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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1969, Az.: 2 StR 29/69

Anrechnung von Untersuchungshaft; Aufstellung unrichtiger Behauptungen zum Zweck der Verlängerung der Untersuchungshaft und derer späteren Anrechnung auf die Strafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1969
Aktenzeichen
2 StR 29/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf - 20.05.1968

Verfahrensgegenstand

Schwerer Diebstahl im Rückfall u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969
durch
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Henning,
Bundesrichter Dr. Müller und
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft und
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Mai 1968 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 21. Mai 1968 auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Strafkammer hatte den Angeklagten wegen Diebstahls in vier Fällen und schweren Diebstahls in einem Fall, alle begangen unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision blieb zum Schuldspruch erfolglos, führte jedoch zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch. In der neuen Hauptverhandlung wurde er zur gleichen Strafe verurteilt und ihm die Untersuchungshaft "insoweit angerechnet, als sie ein Jahr überschreitet". Der Angeklagte hat wiederum Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere des § 60 StGB. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Strafzumessungsgründe des Urteils sind frei von sachlichrechtlichen Mängeln; insoweit erhebt auch die Revision keine substantiierten Einwendungen.

3

II.

Ebensowenig ist die teilweise Nichtanrechnung der Untersuchungshaft zu beanstanden.

4

Die Strafkammer ist der Ansicht, daß die volle Anrechnung der Billigkeit nicht entsprechen würde. Der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung Beweisanträge gestellt, obwohl er gewußt habe, daß die ihnen zugrunde liegenden Behauptungen der Wahrheit nicht entsprachen. Die Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, daß die Anträge lediglich darauf gerichtet gewesen seien, das Verfahren zu verzögern, um eine weitere Fortdauer der Untersuchungshaft zu bewirken. Der Angeklagte habe dabei erwartet, daß die Untersuchungshaft später auf die erkannte Strafe angerechnet werde. Es sei ein Gebot der Gerechtigkeit, aus diesem Grund die vom Angeklagten bisher erlittene Untersuchungshaft nur teilweise zu berücksichtigen.

5

Diese Gründe rechtfertigen die Entscheidung der Strafkammer.

6

Ob und unter welchen Voraussetzungen schon die bloße Irreführung des Gerichts durch einen Angeklagten die Entscheidung nach § 60 StGB beeinflussen kann, wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt. Welcher Auffassung dabei der Vorzug zu geben ist, kann hier dahinstehen; denn die Strafkammer hat dem Angeklagten die Untersuchungshaft nicht etwa deshalb nur zum Teil angerechnet, weil er unrichtige Behauptungen aufgestellt hatte, sondern weil er dies allein zu dem Zweck getan hatte, die Verlängerung seiner Untersuchungshaft und deren spätere Anrechnung auf die zu erwartende Strafe zu erreichen, sich also ungerechtfertigte Vorteile bei der Strafvollstreckung zu verschaffen. Diese Erwägung hält sich in jedem Fall im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ihre Folgerung über die Beweggründe des Angeklagten konnte die Strafkammer dabei bedenkenfrei aus der Tatsache ziehen, daß, wie die spätere Beweisaufnahme ergeben hat, die Beweisanträge des Angeklagten von vornherein zum Scheitern verurteilt waren und der Angeklagte dies auf Grund seiner Kenntnis der gesamten Umstände auch wußte.

7

Die Revision war sonach, zu verwerfen.

Baldus
Willms
Bundesrichter Henning ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschreiben Baldus
Müller
Baumgarten