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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.03.1969, Az.: V ZR 8/65

Anfechtungsgrund bei Irrtum über Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bei Kreditgeschäften; Schuldlose Verursachung des Irrtums seitens des Anfechtenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.03.1969
Aktenzeichen
V ZR 8/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12090
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 17.11.1964

Fundstellen

  • DB 1969, 1013 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 647 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 1380 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Liegen die Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 BGB nicht vor, hat aber der Geschädigte den Irrtum des Anfechtenden schuldlos mitveranlaßt, so findet auf seinen Schadensersatzanspruch (§ 122 Abs. 1 BGB) § 254 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. März 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Freitag, Dr. Mattern, Hill und
Bundesrichter Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 7. Juni 1968 wird aufgehoben. Auf die Revision des Beklagten wird, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen, das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. November 1964 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Verurteilung des Beklagten nicht von Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistungen der Klägerin abhängig gemacht worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verkaufte dem Beklagten durch notariellen Vortrag vom 3. Juli 1961 ein im Grundbuch von A. Band ... Blatt ... eingetragenes, 1950 qm großes Grundstück. Der Beklagte verpflichtete sich, an die damals 68 Jahre alte Klägerin ab 1. November 1961 eine Leibrente in Höhe von monatlich 120 DM zu zahlen und ihr an einigen Räumen des auf dem Grundstück stehenden Hauses ein durch Grundbucheintragung zu sicherndes Wohnrecht einzuräumen. Das Grundstück sollte am 1. November 1961 übergeben, die Auflassung dann Zug um Zug gegen die erste Leibrentenzahlung erklärt werden.

2

Durch Schreiben ihres Anwalts vom 25. August 1961 focht die Klägerin den Vertrag wegen Irrtums an, Es hieß in dem Schreiben, die Klägerin habe sich vor allem über die Person des Beklagten geirrt und auch die in dem Vertrag enthaltenen Erklärungen teilweise nicht abgeben wollen. Der Beklagte erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Lüneburg vom 13. Oktober 1961, durch die der Klägerin aufgegeben wurde, dem Beklagten Zutritt zu dem Grundstück und allen Räumen des Hauses mit Ausnahme ihrer Wohnräume für die Instandsetzung, Umbau- und Installationszwecke zu gewähren sowie die Vornahme von Ausbesserungen und Umbauten - mit Ausnahme der Wohnräume - zu dulden. Am 11. November 1961 sog der Beklagte daraufhin in das Haus ein. Im Berufungsrechtszug wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 1962 die Hauptsache hinsichtlich der Gewährung des Zutritts für erledigt erklärt. Der Antrag des Beklagten auf Duldung von Ausbesserungen und Umbauten an dem Haus wurde unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe glaubhaft gemacht, daß sie sich über eine wesentliche Eigenschaft der Person des Beklagten, nämlich über seine Zahlungsfähigkeit und wirtschaftliche Vertrauenswürdigkeit, geirrt habe und daß sie den Vertrag bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falls nicht abgeschlossen hätte.

3

Die Klägerin hat das Grundstück im Verlauf des vorliegenden Rechtsstreits an ihren Bruder, Oskar S. D., veräußert.

4

Sie begehrt von dem Beklagten Räumung des Grundstücks und Herausgabe an den jetzigen Eigentümer. Die Nichtigkeit des mit dem Beklagten abgeschlossenen Grundstückskaufvertrags leitet sie aus mehreren rechtlichen Gesichtspunkten her: Der Beklagte habe ihre Unbeholfenheit in geschäftlichen Dingen dazu ausgenutzt, sich für eine kapitalisierte Gegenleistung von 13.050 DM ein Grundstück im Wert von 33.860 DM zu verschaffen. Der Vertrag sei daher wegen Wuchers nichtig. Außerdem habe sie ihn wegen Irrtums über wesentliche Eigenschaften der Person des Beklagten, nämlich seine Zahlungsfähigkeit und wirtschaftliche Vertrauenswürdigkeit, und wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten. Ferner hätten die Parteien sich über die in einem Vorvertrag vorgesehene dingliche Sicherung der Leibrente nicht geeinigt.

