der Parteien zu folgern sei, ihre Beziehungen deutschem Recht zu unterstellen. Hiermit hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann aber ein wichtiges Anzeichen für den Willen der Parteien sein, das Gericht, dessen Zuständigkeit vereinbart ist, solle das in seinem Bezirk geltende Recht anwenden (BGH NJW 61, 1061; BGH WM 1964, 1023; BGH VII ZR 217/60 vom 15. März 1962). Das Berufungsgericht wird abzuwägen haben, ob diesem für die Anwendung deutschen Rechts sprechenden Anzeichen oder den von ihm für die Geltung norwegischen Rechts angeführten Umständen mehr Gewicht beizulegen ist.
Erbel
Meyer
Vogt
Schmidt