Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1969, Az.: IV ZR 610/68
Gewährung von Versicherungsschutz nach einem Verkehrsunfall; Verletzung von Pflichten zur Aufklärung des Versicherungsfalls; Unberechtigte Leistung von Zahlungen an die Geschädigten wegen des Unfallschadens; Verweigerung der Zahlung als Verstoß gegen die guten Sitten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1969
- Aktenzeichen
- IV ZR 610/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 11786
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.11.1966
Rechtsgrundlagen
- § 3 AKB
- § 7 I Abs. 2 AKB
- § 7 II Nr. 1 AKB
- § 7 V AKB
- § 154 Abs. 2 VVG
Fundstellen
- DB 1969, 748 (Kurzinformation)
- MDR 1969, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
C. K. V.-AG, K., O.straße ...,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, Dipl. Ing. V., ebenda,
Prozessgegner
Steuerberater Dr. Erich Z., M./Westf., P.,
Amtlicher Leitsatz
Umstände, unter denen die Weigerung des Versicherten, Ansprüche des Geschädigten zu befriedigen, offenbar unbillig sein kann.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Hauß und
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 24. November 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Beklagten zur Last.
Tatbestand
Der Kläger fuhr als berechtigter Fahrer am 25. Juli 1964 um 1.25 Uhr mit einem BMW-Personenkraftwagen, der bei der Beklagten haftpflichtversichert war, auf der Fahrt von Münster nach Roxel vor einer Rechtskurve gegen einen links der Landstraße stehenden Baum. Dabei wurde er und sein Beifahrer, der Student K., schwer verletzt.
Die Beklagte versagte ihm wegen mehrerer Obliegenheitsverletzungen den Versicherungsschutz. Dagegen wendet er sich mit der Klage.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte ihm für den Verkehrsunfall vom 25. Juli 1964 Versicherungsschutz zu gewähren habe.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, der Kläger habe den Versicherungsschutz verloren, weil er ohne ihre Zustimmung laufend Zahlungen auf Arzt- und Klinikrechnungen geleistet und die Fahrtkosten für einen Besuch des Vaters sowie den Verdienstausfall des Geschädigten mit insgesamt 6.735,25 DM bezahlt habe. Zu einem Teil seien die Zahlungen erfolgt, nachdem er von ihrem Vertreter darauf hingewiesen worden sei, daß er keine Zahlungen leisten dürfe und die Beklagte ihm deswegen den Versicherungsschutz entziehen könne. Auch habe er den Sachverhalt zunächst unrichtig so dargestellt, als habe sich der Verletzte zwei Stunden lang mit ihm in derselben Gaststätte aufgehalten. Diese Darstellung habe er noch am 28. Oktober 1964 ihren Regulierungsbeamten bestätigt. Erst am 25. März 1965 habe er diese Schilderung, nachdem er telefonisch von ihrem Schadensbearbeiter darauf angesprochen worden war, berichtigt und bestätigt, daß der Geschädigte sich nur kurze Zeit in dieser Gaststätte aufgehalten habe. Schließlich habe er den Geschädigten von einem Vergleich mit der Beklagten abgeraten und sich mit ihm wegen ihres beiderseitigen Verhaltens der Beklagten gegenüber abgesprochen, um dem Geschädigten möglichst den vollen Ersatz seines Schadens zu sichern.
Der Kläger hat bestritten, Obliegenheiten verletzt zu haben und vorgetragen, er habe in seinem Unfallbericht vom 27. August 1964 nicht behauptet, daß der Geschädigte die ganze Zeit in der Wirtschaft bei ihm gesessen habe. Da er keine falsche Unfalldarstellung gegeben habe, habe er auch keinen Anlaß gehabt, etwas zu berichtigen. Die Zahlungen an den Geschädigten hätten auf seiner Pflicht, Hilfe zu leisten, beruht. Der Geschädigte sei sein Hausgast und der Freund seines Sohnes gewesen. Er sei Ausländer gewesen und nahe keine Mittel gehabt, um selbst für seine ärztliche Versorgung aufkommen zu können.
Auch die weiteren Vorwürfe der Beklagten hat der Kläger bestritten.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der Kläger war als berechtigter Fahrer nach § 10 AKB mitversichert. Er kann seine Ansprüche selbständig geltend machen. Die Beklagte ist verpflichtet, ihm Versicherungsschutz zu gewähren. Der Kläger war zwar nach § 3 AKB verpflichtet, auch seinerseits die dem Versicherungsnehmer auferlegten Obliegenheiten zu erfüllen. Das Berufungsgericht hat aber rechtsirrtumsfrei festgestellt, daß er diese nicht verletzt hat.