5

Der Beklagte hält den Vertrag für wirksam. Es handle sich bei dem Grundstück um sumpfiges Gelände; das Haus sei baufällig. Der Wert der Leistungen, zu denen er sich in dem Vertrag verpflichtet habe, sei höher als der Ertragswert des Hauses. Zur Zahlung der Leibrente sei er in der Lage. Er habe bis zum 8. April 1963 (Datum der Klagebeantwortung) über 7.000 DM in das Haus investiert. Im zweiten Rechtszug hat er zusätzlich ein Zurückbehaltungsrecht daraus hergeleitet, daß er einen Vertrauensschaden in Höhe von 8.600 DM erlitten habe und daß seine Verwendungen eine Wertverbesserung des Grundstücks um 15.000 DM zur Folge gehabt hätten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Seine Revision ist durch Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 7. Juni 1968 zurückgewiesen worden. Dagegen hat der Beklagte Einspruch eingelegt. Er verfolgt sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe

6

Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch des Beklagten kann in der Sache nur hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts Erfolg haben.

7

I.

Das Berufungsgericht hat die Anfechtung des Grundstückskaufvertrags wegen Irrtums der Klägerin über die persönliche Vertrauens- und Kreditwürdigkeit des Beklagten nach § 119 Abs. 2 BGB durchgreifen lassen, ohne Stellung dazu zu nehmen, ob der Vertrag auch aus anderen von der Klägerin geltend gemachten Gründen (Wucher, mangelnde Einigung, Fehlen einer Genehmigung der Landeszentralbank) nichtig sei.

8

1.

a)

Soweit die Revision demgegenüber geltend macht, nicht jeder Irrtum einer Vertragspartei über die persönliche Vertrauens- und Kreditwürdigkeit des anderen Teils berechtige zur Irrtumsanfechtung, gehen ihre Angriffe ins Leere. Denn auch das Berufungsgericht hat dies nicht angenommen, sondern es hat rechtsbedenkenfrei auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falles abgestellt. § 119 Abs. 2 BGB gewährt die Möglichkeit der Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der Erklärung für den Fall eines Irrtums über Eigenschaften der Person oder der Sache dann, wenn diese Eigenschaften im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt vor allem von der Bedeutung der Eigenschaft für das in Betracht kommende Rechtsgeschäft ab. Während daher ein Irrtum über die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners bei Bargeschäften in der Regel kein Anfechtungsrecht begründet (RGZ 105, 206, 208), kann er bei Kreditgeschäften, insbesondere des Handelsverkehrs, aber auch des sonstigen rechtsgeschäftlichen Verkehrs, einen Anfechtungsgrund nach § 119 Abs. 2 BGB ergeben (vgl. dazu die Übersicht über die frühere Entwicklung von Rechtsprechung und Rechtslehre zu dieser Frage in RGZ 66, 385; ferner BGB RGRK 11. Aufl. § 119 Anm. 26; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 119 Rdn. 20; Palandt, EGB 28. Aufl. § 119 Anm, 4 b).

9

b)

Das Berufungsgericht hat die persönliche Vertrauens- und Kreditwürdigkeit des Beklagten hier unter Hinweis vor allem darauf als wesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB erachtet, daß der Beklagte als Gegenleistung für den Erwerb eines Grundbesitzes, der nach einem der Klägerin schon damals vorliegenden Sachverständigengutachten einen Wert von 26.500 DM gehabt habe, der Klägerin außer der Gewährung eines Wohnrechts an einigen Räumen des Hauses auf Lebenszeit eine Rente zu zahlen gehabt habe. In diesen Ausführungen tritt kein Rechtsirrtum zutage. Für die Klägerin, die nach dem eigenen Vortrag des Beklagten mit dem Grundstück ihren einzigen Vermögenswert hingab, war es von ausschlaggebender Bedeutung, daß der Beklagte zur Zahlung der Leibrente auch in Zukunft bereit und in der Lage war.

10

2.

Erfolglos macht die Revision weiter geltend, ein Anfechtungsrecht wegen Irrtums habe nicht, wer sich auf (unrichtige) Mußmaßungen und Schätzungen verlasse. Die Klägerin hatte im Berufungsrechtszug vorgetragen, sie habe aus dem Beruf des Beklagten (Ingenieur) sowie daraus, daß er dem Notar und seinem Bürovorsteher persönlich bekannt gewesen sei und weitgehende Umbaupläne dargelegt habe, auf eine kreditwürdige Berufsstellung sowie auf gute Vermögens- und Einkommensverhältnisse geschlossen. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin habe nicht wissen können, daß der Beklagte weder Vertrauens- noch kreditwürdig gewesen sei; wer ein Grundstück auf Rentenbasis veräußere, mache sich zumindest insoweit Gedanken, als er Vertrauens- und Kreditwürdigkeit bei dem Erwerber voraussetze.

