Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1969, Az.: 3 StR 47/69
Unterzeichnungserfordernis bei einer Revisionsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.03.1969
- Aktenzeichen
- 3 StR 47/69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 22.05.1968
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
in der Sitzung vom 26. März 1969
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 22. Mai 1968 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revisionsbegründung entspricht nicht den Erfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO. Die Vorschrift, daß sie von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt zu unterzeichnen ist, soll eine Gewähr für sachgemäßen Inhalt der Schrift bieten (Schneidewin in JW 1923, 345, 346). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Revisionsbegründung ergibt, daß der unterzeichnende Verteidiger sie nicht ihrem ganzen Inhalt nach verantworten will (RGSt 73, 23).
So liegt es hier.
Die Revisionsbegründung enthält einleitend die Erklärung, daß auf ausdrückliches Ersuchen und Anweisung des Beschuldigten das Folgende vorgetragen werde, das der Beschuldigte vorgetragen wissen wolle. Die Revisionsbegründung schließt mit dem Satz, daß sie auf ausdrücklichen Wunsch und Anweisung des Beschuldigten erfolgt sei. Diese Einschränkungen machen die Revisionsbegründung unwirksam (so auch OLG Hamburg in JR 1955, 233; OLG Bremen in DRZ 1950, 186; Löwe/Rosenberg StPO, 21. Aufl. Anm. 3 zu § 345 mit weiteren Nachweisen). Da die Frist für die Einreichung der Revisionsbegründung inzwischen abgelaufen ist, kann diese nicht mehr nachgeholt werden.
Die Revision ist daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Faller
Mayer
Neifer
Dr. Schubath