I.
Seine nach §§ 3, 7 I Abs. 2 AKB bestehende Pflicht, alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls dienlich sein kann, hat er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Die von der Revision gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts vorgebrachten Rügen greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger habe bei der allgemeinen Unterhaltung in der Gaststätte nicht sehr auf den Geschädigten geachtet. Ihm sei erst später nach einer nachträglichen Erkundigung bewußt geworden, daß dieser sich nur kurze Zeit in der Gaststätte aufgehalten habe. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht annehmen, der Kläger habe auch bei der Besprechung am 28. Oktober 1964 allenfalls leicht fahrlässig gehandelt, wenn er den Eindruck erweckte, der Geschädigte habe sich mit ihm zusammen von 23 bis 1 Uhr in der Gaststätte aufgehalten. Diese Würdigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß dem Kläger vorher eröffnet worden war, er möge genaue Angaben machen, da das Geschehen aufgeklärt werden müsse.
Zu Unrecht macht die Revision dem Berufungsgericht den Vorwurf, es habe nicht berücksichtigt, daß der Kläger sich bei dem Telefongespräch am 29. März 1965 geweigert habe, das Geschehen nochmals in einer persönlichen Unterredung mit den Vertretern der Beklagten zu erörtern. Der Abteilungsleiter der Beklagten, der Zeuge Be., hat bei seiner Vernehmung (Bl. 71 GA) angegeben, der Kläger habe die verlangte Aufklärung telefonisch gegeben, und es sei ihm eröffnet worden, daß sich damit eine weitere Unterredung erübrige. Dieser Darstellung des von ihr benannten Zeugen ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
Der Kläger hatte Ende Februar 1965 erfahren, daß der Geschädigte sich nur kurze Zeit mit ihm zusammen in der Gastwirtschaft aufgehalten hatte. Der Vorwurf, er habe dieses nicht alsbald der Beklagten mitgeteilt und es so unterlassen, einen von ihm hervorgerufenen Irrtum auszuräumen, ist erstmals in der Revisionsbegründung gemacht worden. Hierauf kann eine Obliegenheitsverletzung nicht mehr gegründet werden. Der Versicherer muß in der Tatsacheninstanz angeben, worin er eine Verletzung der Obliegenheiten erblickt, damit das Gericht den Sachverhalt insoweit aufklären und etwa angebotene Beweise erheben kann. Auch muß der Versicherte dadurch in der Tatsacheninstanz Gelegenheit erhalten, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Vor dem Revisionsgericht können insoweit neue Vorwürfe nicht erhoben werden.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger auf den Verletzten eingewirkt habe, sich mit der Beklagten nicht zu vergleichen. Diese Feststellung wird von der Revision mit unzutreffenden Behauptungen angegriffen.
II.
Die Beklagte ist auch nicht dadurch von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden, daß der Kläger verschiedentlich Zahlungen an die Geschädigten wegen des Unfallschadens geleistet hat. Nach § 7 II Nr. 1 AKB ist zwar der Versicherte nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen. § 7 V AKB bestimmt, daß der Versicherer von der Leistung frei wird, wenn der Versicherte diese Obliegenheit verletzt. Nach § 154 Abs. 2 VVG greift diese Bestimmung jedoch nicht durch, wenn der Versicherte nach den gegebenen Umständen die Befriedigung nicht ohne offenbare Unbilligkeit unterlassen konnte.
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das hier der Fall gewesen sei. Dazu hat es ausgeführt: Der Geschädigte sei ein Studienfreund und Bundesbruder des Sohnes des Klägers und sein Hausgast gewesen. Der Kläger habe ihn zum Stammtisch mitgenommen, von dem aus er dann die Unglücksfahrt angetreten habe. Der Geschädigte sei nachher in demselben Krankenhaus von demselben Arzt behandelt worden wie der Kläger. Außerdem habe der Geschädigte gerade am Unfalltage erst eine Arbeit über die Ferien angenommen, er sei ohne Einkommen gewesen und hätte als Ausländer zusätzliche Schwierigkeiten gehabt. Bei dieser Sachlage berufe der Kläger sich mit Recht auf seine Pflicht, dem Freund des Sohnes in der von ihm dem Kläger mindestens überwiegend mit verursachten mißlichen Lage zu helfen, zumal er selbst in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Billigerweise könne man von dem Kläger kein anderes Verhalten erwarten oder verlangen, dabei mache es auch keinen Unterschied, daß der Kläger sogleich von sich aus die Zahlungen für den Geschädigten geleistet und nicht erst eine Aufforderung dazu abgewartet habe. Nach Lage der Sache sei es ihm nicht zuzumuten gewesen, unter den hier gegebenen besonderen Verhältnissen erst eine Zahlungsaufforderung abzuwarten.