11

Diese Feststellungen ergeben zwar keine ins einzelne gehenden Vorstellungen der Klägerin darüber, wie der Beklagte die für die Zahlung der Leibrente erforderlichen Mittel aufbringen werde. Das ist jedoch auch nicht erforderlich. Es genügt, daß die Klägerin der Überzeugung war, die bei Vertragsabschluß bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beklagten seien derart, daß er aller Voraussicht nach auch in Zukunft die Leibrente werde zahlen können, und daß auch keine Umstände vorlägen, die das Vertrauen in seine fortbestehende Zahlungsbereitschaft beeinträchtigen könnten. Insoweit gingen die Verstellungen der Klägerin nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils über bloße Mußmaßungen hinaus.

12

II.

Das Berufungsgericht gründet den Schluß auf die fehlende Vertrauens- und Kreditwürdigkeit des Beklagten im wesentlichen auf folgende von der Revision zum Teil angegriffene Feststellungen.

13

1.

Der Beklagte habe zur Zeit des Vertragsschlusses über keinen Arbeitsverdienst verfügt. Vom 13. Mai 1960 bis zum 6. Juni 1960 habe er Arbeitslosengeld in Hohe von wöchentlich 63,60 DM bezogen. Für die Zeit, in der er anschließend bis zum 11. Dezember 1960 arbeitsunfähig krank gewesen sei, sei ihm Krankengeld in Höhe des Arbeitslosenentgelts ausgezahlt worden. Vom 13. Dezember 1960 bis zum 6. April 1961 habe er weiter Arbeitslosengeld in der bisherigen Höhe, für die Folgezeit bis zum 31. Oktober 1961 dann nur noch Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 53,10 DM erhalten. Bis zum 2. Mai 1962 seien ihm wöchentlich 56,10 DM ausgezahlt worden. Jedoch habe ihm der in dieser Zeit für seinen Sohn Thies in Hohe von 9,- DM wöchentlich gewährte Familienzuschlag nicht zugestanden, so daß das Arbeitsamt 227,50 DM habe zurückfordern müssen. Von einem nur vorübergehenden Zustand der Arbeitslosigkeit habe zur Zeit des Vertragsschlusses im Juli 1961 keine Rede sein können. Eine Vollstreckung in die Arbeitslosenunterstützung sei der Klägerin nicht möglich gewesen, wenn der Beklagte die Leibrente nicht habe aufbringen können oder wollen.

14

Bei ihren Angriffen gegen diese Ausführungen verkennt die Revision, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüft, welche Einnahmen, die für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Beklagten in Betracht kamen, ihm in dem betreffenden Zeitraum zur Verfügung standen. Daß das Berufungsgericht hier nicht auch geprüft hat, ob der Beklagte andere Schulden nicht beglichen hat, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Es ging hier um die wirtschaftlichen Möglichkeiten, nicht den Zahlungswillen des Beklagten. Daß das Berufungsgericht dann auch erwogen hat, daß die Klägerin, wenn der Beklagte nicht zahle, nicht in die dem Beklagten zustehende Arbeitslosenunterstützung vollstrecken könne, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Beklagten.; seine Arbeitslosigkeit habe das Rentenverfahren in die Wege leiten und eine selbständige Tätigkeit vorbereiten sollen, ausdrücklich erörtert (S. 12 BU). Es hat diesem Vorbringen aber mit der Begründung keine entscheidende Bedeutung beigemessen, daß es für den Beklagten zur Zeit des Vertragsabschlusses völlig ungewiß gewesen sei, wann er sein Ziel erreichen werde. Im Jahre 1963 habe er dann auf Grund einer Ausnahmegenehmigung die Erlaubnis zur Eröffnung eines Elektroinstallationsbetriebes erhalten. Es hat angenommen, der Beklagte, der bis zum 11. Dezember 1960 Krankengeld bezogen habe, sei in der Folgezeit wieder arbeitsfähig gewesen. Wenn er dann dennoch - in einer Zeit der Vollbeschäftigung - nicht wieder eine Tätigkeit aufgenommen habe, so beweise dies, daß er entweder nicht habe arbeiten wollen oder trotz aller Bemühungen keine für ihn geeignete Tätigkeit gefunden habe.

