Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.03.1969, Az.: X ZB 12/68
„Bausteine“
Zulassung als Verfahrensbeteiligter "im Sinne des § 66 ZPO" auf der Seite eines Patentanmelders; Nebenintervention im Patenterteilungsverfahren; Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1969
- Aktenzeichen
- X ZB 12/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14437
- Entscheidungsname
- Bausteine
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 23.04.1968
Rechtsgrundlagen
- § 41p Abs. 3 Nr. 1, 3 PatG
- Art. 19 Abs. 4 GG
Fundstellen
- GRUR 1969, 471 "Bausteine"
- MDR 1969, 665 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Patenterteilungsverfahren
Amtlicher Leitsatz
Auch die sog. zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 41 P Abs. 3 findet nur gegen einen Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts im Sinne des § 41 p Abs. 1, durch den über eine Beschwerde nach § 36 l entschieden wird, statt.
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. März 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Spreng und
der Bundesrichter Dr. Löscher, Claßen, Trüstedt und Dr. Bruchhausen
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 14. Senats (technischen Beschwerdesenats IX) des Bundespatentgerichts vom 23. April 1968 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
- II.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 30.000,- DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat in dem vor dem Bundespatentgericht schwebenden Verfahren auf Erteilung eines Patents die Zulassung als Verfahrensbeteiligter "im Sinne des § 66 ZPO" (Nebenintervenient) auf der Seite des Patentanmelders begehrt. Er begründet seinen Antrag damit, daß er auf Grund eines Vertrages mit dem Patentanmelder eine ausschließliche Lizenz an dem Gegenstande der zum Patent angemeldeten Erfindung besitze.
Das Bundespatentgericht hat in dem angefochtenen, auf diese Verfahrensfrage beschränkten Beschluß den Antrag auf Zulassung der Nebenintervention zurückgewiesen mit der Begründung, daß die Nebenintervention aus grundsätzlichen Erwägungen im Patenterteilungsverfahren nicht zulässig sei. Die Rechtsbeschwerde hat daß Bundespatentgericht nicht zugelassen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Der Rechtsbeschwerdeführer stützt sie auf die Rüge von Verfahrensmängeln im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 1 und 3 PatG sowie auf die Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs und Verletzung der Rechtsweggarantie des Artikels 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen; zudem habe er zu Unrecht seine - des Rechtsbeschwerdeführers - Zulassung als Nebenintervenient auf der Seite des Patentanmelders abgelehnt; dadurch sei ihm entgegen § 41 p Abs. 3 Nr. 3 PatG die Möglichkeit genommen, im Patenterteilungsverfahren vor dem Bundespatentgericht vertreten zu sein und angehört zu werden.
Der Rechtsbeschwerdeführer ist der Meinung, daß für eine Rechtsbeschwerde, die auf die Rüge von Mängeln im Sinne des § 41 p Abs. 3 PatG gestützt wird, die Voraussetzungen ihrer Statthaftigkeit in eben diesem Absatz 3 abschließend geregelt seien. Das ist nicht richtig. Absatz 1 des § 41 p macht die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde von zwei Voraussetzungen abhängig: a) einmal muß sich die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Beschwerdesenats des Patentgerichts richten, durch den über eine Beschwerde nach § 36 l entschieden wird, b) und zum anderen muß die Rechtsbeschwerde vom Beschwerdesenat in dem Beschluß zugelassen sein. Der Absatz 3 des § 41 p befreit nach seinem klaren Wortlaut nur von dieser zweiten Voraussetzung. Die erste der beiden in § 41 p Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Statthaftigkeit, nämlich daß nur ein Beschluß des Beschwerdesenats, der über eine Beschwerde nach § 36 l entschieden hat, der Rechtsbeschwerde zugänglich ist, gilt dagegen auch für die Fälle der sog, zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 41 p Abs. 3. Ein Beschluß, durch den über eine Beschwerde nach § 36 l entschieden worden wäre, liegt bei dem hier angefochtener Beschluß jedoch nicht vor.
Die von der Rechtsbeschwerde gegen diese Regelung des Patentgesetzes erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Das Bundespatentgericht hat als gerichtliche Instanz den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Zulassung als Nebenintervenient sachlich geprüft. In diesem Verfahrensabschnitt war er nach Vorschrift des Gesetzes vertreten und ist rechtlich angehört worden. Es bestellt kein Verfassungsgrundsatz, daß darüber hinaus in jedem Falle ein Rechtsmittel zulässig sein müsse (BVerfGE 4, 74, 94; 4, 387, 411; 6, 7, 12 [BVerfG 08.10.1956 - 1 BvR 205/56]; BVerwGE 8, 350, 355 [BVerwG 13.06.1959 - BVerwG I C 66/57][BVerwG 13.06.1959 - I C 66/57]/56 = GRUR 1959, 435). Das gilt sowohl für die sachliche Entscheidung eines Streitfalls als auch für Verfahrensrügen. Es bleibt dem Gesetzgeber überlassen, inwieweit er Verfahrensverstöße (auch soweit sie verfassungsrechtlich gesicherte Grundsätze betreffen wie das rechtliche Gehör) über eine gerichtliche Instanz hinaus durch Rechtsmittel im gerichtlichen Instanzenzug nachprüfbar gestalten will. Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Auslegung des § 41 p Abs. 3 PatG dahingehend, daß die dort abschließend behandelten Verstöße nur dann mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde anfechtbar sind, wenn es sich um einen Beschluß des Bundespatentgerichts handelt, durch den über eine Beschwerde nach § 36 l entschieden wurde, begegnet deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Da alle maßgebenden Gesichtspunkte des Falles in der Rechtsbeschwerde vorgetragen sind und keine weitere Klärung in einer mündlichen Verhandlung zu erwarten war, bestand zu einer solchen keine Veranlassung (§ 41 w Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde war aus den genannten Gründen nach § 41 t PatG mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG als unzulässig zu vorwerfen. Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Sachfragen, insbesondere auf die Frage, ob im Patenterteilungsverfahren eine Nebenintervention nicht wenigstens zugunsten den Anmelders zugelassen werden müßte, hatte der Senat danach nicht mehr einzugehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 30.000,- DM festgesetzt.
Löscher
Bundesrichter Claßen ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Löscher
Trüstedt
Bruchhausen