Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1969, Az.: VI ZR 9/68
Begegnungszusammenstoß; Betriebsgefahr eines Kfz; Abwägung der Haftung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 9/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1969, 738
Redaktioneller Leitsatz
Die Betriebsgefahr des auf seiner Fahrbahnseite verbliebenen Kfz kann bei Abwägung der Haftung für einen Begegnungszusammenstoß hinter dem Verschulden des entgegenkommenden Fahrers, welcher mit erheblicher Geschwindigkeit in die Gegenfahrbahn geraten ist, und der hierdurch bewirkten, erhöhten Betriebsgefahr seines Fahrzeugs völlig zurücktreten.