15

Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe nicht ohne Ausübung des richterlichen Fragerechts von der Arbeitsfähigkeit des Beklagten nach dem 11. Dezember 1960 ausgehen dürfen. Sie übersieht, daß der Beklagte selbst sich darauf berufen hatte, er sei bis zum 11. Dezember 1960 arbeitsunfähig krank gewesen (S. 4 der Berufungsbegründung vom 13. Juni 1964). Das Berufungsgericht konnte diesen Sachvortrag in Verbindung mit der Auskunft des Arbeitsamts bedenkenfrei so verstehen, daß der Zustand der Arbeitsunfähigkeit mit dem 11. Dezember 1960 geendet habe. Für das jetzige Vorbringen der Revision, der Beklagte sei zwar auch nach diesem Zeitpunkt nicht den Anstrengungen einer mit weiten Anmarschwegen verbundenen unselbständigen Tätigkeit gewachsen gewesen, habe aber eine selbständige Tätigkeit im eigenen Haus mit Unterstützung seiner Angehörigen durchaus wahrnehmen können, ergab der Vortrag des Beklagten in den Vorinstanzen keinen Anhaltspunkt. Schon deshalb ist dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht zur Last zu legen. Nicht erörtert zu werden braucht, ob ein solcher Sachvortrag des Beklagten überhaupt erheblich gewesen wäre.

16

2.

a)

Der Beklagte hat in dem erwähnten Verfahren über den Erlaß einer einstweiligen Verfügung unter dem 13. Oktober 1961 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Das Berufungsgericht hat den darin enthaltenen Satz: "Aus Nebenverdiensten stehen 300 DM monatlicher Durchschnitt zur Verfügung" in Verbindung mit dem Vorbringen des Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit so verstanden, daß der Beklagte ein solches Einkommen damals auf Grund einer selbständigen Tätigkeit, und zwar aus dem Verkauf optischer Tageslichtsignale, gehabt habe. Wenn diese Behauptung, so meint das Berufungsgericht, richtig sei, so habe der Beklagte mehr als 65 DM monatlich verdient und deshalb Arbeitslosengeld nicht beanspruchen können (§ 75 Abs. 2 und 3 AVAVG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 AVAVG und § 3 der ersten Durchführungsverordnung zum AVAVG vom 5. April 1957, BGBl I S. 365). Habe er dieses Einkommen dem Arbeitsamt gegenüber verheimlichen können, so habe die Klägerin umso weniger auf erfolgreiche Vollstreckung hoffen können.

17

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die eidesstattliche Versicherung in Verbindung mit dem Vorbringen des Beklagten in der Berufungsbegründung vom 13. Juni 1964 falsch verstanden. Die eidesstattliche Versicherung habe lediglich das Familieneinkommen zum Gegenstand. Die Rüge geht fehl. Vom monatlichen Verdienst der "drei verdienenden Personen" des Haushalts des Beklagten war zwar im ersten Absatz der eidesstattlichen Versicherung die Rede. Nichts spricht jedoch dafür, daß auch in den folgenden Absätzen das Einkommen von drei Personen jeweils zusammengerechnet worden wäre. Für den dritten, die Lizenzgebühren betreffenden Absatz will dies offenbar auch die Revision nicht geltend machen. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, für den zweiten Absatz insoweit etwas anderes anzunehmen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung, wonach der Nebenverdienst von monatlich 300 DM auf dem Verkauf optischer Tageslichtsignale beruhe, ergab keinen Hinweis darauf, daß es sich bei diesem Betrag um die Zusammenfassung von Einkünften der gesamten Familie handele, zumal diese erst in den folgenden Absätzen der Berufungsbegründung erörtert wurden.

18

b)

Der Beklagte hatte im dritten Absatz der erwähnten eidesstattlichen Versicherung vom 13. Oktober 1961 weiter angegeben: "Aus Lizenzen beträgt der zu erwartende Durchschnitt monatlich 800 DM". Das Berufungsgericht stellt dazu fest, der Beklagte habe tatsächlich für die nächstfolgende Zeit gar keine Einnahmen aus Lizenzgebühren erwarten können, weil er im Hinblick auf jene Gebühren bereits ein Darlehen erhalten habe. Erstmals für das zweite Quartal 1962 seien ihm Lizenzgebühren gezahlt worden, und zwar in Höhe von 811,88 DM. Auch dieses Einkommen habe der Beklagte dem Arbeitsamt nicht gemeldet, obwohl er die Gebühren zum Teil in einer Zeit verdient habe, für die er Arbeitslosenhilfe erhalten habe.

