Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1969, Az.: 5 StR 140/69
Nichtvereidigung eines Zeugen als Verfahrensverstoß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1969
- Aktenzeichen
- 5 StR 140/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 16.10.1968
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher Raub
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. April 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 16. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten verurteilt.
In diesem Umfange wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Mit Recht rügt die Revision, daß der Zeuge Horst-Dieter K. vereidigt worden ist. Das Landgericht hat damit gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen, weil dieser Zeuge verdächtig ist, an der Tat des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein. Nach den Urteilsfeststellungen weihte der Angeklagte den Zeugen in den Raubplan ein. Er "erläuterte ihm den Plan ..., vom Wagen aus nochmals Örtlichkeiten und Umstände der geplanten Tat im einzelnen" (UA S. 17). Der Zeuge ging zwar nur zum Schein auf die Vorschläge des Angeklagten ein, beteiligte sich auch nicht an der Tat, erstattete aber keine Anzeige, obwohl er das Vorhaben eines Raubes frühzeitig erkannt hatte. Er ist deshalb verdächtig, durch Nichtanzeige eines geplanten Raubes (§ 138 Abs. 1 StGB) in derselben Richtung an dem Verbrechen mitgewirkt zu haben, wie der Angeklagte P. Der Vorsitzende hat das Verhalten des Zeugen zum Anlaß genommen, ihn über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu belehren (HA Bd. II Bl. 27 R). Dennoch ist der Zeuge später ohne jede Begründung auf Anordnung des Vorsitzenden vereidigt worden (HA Bd. II Bl. 28 R). Hieraus muß geschlossen werden, daß sich das Landgericht die Frage nach dem Vereidigungsverbot gar nicht vorgelegt oder den Begriff des Teilnahmeverdachts verkannt hat. Auf der Aussage des vereidigten Zeugen beruht das Urteil (UA S. 34).
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Siemer
Schmitt
Börker
Herrmann