Diese Erwägungen werden von der Revision erfolglos angegriffen. Die in § 154 Abs. 2 VVG genannten besonderen Umstände müssen so sein, daß die Verweigerung der Zahlung für jeden anständigen Menschen auf den ersten Blick einen Verstoß gegen die guten Sitten bedeuten würde (Stiefel/Wussow AKB 7. Aufl. § 7 Anm. 44). Das ist insbesondere der Fall, wenn die personellen und sozialen Verhältnisse der Beteiligten eine sofortige Befriedigung erfordern. Eine offenbare Unbilligkeit liegt danach vor, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer mit der Bindung an das durch Leistungsfreiheit sanktionierte Befriedigungsverbot ein Verhalten zumutet, das nach allgemeinen Anschauungen dem Anstand und den guten Sitten nicht entspricht (BGH VersR 1968, 289). Zu den besonderen Umständen, die zu berücksichtigen sind, gehören auch die Beziehungen, die zwischen dem Versicherten und dem Geschädigten bestehen, die Schwere des den Versicherten treffenden Verschuldens und die Lage, in die der Geschädigte durch das Schadensereignis gekommen ist. Der Geschädigte war ein junger österreichischer Student, der sich als Freund des Sohnes des Klägers in dessen Haus als Gast befand. Der Kläger hatte ihn veranlaßt, mit ihm zusammen im Kraftwagen nach Hause zu fahren, obwohl er, der Kläger, reichlich Alkohol zu sich genommen hatte. Wenn der wohlhabende Kläger sich dann nach dem Unfall in die Privatstation der Universitätsklinik aufnehmen und dort von dem Chefarzt behandeln ließ, wäre es im höchsten Maße zu mißbilligen, wenn er dem Gast und Freund des Hauses, der durch sein Verschulden einen schweren Unfall erlitten hatte, nicht dieselbe gute ärztliche Betreuung zuteil werden ließ. Das aber setzte voraus, daß er die Krankenhauskosten vorschoß. Denn der junge Mann hatte nicht die Mittel, um diese bezahlen zu können. Ebenso war es ein Gebot des Anstandes, daß der Kläger dem Vater des Geschädigten die Reisekosten ersetzte, damit dieser seinen schwer verletzten Sohn im Krankenhaus besuchen konnte, und daß er diesem weitere Beträge zuwandte, die ihm ermöglichten, sich einige Erleichterungen zu verschaffen. Die Beklagte konnte dem Kläger auch nicht zumuten, Arztrechnungen, die der junge Mann erhielt, unbeglichen zu lassen. Auch wenn der Kläger von dem Schadensbearbeiter der Beklagten am 28. Oktober 1964 belehrt worden war, die eigenmächtigen Zahlungen berechtigten die Beklagte, ihm den Versicherungsschutz zu entziehen, war er aus den angeführten Gründen dennoch berechtigt, die danach noch erbrachten Leistungen, 268,90 DM Reiseauslagen und 1.000 DM Ersatz für Verdienstausfall dem Geschädigten zu erbringen. Hierbei war zu berücksichtigen, daß der Geschädigte sich in einer wirtschaftlich schlechten Lage befand. Er hatte infolge des Unfalls seine Absicht, sich Geld für sein weiteres Studium zu verdienen, nicht durchführen können und mußte jetzt das Studium wieder aufnehmen. Außerdem hatte die Beklagte, obwohl der Versicherungsfall schon vor gut drei Monaten eingetreten war, noch nichts geleistete Unter diesen besonderen Umständen brauchte das Berufungsgericht auch nicht für jede einzelne Zahlung zu prüfen, ob für sie die Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 VVG vorlagen, sondern es ergab sieh, daß die Zahlungen insgesamt berechtigt waren.
Die Beklagte ist daher weiterhin verpflichtet, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren. Das bedeutet allerdings nicht, daß sie ihm ohne weitere Prüfung alle Beträge zu erstatten hat, die er dem Geschädigten geleistet hat. Einen Erstattungsanspruch hat er gegen die Beklagte nur insoweit, als er tatsächlich auf dem Unfall beruhende Schadensersatzansprüche des Geschädigten befriedigt hat. Leistungen, die er darüberhinaus erbracht hat, kann er der Beklagten nicht in Rechnung stellen.
Johannsen
Dr. Pfretzschner
Dr. Bukow ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben Johannsen
Dr. Buchholz