19

Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß Lizenzgebühren der Höhe nach schwankten und daß der Beklagte das Sinken dieser Gebühren bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht habe voraussehen können. Die Revision übersieht den Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß der Beklagte wegen eines bereits erhaltenen Darlehens - nicht also wegen der wechselnden Höhe derartiger Einnahmen - bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Folgezeit zunächst keine Auszahlung von Lizenzgebühren habe erwarten können. Ob der Beklagte die Einnahmen dem Arbeitsamt hätte melden müssen, mag dahinstehen, da es sich insoweit ersichtlich nur um eine zusätzliche, nicht die Entscheidung tragende Erwägung des Berufungsgerichts handelt. Im übrigen hatte der Beklagte auf Seite 4 der Klagebeantwortung vom 8. April 1963 den Beginn der Auszahlung der Lizenzgebühren auf den Anfang des Jahres 1962 datiert.

20

3.

a)

Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Beklagte könne sich auf die finanzielle Mithilfe seiner jetzigen Ehefrau, die er im Frühjahr 1963 geheiratet hat, nicht berufen. Die Art seiner früheren Zusammenarbeit mit ihr (bei Vertragsabschluß hieß sie Frau Sc.) habe das Berufungsgericht nur noch stärker von der persönlichen Vertrauens- und Kreditunwürdigkeit des Beklagten überzeugt. Dazu stellt das Berufungsgericht folgendes fest:

21

Der Beklagte habe Frau Sc. zunächst als Prokuristin eingestellt und ihr dann im Januar 1954 "die Firma" in der Weise übertragen, daß die Verbindlichkeiten nicht übernommen worden seien. Im Mai 1954 sei die Firma - wiederum unter Ausschluß der Übernahme von Verbindlichkeiten - in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt worden, wobei Frau Sc. als Komplementärin in der Firma geblieben sei. Der Beklagte habe wegen anderweitiger vertraglicher Bindungen keinen eigenen Betrieb führen dürfen, sei aber gleichwohl später als Vertreter der Frau Sc. aufgetreten, als einige Jahre danach über die Eröffnung des Vergleichsverfahrens über die Kommanditgesellschaft zu entscheiden gewesen sei. Es liege die Folgerung nahe, daß er auch schon vorher der eigentliche Geschäftsführer der Firma gewesen sei. Im Jahre 1959 sei die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgelehnt, am 24. August 1960 die Firma nach § 31 Abs. 2 HGB von Amts wegen gelöscht worden. Es sei damit zu rechnen gewesen, daß Frau Sc. für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch weiterhin habe einstehen müssen (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 128 HGB). Wenn daher Frau Sc. sich dann entschlossen habe, ab 1. August 1961 wieder zu arbeiten, so habe die Klägerin doch nicht darauf vertrauen können, daß frühere Gläubiger der Gesellschaft nicht gegen sie vorgehen würden. Dagegen sei der Klägerin der Zugriff sowohl auf die Einkünfte der jetzigen Ehefrau des Beklagten wie auch auf die seines Sohnes verwehrt gewesen.

22

Bei ihren Angriffen gegen diese Ausführungen verkennt die Revision, daß es dem Berufungsgericht hier nicht um eine Wertung der Persönlichkeit der Ehefrau des Beklagten, sondern darum ging, ob die Klägerin erwarten durfte, daß die Einkünfte der späteren Ehefrau des Beklagten auf irgendeine Weise auch der Erfüllung der Leibrentenansprüche der Klägerin zugute kommen würden. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht diese Frage verneint. Es konnte auch davon ausgehen, der Beklagte wolle nicht bestreiten, daß von der Klägerin behauptete Wechselverbindlichkeiten in Höhe von 2.160 DM gegen die Ehefrau des Beklagten auch weiterhin hätten geltend gemacht werden können. Dem Berufungsgericht fällt auch in dieser Hinsicht keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht zur Last, zumal der Beklagte auf Seite 5 seines Schriftsatzes vom 8. April 1963 ausgeführt hatte, die Wechsel vom Januar 1959 hätten wegen der am 30. Dezember 1958 erfolgten Anmeldung des Vergleichsverfahrens nicht mehr eingelöst werden dürfen.

23

b)

Das Berufungsgericht hat es als für die Persönlichkeit des Beklagten und seine Kreditwürdigkeit bedeutsam angesehen, daß er auch dann noch Familienzuschläge zur Arbeitslosenhilfe in Anspruch genommen habe, als sein Sohn bereits berufstätig gewesen sei.

24

Die Revision macht demgegenüber erfolglos geltend, die Erfüllung der richterlichen Fragepflicht hätte ergeben, daß den Beklagten der Wegfall der Voraussetzungen für die Zahlung der Familienzuschläge nicht bekannt gewesen sei, da sein Sohn ohne Wissen des Beklagten die Lehre vorzeitig aufgegeben habe. Die Revision verkennt, daß das Berufungsgericht dem Beklagten nicht vorsätzlich unwahre Angaben gegenüber den Arbeitsamt oder vorsätzliches Verschweigen zur Last legt. Mangelnde Sorgfalt des Beklagten hinsichtlich der Unterbreitung vollständiger und richtiger Angaben gegenüber dem Arbeitsamt aber würde auch durch die von der Revision vorgebrachte Behauptung nicht ausgeräumt. Im übrigen wäre es Sache des Beklagten gewesen, nach Kenntnisnahme von der Auskunft des Arbeitsamts von sich aus vorzutragen, worauf die jedenfalls objektiv nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme von Familienzuschlägen zurückging.

25

4.

Das Berufungsgericht stellt fest, die wirtschaftliche Lage des Beklagten wäre bei Durchführung seiner Pläne, zum Ausbau des Hauses ein Darlehen über 20.000 DM aufzunehmen und es durch ein im Grundbuch an erster Stelle vor dem Wohnrecht der Klägerin einzutragendes Grundpfandrecht zu sichern, noch zweifelhafter geworden. Der Beklagte hätte dann außer der Leibrente auch noch den Zinsendienst für die Hypothek aufbringen müssen. Die zusätzliche wirtschaftliche Belastung hätte er nicht auch noch von seiner Arbeitslosenunterstützung bestreiten können. Die Gefahr der Zwangsversteigerung mit der Folge des Ausfalls der Rechte der Klägerin werde durch den Hinweis des Beklagten auf die zu erwartenden Wertverbesserungen des Grundstücks nicht ausgeräumt.

26

Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen richten sich gegen die ... tatrichterliche Würdigung. Sie sind in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 561 Abs. 2 ZPO). In übrigen hätte das Berufungsgericht auch noch darauf hinweisen können, daß der Beklagte selbst den Verkehrswert des Grundstücks auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 20. Mai 1963 auf "ca. 17.000 DM" geschätzt hat und daß nicht ersichtlich ist, worauf sich dann seine Erwartung stützte, ihm werde dennoch ein durch Belastung des Grundstücks zu sicherndes Darlehen in Höhe von 20.000 DM gewährt werden.

27

Das Berufungsgericht läßt die Frage offen, ob der Beklagte die von ihm behaupteten Verbesserungen des Grundstücks durchgeführt habe und infolgedessen zahlungsunfähig geworden sei. Denn auch wer zahlungsfähig, aber nicht immer zahlungswillig gewesen sei, könne seine Kredit- und persönliche Vertrauenswürdigkeit verloren haben.

28

Der Revision ist zuzugeben, daß das angefochtene Urteil hier nicht klar erkennen läßt, an welche Unterlassung von Zahlungen es hier denkt. Die Annahme liegt nahe, daß das Berufungsgericht die Unterlassung der Zahlungen auf die geschuldete Leibrente im Auge hatte. Wenn die Klägerin, wie der Beklagte behauptet, die erste dieser Zahlungen nur als Nutzungsentschädigung hatte annehmen wollen, so blieb dem Beklagten doch jedenfalls die Möglichkeit, die geschuldeten Beträge zu hinterlegen, wenn er sie zur Verfügung hatte (§ 372 BGB). Indessen bedarf diese Frage keiner abschließenden Beantwortung, da der hier erörterten zusätzlichen Erwägung des Berufungsgerichts ersichtlich keine entscheidende Bedeutung zukommt.

29

5.

Ob der Beklagte die Klägerin über seine Lage und seine Absichten von sich aus hätte informieren müssen, ist für die Frage, ob die Irrtumsanfechtung der Klägerin nach § 119 Abs. 2 BGB durchgreift, unerheblich.

30

Auch darin hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand, daß es die Behauptungen des Beklagten über seine vor Vertragsabschluß der Klägerin mitgeteilten Angaben (er sei infolge eines Autounfalls bei seiner letzten Arbeitsstelle, der Fa. He. in K. ausgeschieden und wolle sich selbständig machen; er sei nicht in der Lage, das Grundstück gegen Zahlung einer einmaligen Summe zu kaufen) als richtig unterstellt, als entscheidend aber ansieht, daß sich daraus für die Klägerin jedenfalls nicht die damals schon mehr als 1 Jahr betragende Dauer der Arbeitslosigkeit ergab. Die Mitteilung des Beklagten, er wolle sich selbständig machen, habe, so meint das Berufungsgericht, bei der Klägerin etwa entstandene Zweifel ausräumen müssen. Die Klägerin habe daraufhin davon ausgehen können, der Beklagte verfüge über die zur Verwirklichung seiner Absicht erforderlichen Mittel jedenfalls dann, wenn er das Grundstück nur auf Rentenbasis erwerbe (mithin nicht alsbald den kapitalisierten Gegenwert aufbringen müsse). Aus Rechtsgründen sind diese Erwägungen, die in den Bereich der dem Berufungsgericht zustehenden tatrichterlichen Würdigung fallen, in der Revisionsinstanz nicht angreifbar. Das Berufungsgericht hat auch nicht die richterliche Fragepflicht dadurch verletzt, daß es den Beklagten nicht zu weiterem Sachvortrag über seine der Klägerin gemachten Angaben veranlaßte. Denn daß diesen Angaben für den Erfolg der Irrtumsanfechtung der Klägerin entscheidende Pedeutung zukommen konnte, lag für den anwaltlich beratenen Beklagten ohnedies auf der Hand.

31

Die Revision, erblickt schließlich einen Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht zunächst feststellt, die Klägerin habe bei Abschluß des Vertrags nicht gewußt, daß der Beklagte arbeitslos gewesen sei und nur noch Arbeitslosenhilfe bezogen habe (S. 17 BU), dann aber eine Mitteilung des Beklagten gegenüber der Klägerin unterstellt, er sei bei seiner letzten Arbeitsstelle ausgeschieden und wolle sich selbständig machen. Die Rüge ist nicht begründet. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß das Berufungsgericht bei der Kennzeichnung der bei Vertragsabschluß vorhandenen Vorstellungen der Klägerin auf S. 17 des Urteils unter Arbeitslosigkeit nicht den Übergangszustand einer kurzen Erwerbslosigkeit vorsteht, wie er sich beim Übergang von einer unselbständigen zu einer selbständigen Tätigkeit durch die Notwendigkeit ergeben kann, für diese die erforderlichen organisatorischen und sonstigen Vorbereitungen zu treffen.

32

Die Revision kann nach alledem keinen Erfolg haben, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht die durch die Klägerin erklärte Irrtumsanfechtung als wirksam angesehen hat. III.

33

Das Berufungsgericht hat ein vom Beklagten unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht verneint.

34

1.

Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens (§ 122 Abs. 1 BGB) steht dem Beklagten nach Ansicht des Berufungsgerichts unabhängig davon, ob er den Grund der Anfechtbarkeit gekannt habe oder habe kennen müssen (§ 122 Abs. 2 BGB), jedenfalls deshalb nicht zu, weil er den Irrtum der Klägerin selbst verursacht habe. Das Berufungsgericht verweist dazu auf die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 81, 395, 398, nach der der Erhebung eines Schadensersatzanspruchs in einem solchen Fall die exceptio doli generalis entgegenstellt.

35

2.

Wie die Revision zutreffend rügt, ist nicht ersichtlich, worin das Berufungsgericht die Verursachung des Irrtums durch den Beklagten erblickt. Bei einem nach § 119 Abs. 2 BGB rechtserheblichen Irrtum über Eigenschaften der Person setzt zwar immer derjenige, der die vom Anfechtenden angenommenen Eigenschaften nicht aufweist, schon dadurch eine Ursache für dessen Irrtum. Das allein beeinträchtigt aber seinen etwaigen auf § 122 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch auf Ersatz seines Vertrauensschadens nicht. Etwas anderes kann auch der erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 81, 395, 398 nicht entnommen werden; denn dort ging es insoweit um die Rechtserheblichkeit der Behauptung des - nach § 122 Abs. 1 BGB auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommenen - Anfechtenden, ein Direktor der Anfechtungsgegnerin habe durch eine objektiv falsche Erklärung den Irrtum bestärkt. Das angefochtene Urteil läßt die Feststellung eines vergleichbaren Verhaltens des Beklagten vermissen.

36

3.

Vom Mangel einer solchen Feststellung abgesehen trägt der Senat aber auch Bedenken, sich der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts uneingeschränkt anzuschließen.

37

Nicht beizutreten ist allerdings der Ansicht der Revision, der in § 122 Abs. 1 geregelte Schadensersatzanspruch entfalle nur dann, wenn die in § 122 Abs. 2 BGB bezeichneten Voraussetzungen vorlägen, wenn der Geschädigte mithin den Grund der Anfechtung kannte oder kennen mußte. Denn da auf der einen Seite die in § 122 Abs. 1 BGB geregelte Schadenersatzpflicht des Anfechtenden unabhängig von dessen Verschulden eintritt und auf dem reinen Veranlassungsprinzig beruht (vgl. dazu die erwähnte Entscheidung RGZ 81, 395, 398), erscheint es nicht gerechtfertigt, auf der ändern Seite die nicht mit einen Verschulden verbundene Verursachung des Irrtums durch den Geschädigten als für dessen Schadensersatzanspruch unerheblich anzusehen. Insoweit ist auch das Schrifttum der Entscheidung des Reichsgerichts durchweg gefolgt (BGB - RGRK, 11. Aufl. § 122 Anm 4; Staudinger/Coing, BGB 11. Aufl. § 122 Nr. 6; Planck, BGB 4. Aufl. § 122 Anm. 7; Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 122 Nr. 6; Enneccerus/Nipperdey, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts 15. Aufl. § 171 II 5 mit Fußnote 9 S. 1059; Palandt, BGB 28. Aufl. § 122 Anm. 2).

38

Es stellt sich aber die Frage, ob eine bloße Verursachung stets zum völligen Wegfall der Schadensersatzpflicht führt. Zwar versagt § 122 Abs. 2 BGB dem Geschädigten bei Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Anfechtungsgrundes in vollem Umfang jedweden Schadenersatzanspruch. Dagegen erscheine eine Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB jedenfalls dann geboten, wenn der Geschädigte den Irrtum schuldlos nur objektiv mitveranlaßt hat (so auch Soergel/Siebert a.a.O.; Enneccerus/Nipperdey a.a.O.; Palandt a.a.O.; Lange, BGB Allg. Teil 10. Aufl. § 55 V 4 c; bei dem in diesem Zusammenhang im Schrifttum zu findenden Hinweis auf die Entscheidung RGZ 116, 15, 19 ist allerdings zu berücksichtigen, daß es dort insoweit nicht um die Verursachung des Irrtums, sondern darum ging, ob der Geschädigte schuldhaft die Abwendung oder Minderung des Schadens unterlassen hatte). Denn die Anwendung des dem § 122 Abs. 1 zugrundeliegenden Veranlassungsprinzips auf die Wertung des Verhaltens des Geschädigten besagt nicht, daß die(schuldlose) Veranlassung des Irrtums durch den Geschädigten die (ebenfalls schuldlose oder auch verschuldete) Veranlassung durch den Anfechtenden rechtlich bedeutungslos werden ließe. Vielmehr erscheint in solchen Fällen in entsprechender Anwendung des § 254 Abs. 1 BGB eine Abwägung nach den Umständen des Falles unter Berücksichtigung der zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze geboten.

39

IV.

Das Berufungsgericht wird die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Vertrauensschadens und ein daraus herzuleitendes Zurückbehaltungsrecht hat, unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen neu zu prüfen haben. Die Sache war daher insoweit, als das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten nicht von Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistungen der Klägerin abhängig gemacht hat, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in entsprechendem Umfang (vgl. BGHZ 45, 287 [BGH 02.06.1966 - VII ZR 162/64]) und des vom erkennenden Senat erlassenen Versäumnisurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auch Gelegenheit zur Prüfung der von der Revision gegen die Versagung von Verwendungsansprüchen gerichteten Angriffe haben, insbesondere auch in der Richtung, ob das Urteil des Oberlandesgerichts vom 14. Februar 1962 Bösgläubigkeit des Beklagten zur Folge hatte. Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.

Dr. Augustin
Dr. Freitag
Mattern
Hill
Offterdinger